Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung einer personellen Maßnahme

 

Leitsatz (amtlich)

Fehlt es an der unverzüglichen Unterrichtung des Betriebsrates gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG 1972 von der Vorläufigkeit einer ohne (erklärte, fingierte oder ersetzte) Zustimmung des Betriebsrates tatsächlich bereits durchgeführten personellen Maßnahme, so ist das dem Fall der 1. Alternative des § 101 Satz 1 BetrVG 1972 – Durchführung einer personellen Maßnahme ohne Zustimmung des Betriebsrates zumindest gleichzusetzen; der Betriebsrat kann jederzeit und ohne weiteres die gerichtliche Aufhebung der personellen Maßnahme beantragen.

 

Normenkette

BetrVG 1972 §§ 100-101

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 10.07.1985; Aktenzeichen 9 Bv 4/85)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 10. Juli 1985 – 9 Bv 4/85 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Versetzung der Arbeitnehmerin A. W. auf die Position der kommissarischen stellvertretenden Leiterin der Abteilung Rechnungswesen, zuständig für In- und Auslandszahlungsverkehr sowie Geldhandelsabwicklung, aufzuheben.

Die Anschlußbeschwerde der Antragsgegnerin ist erledigt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Beschlußverfahren um die vom antragstellenden Betriebsrat beantragte Aufhebung gem. § 101 BetrVG 1972 (§§ohne Gesetzesbezeichnung sind im folgenden immer solche des Betriebsverfassungsgesetzes 1972) der Versetzung der Angestellten W. auf die Position der stellvertretenden Leiterin der Abteilung Rechnungswesen.

Wegen des zugrundeliegenden Sachverhaltes und wegen des Vorbringens der Beteiligten und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

In einem anderen, dort vom Arbeitgeber eingeleiteten Beschlußverfahren (ArbG Frankfurt 11 Bv 47/84/LAG Frankfurt 4 Ta Bv 152/86) zwischen den Beteiligten geht es um Feststellung, daß die Zustimmung des Betriebsrates zu der fraglichen Versetzung als erteilt gilt, hilfsweise um den Antrag auf Zustimmungsersetzung zu dieser Versetzung. Mit Beschluß vom 15.1.1986 hat das Arbeitsgericht diese Anträge zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist vom LAG am 16.9.1986, demselben Tag, in dem auch über vorliegendes Beschlußverfahren zu entscheiden war, bestätigt worden.

Im vorliegenden Beschlußverfahren hat das Arbeitsgericht am 10.7.1985 darauf erkannt, daß der auf Aufhebung der Versetzung gerichtete Hauptantrag zurückgewiesen wird und auf den Hilfsantrag des antragstellenden Betriebsrates hin festgestellt, daß die Versetzung der Arbeitnehmerin W. auf den Posten der kommissarisch stellvertretenden Leiterin in der Abteilung Rechnungswesen, wie sie seit dem 15.10.1984 praktiziert wurde, für die Zeit bis zum 20.11.1984 unter Mißachtung der Beteiligungsrechte des Antragstellers erfolgte.

Gegen diesen dem antragstellenden Betriebsrat am 20.7.1985 zugestellten Beschluß, auf dessen Inhalt zur näheren Sachdarstellung verwiesen wird, richtet sich die Beschwerde des Betriebsrates, für deren Daten auf die Feststellungen im Anhörungstermin vom 16.9.1986 verwiesen wird.

Der Antragsteller beantragt,

das Urteil (– gemeint ist offensichtlich: Beschluß –) des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 10.7.1985, Az.: 9 Bv 4/85, abzuändern und der Antragsgegnerin aufzugeben, die Beschäftigung der Arbeitnehmerin A. W. auf der Position der kommissarischen stellvertretenden Leiterin der Abteilung Rechnungswesen, zuständig für In- und Auslandszahlungsverkehr sowie Geldhandelsabwicklung, aufzuheben.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen

und im Wege der unselbständigen Anschlußbeschwerde,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 10.7.1985 auch den Hilfsantrag des Antragstellers abzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die unselbständige Anschlußbeschwerde der

Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Beschwerdebegründung des Antragstellers vom 27.12.1985 sowie seinen weiteren Schriftsatz vom 8.7.1986 einerseits und den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24.4.1986 andererseits, mit dem sie die Beschwerde des Antragstellers beantwortet und ihre Anschlußbeschwerde begründet hat.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde hat Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

1.) Der Aufhebungsantrag bezüglich der Versetzung der Angestellten W. ist gem. § 101 begründet.

a) Die Antragsgegnerin hat diese personelle Maßnahme ohne vorherige Unterrichtung des Betriebsrates und ohne dessen. Zustimmung durchgeführt und hält sie auch aufrecht, ohne daß die verweigerte Zustimmung ersetzt worden wäre oder ersetzt werden könnte.

Als allein den Gegenstand dieses wie auch des anderen Beschlußverfahrens zwischen den Beteiligten bezüglich der die Angestellte W. betreffenden personellen Maßnahme kommt nur deren Versetzung mit dem 15.10.1984 auf die Position in der Abteilung Rechnungswesen in Betrach...

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