Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmungsersetzung bei angeordneter Aufhebung einer personellen Maßnahme

 

Leitsatz (amtlich)

Die mangels Beteiligung des Betriebsrates gerichtlich angeordnete Aufhebung einer personellen Maßnahme (§ 101 S. 1 BetrVG 1972) hindert nicht, die personelle Maßnahme erneut vorzunehmen.

Ein Zustimmungsersetzungsantrag (§ 99 Abs. 4 BetrVG 1972) kann nur dann Erfolg haben, wenn die bislang aufrechterhaltene personelle Maßnahme rückgängig gemacht worden ist. Das gilt auch dann, wenn die Beteiligung des Betriebsrates zunächst deshalb unterblieben ist, weil der Arbeitgeber die Maßnahme für nicht mitbestimmungspflichtig gehalten hatte.

 

Normenkette

BetrVG 1972 § 99 ff.

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Beschluss vom 17.03.1988; Aktenzeichen 2 Bv 134/87)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichtes in Offenbach/Main vom 17. März 1988 – 2 Bv 134/87 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung zu der vom Antragsgegner (Betriebsrat) verweigerten Zustimmung zur Versetzung der Arbeitnehmerinnen G. und S. sowie über die dringende Erforderlichkeit der in diesem Zusammenhang durchgeführten vorläufigen personellen Maßnahme, d. h. der Versetzung. Vorliegendem Beschlußverfahren ist ein anderes Beschlußverfahren (2 Bv 27/86 ArbG Offenbach = 4 Ta Bv 34/88 LAG Frankfurt) vorausgegangen, in dem es um die Aufhebung der ohne Beteiligung des Antragsgegners durchgeführten Versetzung (u. a. auch) der hier betroffenen Arbeitnehmerinnen ging; durch inzwischen rechtskräftigen Beschluß wurde antragsgemäß der jetzigen Antragstellerin aufgegeben, diese Versetzungen, um die es auch vorliegend geht, rückgängig zu machen.

Wegen des zugrundeliegenden Sachverhaltes, des Vorbringens und der Anträge erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Zustimmungsersetzungsantrag sowie den Feststellungsantrag nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG 1972 der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. – Wegen der Daten der Zustellung des angefochtenen Beschlusses und der Beschwerdeeinlegung und -begründung wird auf die Feststellungen im Anhörungstermin vom 5. Juli 1988 vor der erkennenden Beschwerdekammer Bezug genommen.

Die Antragstellerin bringt insbesondere vor, es könne nicht angehen, daß die betroffenen Arbeitnehmerinnen für eine juristische Sekunde zurückversetzt würden, um dann unmittelbar das Anhörungsverfahren in der vorliegenden Form einzuleiten. Das habe nichts mehr mit der Wahrung betriebsverfassungsgesetzlicher Rechte des Antragsgegners zu tun, sondern sei lediglich reiner Formalismus. Einzig sachgerecht sei ihre, der Antragstellerin, Handlungsweise, alles zu tun, die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte des Betriebsrates nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in dem vorhergehenden Beschlußverfahren zu wahren und nunmehr den Betriebsrat im Rahmen der §§ 99, 100 BetrVG 1972 zu beteiligen.

Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Beschwerde und verteidigt den angefochtenen Beschluß.

Die Akten 2 Bv 27/86 ArbG Offenbach = 4 Ta Bv 34/87 LAG Frankfurt sowie 2 Bv 51/87 ArbG Offenbach waren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1.) Vorab ist herauszustellen, daß die personelle Maßnahme um die es im vorliegenden Beschlußverfahren geht, die ist, die bereits Gegenstand des Beschlußverfahrens 2 Bv 27/86 ArbG = 4 Ta Bv 34/87 LAG Frankfurt war. Bei dieser personellen Maßnahme hinsichtlich der hier betroffenen beiden Arbeitnehmerinnen handelt es sich um eine Versetzung i. S. der §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG 1972 (§§ohne Gesetzesbezeichnung sind im folgenden immer solche des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972). Darauf ist in dem erwähnten Beschlußverfahren erkannt worden; die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in diesem Verfahren ist rechtskräftig. – Von entscheidender Bedeutung ist, daß diese Versetzung bereits Ende 1985/Anfang 1986 vorgenommen wurde und die damit gegebene tatsächliche Lage bis heute besteht. Eine weitere, andere Versetzung, die beabsichtigt ist, steht offensichtlich nicht in Frage; die Anträge der Antragstellerin beziehen sich auf diese Ende 1985/Anfang 1986 vorgenommene Versetzung.

Vor dieser Versetzung ist der Betriebsrat nicht informiert und nicht um seine Zustimmung für diese personelle Maßnahme gebeten worden.

Dies führt zum einen dazu, wie bereits rechtskräftig entschieden, daß der Antragsgegner die Aufhebung dieser personellen Maßnahme verlangen kann.

Zum anderen bleibt es aber immer noch bei der Lage, daß vor der Durchführung dieser Versetzungen die Antragstellerin nicht gem. §§ 99, 100 vorgegangen ist, den Betriebsrat nicht beteiligt hat. Dieser Verstoß der Antragstellerin gegen die si...

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