Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung des Rechtsstreits gem. § 148 ZPO nach Entscheidung durch (unzulässiges) Teilurteil
Leitsatz (amtlich)
Wird durch ein unzulässiges Teilurteil über alle Anträge einer Stufenklage entschieden, liegen betreffend den verbliebenen Hilfsantrag auf gerichtliche Leistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 148 ZPO schon deshalb nicht vor, weil kein “anderer anhängiger Rechtsstreit„ gegeben ist.
Da ein Teilurteil grundsätzlich gem. § 301 Abs. 1 ZPO nicht erlassen werden darf, wenn hierbei eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren noch einmal stellt (vgl. nur BAG 17.04.2013 - 4 AZR 361/11 - AP Nr. 347 zu Tarifverträge: BAU), schließen sich die Entscheidung durch Teilurteil und die Aussetzung des Verfahrens betreffend den nicht entschiedenen Teil des Rechtsstreits nach § 148 ZPO in der Regel gegenseitig aus.
Im Rahmen der Stufenklage gilt der Grundsatz, dass ein Teilurteil nicht ergehen darf, weil sich die dort entschiedenen Fragen im Verlaufe des weiteren Rechtsstreits potentiell erneut stellen, ausnahmsweise nicht (BGH 29.03.2011 - 29 U 1004/14 - BGHZ 189,79).
Normenkette
ZPO §§ 301, 148
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 28.07.2016; Aktenzeichen 21 Ca 9185/14) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2016 - 21 Ca 9185/14 - aufgehoben, soweit hierdurch das Verfahren hinsichtlich des Hilfsantrags zu 10) bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung über das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2016 - 21 Ca 9185/14 -ausgesetzt worden ist.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, das vorliegende Verfahren nach Ergehen mehrerer Teilurteile hinsichtlich des zuletzt noch anhängigen Hilfsantrags gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung betreffend das zuletzt erlassene Teilurteils vom 28. Juli 2016 auszusetzen. Gegen die weitergehende Aussetzungsentscheidung des Arbeitsgerichts hat der Kläger sich nicht gewendet.
Die Parteien haben, nachdem die Beklagte in einem vor der erkennenden Kammer geführten Beendigungsschutzverfahren (14 Sa 587/15) unterlegen ist, im vorliegenden Verfahren unter dem erstinstanzlichen Az. 21 Ca 9185/14 zunächst darüber gestritten, ob die Änderung der Arbeitsbedingungen des Klägers im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung der Beklagten vom 19. Dezember 2014 wirksam war.
Mit Schriftsatz vom 12. März 2015 (Bl. 63 d.A.) hat der Kläger hat seine Klage im Wege der Stufenklage betreffend eines Bonus für das Jahr 2014 erweitert und hilfsweise zu dieser den Antrag angekündigt, die Beklagte zur Zahlung eines Bonus für das Jahr 2014 zu verurteilen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
Mit Teilurteil vom 2. Juli 2015 (Bl. 421 d.A) hat das Arbeitsgericht der Änderungsschutzklage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten (14 Sa 1430/15) hatte keinen Erfolg. Die erkennende Kammer hat sie mit Urteil vom 21. Oktober 2016 zurückgewiesen (Bl. 887 d.A). Das Urteil ist rechtskräftig. Das Urteil im Beendigungsschutzverfahren 14 Sa 587/15 ist ebenfalls rechtskräftig.
Auf den Kammertermin vom 10. März 2016 hat das Arbeitsgericht im Verkündungstermin vom 7. April 2016 einen Hinweisbeschluss verkündet, der sich auch auf den Hilfsantrag des Klägers bezieht.
Der Kläger hat im Termin vom 28. Juli 2016 zuletzt beantragt,
- die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen, wie sie den Bonus (Cash, Deferred Cash und Aktien) für den Kläger für die Jahre 2013, 2014 und 2015 unter Zugrundelegung welcher konkreten Parameter ermittelt hat und in welcher Gewichtung welche einzelne Faktoren hierbei von ihr berücksichtigt worden sind;
- die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die von ihr vorgenommene individuelle Leistungsbeurteilung des Klägers für die Jahre 2013, 2014 und 2015 und wie die von ihr beurteilte persönliche Leistung des Klägers bei der Festsetzung der Bonusansprüche (Cash, Deferred Cash und Aktien) für die Jahre 2013, 2014 und 2015 berücksichtigt worden ist;
- die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die Höhe des Bonusanspruchs (Cash, Deferred Cash und Aktien) und eventueller zusätzlicher Gehaltszahlungen auf Basis separater, befristeter Arbeitsverträge des Klägers für die Jahre 2014 und 2015, wenn dieser aus Sicht der Beklagten seine persönlichen Ziele (persönliche Leistung) in vollem Umfang erfüllt hätte;
- die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über die für Bonuszahlung (Cash, Deferred Cash und Aktien) und eventueller zusätzlicher Gehaltszahlungen auf Basis separater, befristeter Arbeitsverträge in den Jahren 2013, 2014 und 2015 bereitgestellten Mittel (Bonuspools) für die A Gruppe weltweit, die Beklagte, den Bereich Markets Germany & Austria, den Unterbereich Fixed Income Sales sowie der Abteilung des Klägers Bank Solutions ...