Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Beschluss vom 29.07.1982; Aktenzeichen Ca 2631/82)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29.07.1982 – 2 Ca 2631/82 – mit der die Beschwerdeführerin die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ohne Festsetzung monatlich zu zahlender Raten in Höhe von 60,– DM erstrebt, wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 790,– DM festgesetzt.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

 

Tatbestand

I. Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß der Klägerin und Beschwerdeführerin Prozeßkostenhilfe bewilligt mit der Maßgabe, diese in monatlichen Raten von 60,– DM zu erstatten.

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin. Sie meint, eine Prozeßkostenvorschuß-Pflicht ihres Ehemannes bestehe zum einen nicht, weil dieser Anspruch auf den räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe betreffende Streitigkeiten beschränkt sei. Zum anderen sei eine solche Verpflichtung dem für ihre Unterhaltsansprüche gegen den Ehemann maßgeblichen Art. 11 des Ehegrundgesetzes der Republik Jugoslawien unbekannt. Außerdem sei ihr Ehemann insoweit nicht leistungsfähig, da er selbst inzwischen arbeitslos sei.

Ihr Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Erlangung eines Prozeßkostenvorschusses von ihrem Ehemann sei mit dieser Begründung vom Amtsgericht-Familiengericht Wiesbaden (Beschluß vom 13.10.1982 – 53 F 707/82 – = Bl. 53, 54 d.A.) abgelehnt worden.

Die Beschwerdegegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluß.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.

1) Die Beschwerde ist zulässig. Zwar ist eine die Prozeßkostenhilfe bewilligende Entscheidung grundsätzlich unanfechtbar (§ 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das gilt indes nicht, wenn dem Antragsteller die Erstattung der Prozeßkostenhilfe in monatlichen Raten aufgegeben ist (LAG Berlin, Beschluß vom 5.2.1982 – 9 Ta 1/82 –, AR-Blattei, Prozeßkostenhilfe, Entsch. Nr. 4 = AP Nr. 4 zu § 114 ZPO? LAG Frankfurt, Beschluß vom 14.7.1982 – 6 Ta 80/82 –).

2) Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

a) Das Beschwerdegericht ist in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden, wiewohl das Arbeitsgericht seinen Beschluß nicht näher begründet hat (hierzu; LAG Hamm, B. v. 24.4.1981 – 1 Ta 57/81 – = DB 1981, 1940; ebenso wohl: LAG Frankfurt, Beschl. vom 14.7.1982 – 6 Ta 80/82). Die maßgeblichen Umstände ergeben sich aus dem Akteninhalt.

b) Die Beschwerdeführerin muß sich wegen der festgesetzten Raten auf den ihrem Vermögen zuzurechnenden Anspruch auf einen Prozeßkostenvorschuß gegen ihren mit ihr zusammenlebenden und mit ihr zum Familieunterhalt beitragenden Ehemann verweisen lassen.

Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts über den formgerechten und mit allen erforderlichen Unterlagen und Belegen gestellten Antrag.

Dem steht nicht entgegen, daß u. U. nach jugoslawischem Unterhaltsrecht eine Prozeßkostenvorschußpflicht des Ehemannes nicht besteht.

c) Im einzelnen gilt folgendes:

aa) Gemäß § 115 Abs. 2 ZPO hat die um Prozeßkostenhilfe nachsuchende Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Maßgeblich ist insoweit § 88 BSHG (§ 115 Abs. 2 2. Halbs. ZPO). Danach kommt nur das verwertbare Vermögen in Betracht (§ 88 Abs. 1 BSHG).

Zum realisierbaren Vermögen gehören auch Forderungen und vermögenswerte Rechte (Kohte, DB 1981, 1174 (1176) m.w.Nachw.).

Hierhin ist auch ein realisierbarer Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß legen Dritte zu rechnen (BT-Drucks. 8/3068, S. 23; Schuster, Prozeßkostenhilfe (Köln, 1980), § 115 ZPO, Anm. 13; Leser, AR-Blattei, Prozeßkostenhilfe I, C IV 6 und 7).

bb) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht eine Prozeßkostenvorschußhilfe des Ehemannes entsprechend § 1360 a Abs. 4 BGB nicht nur für Streitigkeiten, die den räumlich gegenständlichen Ber≪ ich der Ehe betreffen. Diese Sicht ist bei weitem zu eng. Die Prozeßkostenvorschußpflicht des einen Ehegatten gegenüber dem anderen ist Ausfluß der wechselseitigen Unterhaltspflicht (BGHZ 56, 92 (94); BGH FamRZ 1964, 558 (560); Palandt- Diederichsen, 42. Aufl., § 1360 a BGB Anm. 3; Soergel-Lange, BGB, 11. Aufl., § 1360 a BGB, Anm. 18).

Daran ist auch der Anwendungsbereich der in § 1360 a Abs. 4 BGB geregelten, „persönliche Angelegenheiten” betreffenden Vorschußpflicht auszurichten. Dies gilt jedenfalls seit der Neufassung des § 1360 a Abs. 2 Satz 2 BGB durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14.6.1976 (BGBl. 1976, I, S. 1421).

Nach dieser Vorschrift sind die Ehegatten einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Haushalt erforderlichen Mittel bereitzustellen.

Dieser Gesetzesänderung trägt die in § 1360 a Abs. 4 BGB beibehaltenen Regelung der Prozeßkostenvorschußpflicht des einen gegenüber dem (mittellosen) anderen Ehegatten keine Rechnung. Dadurch enthält diese zuvor schon unklare Gesamtnorm (hierzu mit Recht kritisch: Kothe, DB 1981, 1174 (1178, l.Sp.)) nunmehr eine ausfüllungsbedürftige, planwidrige Lücke.

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