Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Beschluss vom 13.04.1988; Aktenzeichen 5 Bv 2/88) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom 13. April 1988 – 5 Bv 2/88 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß hinsichtlich der im Rahmen des Hilfsantrages der Antragstellerin zu 3.) und 4.) gestellten Feststellungsanträge das Verfahren eingestellt wird.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten im wesentlichen um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach §§ 99 f BetrVG 1972 (Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind im folgenden immer solche des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972) hinsichtlich des Einsatzes des Ministerialrates a. D. Soldner als Revisionsbeauftragter und Datenschutzbeauftragter bei der Antragstellerin sowie um die von der Antragstellerin beantragte Zustimmungsersetzung zu diesem Einsatz und dessen vorläufige Durchführung.
Wegen des zugrundeliegenden Sachverhaltes und des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Die Antragstellerin hat beantragt,
festzustellen, daß für die Beauftragung des Herrn Soldner mit der freiberuflichen Übernahme von Revisionsaufträgen und für die Bestellung zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten ein Mitbestimmungsrecht des Antragsgegners nicht bestehe,
hilfsweise,
- die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Beauftragung von Herrn Ministerialrat a.D. Heinrich Soldner mit der freiberuflichen Übernahme von Revisionsaufträgen zu ersetzen,
- die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Bestellung von Herrn Ministerialrat a.D. Heinrich Soldner als betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu ersetzen,
festzustellen, daß die Beauftragung von Herrn Ministerialrat a.D. Heinrich Soldner, Frankfurt/Main mit der freiberuflichen Übernahme von Revisionsaufträgen ab 1. Februar 1988 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen sei,
festzustellen, daß die Bestellung von Herrn Ministerialrat a.D. Heinrich Soldner zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten ab 1. Februar 1988 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich gewesen sei.
Der Antragsgegner hat um Zurückweisung der Anträge gebeten.
Letzterem hat das Arbeitsgericht entsprochen.
Gegen diesen der Antragstellerin am 31.5.1988 zugestellten Beschluß, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die am 23.6.1988 beim Beschwerdegericht eingegangene und dort, nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 23.8.1988, am 19.8.1988 begründete Beschwerde der Antragstellerin.
Die Antragstellerin hält daran fest, Herr Soldner sei nicht Arbeitnehmer bei ihr geworden, sondern entsprechend dem mit ihm geschlossenen Vertrag vom 20.12.1987/12.1.1988 als freier Mitarbeiter tätig und erledige dementsprechend die ihm übertragenen Aufgaben ohne Eingliederung in den Betrieb, eigenverantwortlich und unabhängig von Organisations- und Arbeitsanweisungen sowie frei in der Einteilung seiner Tätigkeit nach Ort und Zeit. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates komme deshalb nicht zum Tragen. Im übrigen sei der Antragsgegner – vorsorglich – insoweit informiert worden, als ihr, der Antragstellerin, Informationen über Herrn Soldner verfügbar gewesen seien. Die Pflicht zur Ausschreibung sei vorliegend auch nicht einschlägig, weil es um Revisions- und Prüfungsaufträge an einen externen Sachverständigen, nämlich Herrn Soldner, gehe. – Wegen des Vorbringens der Antragstellerin im vorinstanzlichen Verfahren wird im übrigen auf ihre Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 18.8.1988 und ihren weiteren Schriftsatz vom 5.12.1988 verwiesen. – Die Antragstellerin verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge weiter.
Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluß mit Sach- und Rechtsausübungen. Wegen der Einzelheiten wird auf seine Beschwerdeerwiderung mit Schriftsatz vom 27.10.1988 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Im wesentlichen ist sie unbegründet; im übrigen ist das Verfahren einzustellen.
A. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, daß dem Antragsgegner das nach § 99 gegebene Mitbestimmungsrecht anlässlich des Einsatzes des Ministerialrates a.D. Soldner als Revisionsbeauftragter und Datenschutzbeauftragter zusteht und hat deshalb dem (negativen) Feststellungsantrag der Antragstellerin zu Recht nicht stattgegeben.
1. Für den Feststellungsantrag der Antragstellerin ist das erforderliche Feststellungsinteresse anzuerkennen. Den betriebsverfassungsrechtlichen Gegenspielern ist es gestattet, durch Feststellungsanträge die Reichweite der im Betriebsverfassungsgesetz angelegten Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte klären zu lassen. Dies muß jedenfalls dann gelten, wenn eine ganz wesentliche Vortrage zur Entscheidung gestellt wird, von der das Bestehen eines Mitbestimmungsrechtes überhaupt abhängt. Vorliegend ist die von der Antragstellerin begehrte Feststellung zudem geeignet, auch hinsichtlich eines Aufhebungsantrages nach § 101 vorab schon ...