Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Beschluss vom 08.12.1983; Aktenzeichen 1 Ca 5603/83)

 

Tatbestand

I.

Mit einer am 27.10.1983 beim Arbeitsgericht Nürnberg eingegangenen Kündigungsschutzklage hat die Klägerin auf Unwirksamkeit einer Kündigung vom 07.10.1983 geklagt. Gleichzeitig hat sie ein Prozeßkostenhilfegesuch eingereicht.

Die Klägerin bezog Arbeitslosengeld in Höhe von DM 174,60 seit 18.10.1983. Ihr Ehemann war berufstätig. Er bezog einen monatlichen Lohn von DM 1.900,00, wobei er Abzüge in Höhe von DM 400,00 hatte. Irgendwelche Belastungen hat die Klägerin nicht angegeben.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat der Klägerin mit Beschluß vom 08.12.1983 Prozeßkostenhilfe bewilligt. Die zu zahlenden Monatsraten hat es auf DM 120,00 festgesetzt. Bei der Ermittlung des monatlichen Nettoeinkommens hat es außer einem Betrag von DM 733,32 für Arbeitslosengeld vom Einkommen des Ehegatten einen Betrag von DM 450,00 angerechnet.

Mit Beschwerde vom 29.12.1983 hat die Klägerin beantragt, den Beschluß des Arbeitsgerichts Nürnberg dahin abzuändern, daß die Anordnung der Ratenzahlung entfällt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß §§ 78 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO statthafte und gemäß § 569 Abs. 3 Satz 1 ZPO formgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht eine Ratenzahlungsverpflichtung der Klägerin in Höhe von 120,00 DM angenommen. Dies ergibt sich daraus, daß jedenfalls in dieser Höhe die Klägerin sich einen Prozeßkostenvorschuß ihres Mannes anrechnen lassen muß.

1. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und der überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (Schneider, MDR 1981, 793; Christi, NJW 1981, 785 ff; Kohte, DB 1981, 1174 ff; OLG Bremen, JurBüro 1982, 128; LAG Hamm, JurBüro 1982, 451; LAG Berlin, ArbuR 1982, 355; anderer Auffassung: Schuster, Prozeßkostenhilfe, § 115 ZPO, Anm. 7; Bischoff, AnwBl 1981, 369) darf bei Ehegatten, die beide über eigenes Einkommen verfügen, nicht das Einkommen beider Ehegatten zur Anwendung der Tabelle zu § 114 ZPO zusammengerechnet werden. Damit stimmen die Materialien zum Prozeßkostenhilfegesetz (vgl. BT-Drucksache 8/3695, S. 7) überein, in denen es ausdrücklich heißt: „Eine Zusammenrechnung eines Familieneinkommens findet nicht statt.”

2. Damit ist noch nicht entschieden, daß das Einkommen des anderen Ehegatten im Rahmen der Prozeßkostenhilfe unberücksichtigt bleibt. Nach § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO hat nämlich die wirtschaftlich schwache Partei auch ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Dazu gehört auch ein realisierbarer Anspruch auf einen Prozeßkostenvorschuß gegen den Ehegatten gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB (vgl. Zöller/Schneider; ZPO, 13. Aufl., § 115 Anm. IV 4; Thomas-Putzo, ZPO, 11. Aufl., § 115 Anm. 3 a; Christi, a.a.O. S. 790; Schuster, a.a.O., § 115 ZPO Anm. 13; Leser, AR-Blattei, Prozeßkostenhilfe I unter C IV 6 und 7; LAG Berlin a.a.O.).

3. Kann somit das Einkommen des mitverdienenden Ehegatten auf dem Umweg über den als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigenden Prozeßkostenvorschuß grundsätzlich im Wege der Prozeßkostenhilfe berücksichtigt werden, so ist doch weitere Voraussetzung für den Prozeßkostenvorschuß gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB, daß es sich um eine persönliche Angelegenheit handelt. Aus diesem Grunde verneinen Zöller/Schneider (a.a.O.), Kohte (a.a.O. S. 1178) und das LAG Hamm (a.a.O.) die Anwendbarkeit dieser Bestimmung bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Sie vertreten die Auffassung, insoweit liege keine persönliche Angelegenheit vor.

Demgegenüber vertritt das Landesarbeitsgericht Nürnberg in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluß vom 25. August 1983 (4 Ta 22/82) im Anschluß an das LAG Berlin (a.a.O.) und das LAG Frankfurt (Beschluß vom 27.01.1983, 12 Ta 179/82), die Auffassung, daß jedenfalls dann bei einer Kündigungsschutzklage eine persönliche Angelegenheit im Sinne des § 1360 a Abs. 4 BGB angenommen werden muß, wenn insoweit der Ehegatte auf Grund seiner Einkünfte einen nicht unwesentlichen Beitrag zu dem gemeinsamen Familienunterhalt leistet. Dieser Auffassung folgt auch die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts.

4. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die vom Arbeitsgericht angenommene Monatsrate von 120,00 DM nicht zu beanstanden.

a) Bezüglich des Prozeßkostenvorschusses bestimmt § 1360 a Abs. 4 BGB lediglich, daß dann, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, der andere Ehegatte verpflichtet ist, ihm diese vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Es kommt daher entscheidend auf die Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Ehegatten an (vgl. Palandt-Diederichsen, Kurzkommentar zum BGB, 41. Aufl. 1982, § 1360 a Anm. 3 b cc).

b) Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat in ihrem Beschluß vom 25.08.1983 (a.a.O.) darauf abgestellt, daß der wirtschaftlich stärkere Ehegatte jedenfalls in der Höhe ...

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