Verfahrensgang

ArbG Bonn (Beschluss vom 31.08.1995; Aktenzeichen 1 Ca 2029/94)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Zwangsgeldbeschluß des Arbeitsgerichts Bonn vom 31. August 1995 aufgehoben und der Antrag des Klägers zurückgewiesen.

Die Anschlußbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 17.500,– DM.

 

Tatbestand

I. Der Beklagte hat dem Kläger mehrfach gekündigt nämlich unter dem 27.06.1994, dem 22.11.1994, dem 15.02.1995, betriebsbedingt unter dem 07.04.1995 sowie unter dem 02.05.1995.

Soweit der Beklagte sich auf betriebliche Gründe zur Rechtfertigung der Kündigung vom 27.06.1994 und 07.04.1995 beruft, hat er behauptet, der Arbeitsplatz des Klägers sei weggefallen: Der Kläger sei seinerzeit mit dem Ziel eingestellt worden, die satzungsmäßig vorgesehene Position des Generalsekretärs zu verwalten. Die entsprechende Tätigkeit sei nach zwischenzeitlicher Berufung eines Generalsekretärs entfallen. Darüber hinaus sei der Kläger mit seiner übrigen Tätigkeit nicht ausgelastet und aus betriebswirtschaftlicher Sicht überflüssig, da die Tätigkeit in dem kleinen Betrieb von Generalsekretär und Direktor erledigt werden könne und auch tatsächlich erledigt werde.

Das Arbeitsgericht Bonn hat der Klage mit Teil-Urteil vom 31.05.1995 für alle Kündigungen zunächst für die Zeit bis zum 31.12.1995 stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt, den Kläger „bis zum 31.12.1995 zu den bisherigen Arbeitsbedingungen” weiterzubeschäftigen. Dabei hat es alle Kündigungen für unwirksam gehalten mit Ausnahme der vom 07.04.1995: Die vom Beklagten behaupteten betriebsbedingten Kündigungsgründe bedürften noch der weiteren Aufklärung und ggf. einer Beweisaufnahme; jedenfalls habe diese Kündigung das Arbeitsverhältnis des Parteien nicht vor dem 31.12.1995 beendet.

Unter dem 09.08.1995 hat der Kläger beantragt, gegen den Beklagten zur Erzwingung des Weiterbeschäftigungsanspruchs ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen (Bl. 296 d.A.). Mit Beschluß vom 31.08.1995 (Bl. 313 d.A.) hat das Arbeitsgericht zwar nicht die beantragte Festsetzung vorgenommen, wohl aber ein Zwangsgeld in Höhe von 500,– DM „für jeden Tag der Nichterfüllung” angedroht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten vom 05.09.1995 (Bl. 321 d.A.). Er meint, die Zwangsvollstreckung sei unzulässig, weil das Beklagtenrubrum unrichtig sei. Der Androhungsbeschluß habe nicht ergehen dürfen, weil für die Androhung im Rahmen des § 888 ZPO kein Rechtsschutzinteresse vorhanden, diese auch nicht beantragt und außerdem das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt worden sei. Außerdem fordere der Beschluß von ihm Unmögliches, weil der Kläger keine ausreichende Arbeitserlaubnis besitze; denn er sei zwischenzeitlich allenfalls noch einfacher Angestellter ohne leitende Funktion, wohingegen die unter dem 01.08.1995 erteilte Arbeitserlaubnis ausdrücklich nur für eine Tätigkeit als stellvertretender Generalsekretär erteilt worden sei. Außerdem seien alle leitenden Positionen besetzt; eine weitere leitende Position brauche er für seinen aus insgesamt 15 Personen bestehenden Kleinbetrieb nicht.

Der Beklagte beantragt,

  1. unter Aufhebung des Beschlusses den Vollstreckungsantrag des Klägers zurückzuweisen;
  2. dem Kläger die Kosten aufzuerlegen;
  3. anzuordnen, daß die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses ausgesetzt wird.

Der Kläger beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verfüge über eine wirksame Arbeitserlaubnis für seinen im Arbeitsvertrag festgehaltenen Aufgabenbereich, der in der Folgezeit von beiden Parteien immer als „stellvertretender Generalsekretär” bezeichnet worden sei. Die Zuweisung anderer Tätigkeiten sei wegen der inzwischen eingetretenen Konkretisierung vom Direktionsrecht des Beklagten nicht mehr gedeckt.

Unter Berufung auf diese Ausführungen erhebt der Kläger „Anschlußbeschwerde”, mit der er beantragt,

das Zwangsgeld nunmehr festzusetzen und zusätzlich zu beschließen, daß Zwangshaft festgesetzt wird für den Fall, daß das festgesetzte Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann.

Der Beklagte beantragt,

die Anschlußbeschwerde zurückzuweisen.

Er beruft sich auf den im Arbeitsvertrag enthaltenen Versetzungsvorbehalt, von dem er Gebrauch gemacht habe.

 

Entscheidungsgründe

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO an sich statthaft und zulässig. Sie ist fristgerecht (§ 577 Abs. 2 ZPO) eingelegt worden.

Sie hatte auch in der Sache Erfolg. Der Zwangsgeldbeschluß mußte schon deshalb aufgehoben werden, weil er in dieser Form nicht zulässig ist. Aus Gründen der Bestimmtheit ist es nicht zulässig, ein Zwangsgeld statt in einem einheitlichen Betrag für jeden Tag der Nichtbeschäftigung festzusetzen

(Eich in DB 1986, 692 unter IV. 3.; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 62 Rdn. 48; GK-ArbGG § 62 Anm. 4 b aa; LAG Berlin v. 05.07.1985 – 4 Ta 4/85 in NZA 1986, 36; LAG Frankfurt v. 26.05.1986 – 12 Ta 132/86 in BB 1987, 412; LAG Hamm v. 15.02.1991 – 7 Ta 28/91 in LAGE Nr. 22 zu § 88...

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