Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmungsersetzung zu einer Versetzung

 

Leitsatz (amtlich)

1.) Ob (und zu welchem Zeitpunkt) eine mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinnedes § 99 (in Verbindung mit § 95 Abs. 3) BetrVG 1972 vorliegt, insbesondere was die voraussichtliche Dauer dieser personellen Maßnahme angeht, richtet sich nach dem tatsächlichen Eintritt einer Änderung des Arbeitsbereiches des betroffenen Arbeitnehmers und den dabei gegebenen tatsächlichen Umständen und Verhältnissen.

2.) Fehlt es an der (ordnungsgemäßen) Unterrichtung des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1 BetrVG 1972 vor tatsächlicher Durchführung einer personellen Maßnahme und ist (auch) eine unverzügliche ünterrichtung des Betriebsrates gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG 1972 von der Vorläufigkeit der durchgeführten personellen Maßnahme nicht erfolgt, so kommt eine gerichtliche Zustimmungsersetzung (nach § 99 Abs. 4 BetrVG 1972) oder eine Feststellung, daß die Zustimmung (gemäß § 99 Abs. 3 BetrVG 1972) als erteilt gilt, nicht in Betracht. Entsprechende Anträge des Arbeitgebers sind jedenfalls als unbegründet abzuweisen (im Anschluß an BAG, Beschluß vom 28. Jan. 1986 – 1 ABR 10/86 –).

 

Normenkette

BetrVG 1972 §§ 99, 98 Abs. 3, § 100

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 15.01.1986; Aktenzeichen 11 Bv 47/84)

 

Tenor

Die Besehwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 15. Januar 1986 – 11 Bv 47/84 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

In dem vorliegenden Beschlußverfahren streiten die Beteiligten auch in der Beschwerde ins tanz um die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates gem. § 99 Abs. 4 BetrVG 1972 (§§ohne Gesetzesbezeichnung sind im folgenden immer solche des Betriebsverfassungsgesetzes von 1972) zur Versetzung der Angestellten A. W., die – vorher als Sachbearbeiterin in der Revision tätig – seit dem 15.10.1984 die Aufgaben der stellvertretenden Leiterin der Abteilung Rechnungswesen wahrnimmt und diese Tätigkeit seitdem ununterbrochen und ohne Veränderungen hinsichtlich Zuständigkeiten und Arbeitsaufgaben ausübt.

Wegen des zugrundeliegenden Sachverhaltes und wegen des Vorbringens der Beteiligten und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

In einem anderen, vom Betriebsrat eingeleiteten Beschlußverfahren zwischen den Beteiligten (ArbG Frankfurt – 9 Bv 4/84 – LA Ffm. 4 Ta Bv 134/85) streiten die Beteiligten in der Hauptsache um die Aufhebung der Versetzung der Angestellten W. Diesen Antrag hat das Arbeitsgericht mit Beschluß vom 17.7.1985 zurückgewiesen und auf den Hilfsantrag des Betriebsrates festgestellt, daß die Versetzung der Arbeitnehmerin Frau W. auf den Posten der kommissarischen stellvertretenden Leiterin in der Abteilung Rechnungswesen, wie sie seit dem 15.10.1984 praktiziert wurde, für die Zeit bis zum 20.11.1984 unter Mißachtung der Beteiligungsrechte des Antragstellers erfolgte. Auch dieses Beschlußverfahren ist in die Beschwerdeinstanz gelangt.

Im vorliegenden Beschlußverfahren hat das Arbeitsgericht mit Beschluß vom 15.1.1986 die Anträge der Antragstellerin auf Feststellung, daß die Zustimmung zur Versetzung der Angestellten Weigand als erteilt gilt sowie – hilfsweise beantragt – auf Zustimmungsersetzung abgewiesen.

Gegen diesen der Antragstellerin am 11.6.1986 zugestellten Beschluß, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, für deren Daten auf die Feststellungen im Anhörungstermin vom 16.9.1986 verwiesen wird,

Die Antragstellerin bringt vor, es liege schon kein wirksamer Widerspruch des Betriebsrates vor, da die von ihm angeführten Widerspruchs gründe keinen Bezug zu den Gründen des § 99 Abs. 2 hätten. Jedenfalls sei der Widerspruch aber unberechtigt. Abgesehen davon, daß das Mitbestimmungsverfahren nicht mangelhaft verlaufen sei, könne ein Widerspruch hierauf auch nicht gestützt werden. – Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Antragstellerin in den Einzelheiten wird auf ihre Beschwerdebegründung vom 17.7.1986 Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt,

  1. festzustellen, daß die Zustimmung des Antragsgegners zur Versetzung der Angestellten A. W. auf die Position der kommissarisch stellvertretenden Leiterin in der Abteilung Rechnungswesen, zuständig für In- und Auslandszahlungsverkehr und Geldhandelsabwicklung, als erteilt gilt,
  2. hilfsweise: die Zustimmung des Antragsgegners zu der vorgenannten Versetzung zu ersetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluß. Er weist besonders darauf hin, daß es sich bei der fraglichen personellen Maßnahme um eine einheitliche handele, die zum 15.10.1984 eingesetzt habe. Vor dieser Maßnahme sei der Betriebsrat aber nicht angehört und informiert worden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht die auch im zweitinstanzlichen Verfahren verfolgten Anträge der An...

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