Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Beschluss vom 24.03.1995; Aktenzeichen 1 Ca 223/94) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin vom 06.04.1995 gegen den Wertfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichtes Darmstadt vom 24.03.1995 – 1 Ca 223/94 – wird zurückgewiesen.
Ihre Kosten aus einem Wert des Beschwerdegegenstandes von DM 750,00 trägt die Klägerin, § 97 § 3 ZPO.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar, § 78 II ArbGG.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für eine Kündigungsschutzklage auf drei Monatsbezüge = DM 9.300,00 und für den weitergehenden Vergleich auf DM 40.300,00 festgesetzt.
Mit ihrer § 10 III BRAGO zulässigen Beschwerde will die Klägerin auch den Vergleichswert auf 1/4 Jahresbezug in Höhe von DM 9.300,00 herabgesetzt haben, da sie die Vergleichspunkte zu Ziff. 2, 3 und 4 für kostenneutral hält. Auf ihre Beschwerdebegründung mit Anlage der …-Rechtschutzversicherung wird verwiesen.
Die Beschwerde ist unbegründet. Nach § 3 ZPO ist der Wert eines Vergleiches nach dem Wert sämtlicher Ansprüche zu bestimmen, die in dem Vergleich geregelt wurden; dafür ist unerheblich, ob die mitverglichenen Ansprüche prozeßbefangen waren oder außerprozeßuale Ansprüche betrafen. Unerheblich dafür ist auch das Vergleichsergebnis, also die im Ergebnis geschuldete Summe.
Unstreitig regelt der Vergleich in Ziff. 1 die prozessual streitbefangen gewesene Beendigung, die gem. § 12 VII Satz 1 ArbGG unstreitig mit 3-Monatsbezügen = DM 9.300,00 anzusetzen war. Ziff. 2 des Vergleiches regelt den Anspruch der Beklagten auf Arbeitsleistung durch die Klägerin bis 31.03.1995 (indem sie die Klägerin insoweit freistellt), Fortzahlungsansprüche der Klägerin zu diesem Datum, deren Anspruch auf Weihnachtsgeld 1994 und alle verbliebenen Urlaubsansprüche der Klägerin. Dies schafft insoweit Klarheit über die Abwicklung des auslaufenden Arbeitsverhältnisses und ist entgegen der Ansicht der …-Rechtschutzversicherung werthaltig im Sinne von § 3 ZPO. Der Ansatz von 6 × 3.100,00 DM für den Zeitraum vom 01.10.1994 bis 31.03.1995 sowie von zwei weiteren Monatsbezügen für Weihnachtsgeld und Resturlaubsansprüche ist insoweit angemessen und nicht zu beanstanden.
Für Ziff. 5 (qualifiziertes Zeugnis) entspricht der Ansatz von einem weiteren Monatsbezug der steten Bewertungsempfehlung der Beschwerdekammer. Für Ziff. 6 (Ausgleichsklausel) nicht zu beanstanden, soweit diese Ausgleichsklausel im Hinblick auf die detaillierten Ziffern 1 bis 5 noch werthaltig waren. Dagegen haben die Beschwerdeführer nichts vorgebracht, so daß dieser Ansatz durch den sachnäheren Richter 1. Instanz hier nicht zu beanstanden war.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes entspricht der Differenz einer Anwaltsgebühr aus festgesetztem und erfolglos angestrebten Vergleichswert.
Fundstellen