Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsgeldfestsetzung beim Weiterbeschäftigungsanspruch
Leitsatz (amtlich)
1. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe eines DM-Betrages „für jeden Tag der Zuwiderhandlung” gegen den titulierten Weiterbeschäftigungsanspruch ist zu unbestimmt, um eine ordnungsgemäße Vollstreckung zu ermöglichen (im Anschluß an LAG Berlin, Beschl. v. 05.07.1985 – 4 Ta 4/85 –).
2. Es ist ein bestimmter Geldbetrag einheitlich festzusetzen. Die wiederholte Festsetzung eines Zwangsgeldes ist zulässig.
Normenkette
ZPO § 888
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 16.04.1986; Aktenzeichen 4 Ca 63/86) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) und 2) wird der Zwangsgeldbeschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16.4.1986 – 4 Ca 63/86 – aufgehoben.
Tatbestand
I.
Mit Urteil vom 18.03.1986 hat das Arbeitsgericht Frankfurt die Beklagte zu 1) u. a. zur Weiterbeschäftigung des Klägers zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Seniorvertriebsrepräsentant und ferner zur Auskunftserteilung verurteilt (Bl. 66 d.A.).
Nachdem die Beklagte zu 1) diesen Urteils-Aussprüchen zunächst nicht nachkam, hat das Arbeitsgericht Frankfurt mit den angefochtenen Beschluß, der im Rubrum die Beklagten zu 1) und 2) als „Antragsgegner bezeichnet (Bl. 91 d.A.), gegen „die Antragsgegnerin” ein Zwangsgeld in Höhe von 500,– DM für jeden Tag der Zuwiderhandlung (sowie für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit: 1 Tag Zwangshaft für jeden Tag der Zuwiderhandlung) verurteilt. Es hat in diesem Beschluß die Zwangsgeldvollstreckung davon abhängig gemacht, daß der Antragsteller „bis zum 21.04.1986 weiterbeschäftigt” und bis zum 30.04.1986 Auskunft gemäß Ziffer 3) des Urteils erteilt werde (Bl. 82 d.A.).
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) und 2), mit der zunächst gerügt wird, der Zwangsgeldbeschluß sei am 23.04.1986 zugestellt und deshalb auf eine unmögliche Leistung gerichtet, weil mit ihm eine Weiterbeschäftigung „bis zum 21.04.1986” durchgesetzt werden solle. Ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung würden die Beklagten zu 1) und 2) bis zum 30.04.1986 nachkommen. Im übrigen sei der Beschluß auch deshalb aufzuheben, weil dem Kläger im Zusammenhang mit einer weiteren Kündigung wegen unzureichender Erfüllung der Verkaufsquoten für 1985 und 1986 das Aufgabengebiet gemäß § 7 Abs. 5 des derzeit gültigen Provisionsplans mit sofortiger Wirkung entzogen worden sei.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Beschwerde und meint, der angegriffene Beschluß sei nicht mißverständlich, auch sei die erteilte Auskunft unvollständig. Der von der Beklagten-Seite erhobenen Vollstreckungsgegenklage (wegen der weiteren Kündigung zum 30.09.1986) fehle das Rechtschutzinteresse. Zudem sei sie unbegründet.
Entscheidungsgründe
II.
Der angefochtene Beschluß war antragsgemäß aufzuheben.
1. Dies gilt hinsichtlich der als „Antragsgegner” im Zwangsgeldbeschluß-Rubrum mitaufgeführten Beklagten zu 2) schon deshalb, weil dieser zu den durch gerichtlichen Zwang durchzusetzenden unvertretbaren Handlungen gemäß Urteil des Arbeitsgerichts vom 18.03.1986 (Bl. 66 d.A.) nicht ebenfalls (neben der Beklagten zu 1)) verurteilt, sondern/die Klage insoweit abgewiesen ist.
2. Gegenüber der vom Arbeitsgericht Frankfurt mit „Antragsgegnerin” wohl allein gemeinten Beklagten zu 1) war der Beschluß ebenfalls aufzuheben, weil er teilweise unbestimmt ist und teilweise der Beugezweck erreicht ist.
a) Unbestimmt ist er zunächst soweit der Beklagten/zu 1) vorbehalten ist, die Vollstreckung des Zwangsgeldes durch Weiterbeschäftigung des Klägers „bis zum 21.04.1986” abzuwenden. Diese Beschlußfassung ist nicht mehr ausreichend auslegungsfähig und enthält eine unzumutbare Unklarheit für die Vollstreckungsorgane.
b) Unbestimmt ist dieser Beschluß aber ferner auch, soweit ein Zwangsgeld (in Höhe von 500,– DM) „für jeden Tag der Zuwiderhandlung” festgesetzt ist.
aa) Diese Art. der Festsetzung des Beugemittels ist erkennbar nur auf die Durchsetzung des ausgeurteilten Weiterbeschäftigungsanspruchs zugeschnitten und zur Durchsetzung der ferner durchsetzenden Auskunftsverurteilung kaum geeignet.
bb) Das ist indes nicht entscheidend.
Maßgeblich ist hier allein, daß diese Art. der Zwangsgeldfestsetzung („500,– DM für jeden Tag der Zuwiderhandlung”) für die Durchsetzung eines ausgeurteilten Weiterbeschäftigungsanspruchs zu unbestimmt ist.
Bei dieser Festsetzung ist nämlich für das zuständige Vollstreckungsorgan nicht erkennbar, für wieviel und welche Tage das Zwangsgeld konkret verfallen ist, sofern z. B. der Vollstreckungsschuldner den Vollstreckungsgläubiger – etwa wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder Urlaubs – nicht urteilsgemäß beschäftigen muß (vgl. hierzu mit Recht: LAG Berlin, Beschl. v. 05.07.1985 – 4 Ta 4/85–). Sie birgt mithin die naheliegende Gefahr einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbaren „überschießenden” Beugewirkung in sich.
Sie trägt andererseits die weitere Gefahr in sich, daß der Vollstreckungsschuldner durch tageweises Nichtbe...