Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Beschluss vom 02.07.1982; Aktenzeichen 1 Ca 173/82) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Anordnung der Ratenzahlung im Beschluß des Arbeitsgerichts Nürnberg über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vom 02.07.1982 – 1 Ca 173/82 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Das Arbeitsgericht hat der Klägerin mit Beschluß vom 02.07.1982 für die Durchführung einer Kündigungsschutzklage Prozeßkostenhilfe bewilligt und auf Grund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Ratenzahlungen in Höhe von DM 90,– monatlich festgesetzt.
Mit der am 23.07.1982 zum Arbeitsgericht erhobenen Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat, wendet sich die Klägerin gegen die Festsetzung von Ratenzahlungen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß §§ 78 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO statthafte und auch in der gehörigen Form (§ 569 Abs. 3 Satz 1 ZPO) beim Arbeitsgericht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend eine Ratenzahlungsverpflichtung der Klägerin angenommen.
Die Entscheidung darüber, ob und welcher Höhe die Klägerin Raten zu zahlen hat, hängt davon ab, wie die Tabelle zu § 114 Abs. 1 ZPO anzuwenden ist, wenn beide Ehepartner über eigenes Einkommen verfügen und gemeinsamen Kindern gemäß § 1606 BGB zum Unterhalt verpflichtet sind. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (Schneider, MDR 1981, 793; Christi, NJW 1981, 785/788; Kohte, DB 1981, 1174/1176; OLG Bremen, JurBüro 1982, 128; LAG Hamm, JurBüro 1982, 451; LAG Berlin, ArbuR 1982, 355) kann diese Frage nicht dahin beantwortet werden, daß das Einkommen beider Ehegatten zusammengerechnet wird. In den Materialien, zum Prozeßkostenhilfegesetz (vgl. Bundestagsdrucksache 8/3695, S. 7) heißt es in diesem Zusammenhang ausdrücklich: „Eine Zusammenrechnung eines Familieneinkommens findet nicht statt” (a. A. Schuster, Prozeßkostenhilfe, § 115 ZPO Anm. 7; Bischof, AnwBl. 1981, 369). Gleichwohl darf bei der Entscheidung der maßgeblichen Rechtsfrage nicht außer Betracht gelassen werden, daß die Partei gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch ihr Vermögen einzusetzen hat, soweit dies zumutbar ist. Zu dem einzusetzenden Vermögen gehört aber auch ein realisierbarer Anspruch auf einen Prozeßkostenvorschuß gegen den Ehegatten gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB (Zöller-Schneider, ZPO, 13. Aufl., § 115 Arm. IV 4; Thomas-Putzo, ZPO, 11. Aufl., § 115 Anm. 3 a; Christl, a.a.O., S. 790; Schuster, a.a.O., § 115 ZPO Anm. 13; Leser, Arbeitsrechtsblattei „Prozeßkostenhilfe I” unter C IV 6 und 7; LAG Berlin a.a.O.).
Soweit in Schrifttum und Rechtsprechung allerdings die Meinung vertreten wird, § 1360 a Abs. 4 BGB könne in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten keine Anwendung finden, weil es sich nicht um eine „persönliche Angelegenheit” im Sinne dieser Vorschrift handele (Zöller-Schneider a.a.O.; Kohte, a.a.O., S. 1178; LAG Hamm a.a.O.), vermag die Beschwerdekammer dem nicht zu folgen. Vielmehr muß bei einer Kündigungsschutzklage eines Ehegatten jedenfalls dann eine „persönliche Angelegenheit” angenommen werden, wenn und soweit dieser Ehegatte auf Grund seiner Einkünfte einen nicht unwesentlichen Beitrag zum gemeinsamen Familienunterhalt leistet (LAG Berlin a.a.O.; LAG Frankfurt am Main, Beschluß vom 27.01.1983, 12 Ta 179/82).
Im hier zu entscheidenden Falle ist bei Anwendung dieser Grundsätze nicht zu beanstanden, daß das Arbeitsgericht die von der Klägerin zu zahlenden Monatsraten auf DM 90,– festgesetzt hat, da der Klägerin in mindestens gleicher Höhe ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen ihren Ehemann zusteht. Nach den von der Klägerin in der Beschwerdeinstanz vorgelegten Verdienstbescheinigungen ihres Ehemannes erzielte dieser in den Monaten April mit Juni 1982 einen monatlichen Durchschnittsverdienst von DM 4.050,– netto (April DM 3.045,60, Mai DM 4.918,66 und Juni DM 4.185,49). Zieht man von diesem Verdienst die monatliche Kreditverpflichtung in Höhe von DM 1.515,– ab, so verbleibt ihm im Monat durchschnittlich ein Betrag von DM 2.535,– netto. Würde der Ehemann der Klägerin selbst einen Prozeß führen und hierfür Prozeßkostenhilfe beantragen, so hätte er bei Zugrundelegung von vier unterhaltsberechtigten Personen (Ehefrau und drei Kinder) nach der Tabelle zu § 114 ZPO monatliche Raten von DM 150,– aufzubringen. Ihm ist es daher auf jeden Fall zumutbar, seiner Ehefrau Prozeßkostenvorschuß in Höhe der vom Arbeitsgericht festgesetzten Raten (DM 90,–) zu leisten.
Nach alledem war die Beschwerde der Klägerin gegen den angefochtenen Beschluß als unbegründet zurückzuweisen.
Eine weitere Beschwerde findet gegen diesen Beschluß nicht statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
Unterschriften
Pompe Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht, Zankl Ehrenamtlicher Richter, Hölzlein Ehrenamtlicher Richter
Fundstellen