Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert: Bewertung mehrerer Folgekündigungen
Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerdekammer hält entgegen LAG Hannover, Kiel, Hamm, Stuttgart (Anw. Bl. 85, S. 85, 98, 99) daran fest, daß mehrere, nach Verbindung verschiedener Rechtsstreite in einem Verfahren angegriffene Folgekündigungen, die in engem zeitlichen Zusammenhang stehen, höchstens mit 3 Monatsbezügen bewertot werden können.
Normenkette
ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1; GKG § 19 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Hanau (Entscheidung vom 01.02.1985; Aktenzeichen 1 Ca 363/84) |
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten-Vertreters vom 15.2.1985 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hanau a.M. vom 1.2.1985 – 1 Ca 363/84 – wird auf Kosten des Beklagten-Vertreters zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt DM 514,–.
Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, §78 II ArbGG.
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für zunächst getrennt erhobene, dann verbundene Feststellungsklagengegen eine erste befristete Kündigung vom 12.11.1984 zum 30.11.1984 und gegen eine Folgekündigung vom 13.12.1984 zum 2.1.1985 auf DM 6.900,– für Klage und Vergleich festgesetzt, das sind 3 Monatsbezüge (§12 VII S. 1 ArbGG).
Mit seiner am 20.2.1985, gemäß §10 III BRAGO rechtzeitig eingegangenen Beschwerde will der Beklagten-Vertreter den Wert in Anlehnung an LAG Kiel vom 23.8.1984 – 4 Ta 89/84 – AnwBl. 85, S. 99 für jede Kündigung auf 3 Monatsbezüge erhöht, also verdoppelt haben,
Die Beschwerde mußte erfolglos bleiben. Mit Recht macht der Beschwerdeführer geltend, daß bei Folgekündigungen ein und desselben Arbeitsverhältnisses jeder Kündigungsschutzantrag D. grundsätzlich gesondert zu bewerten ist (so auch LAG Stuttgart, Hannover, Kiel, Hamm in AnwBl. 85, S. 98, 99). Die erwähnten Entscheidungen übersehen aber, daß bei zeitlich engem Zusammenhang solcher Folgekündigungen (bis zu 3-4 Monaten) jede zu einem späteren Zeitpunkt ausgesprochene Kündigung sachnotwendig nur vorsorglich für den Fall angegriffen ist, daß die zu einem früheren Zeitpunkt ausgesprochene Kündigung unwirksam, der erste Kündigungsschutzantrag also erfolgreich sein sollte. §19 IV GKG schreibt auch für diesen Fall vor, daß der höhere Wert eines hilfsweise geltend gemachten Anspruches naßgebend bleibt, jedoch nur dann, wenn über ihn entschieden wird. Der Höchstwert beträgt für jede der beiden Kündigungen gem. §12 VII S. 1 ArbGG 3 Monatsbezüge und kann gem. §19 IV GKG nicht überschritten werden. Kosten: §97 ZPO.
Beschwerdewert: Differenz zweier Anwaltsgebühren aus erfolglos angestrebtem und festgesetztem Wert, §3 ZPO.
Unterschriften
gez. Dr. Heidelbach
Fundstellen