keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung. Gegenstandswert. Kündigungsschutzklage. Prozesskostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Bei einer gegen eine Kündigung gerichteten Feststellungsklage, die sich nur auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für einen begrenzten Zeitraum bezieht, drückt sich der Wert regelmäßig in dem Betrag der Bruttovergütung für diesen Zeitraum aus (begrenzt durch § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG). (Anschluss an Hess. LAG vom 21. Januar 1999 – 15/6 Ta 699/98 –, NZA – RR 1999, 159).
Dies gilt entsprechend für die Kostenfestsetzung zu Lasten der Staatskasse, wenn bei einem auf den unbegrenzten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zielenden Klageantrag nur für einen begrenzten Zeitraum Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
Normenkette
GKG 42 IV 1; ZPO 3; GKG 48
Verfahrensgang
ArbG Kassel (Beschluss vom 03.03.2006; Aktenzeichen 7 Ca 550/05) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 03. März 2006 – 7 Ca 550/05 – wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
I.
Der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, erhob am 15. Dezember 2005 beim Arbeitsgericht Kassel eine Klage mit folgenden Anträgen:
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei durch die schriftliche außerordentliche Kündigung der beklagten Partei vom 09. Dezember 2005, zugegangen am gleichen Tage, zum 09. Dezember 2005 nicht aufgelöst worden ist.
- Die beklagte Partei wird verurteilt, an die klägerische Partei Euro 171,56 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09. Dezember 2005 zu zahlen (Trinkgeldanteil).
- Die beklagte Partei wird verurteilt, an die klägerische Partei Euro 96,15 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen (Urlaubsabgeltung).
Zugleich beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe und die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Der Kläger verdiente 1.250,00 Euro brutto pro Monat bei der Beklagten.
Im Gütetermin vom 16. Januar 2006 erging ein Prozesskostenhilfebeschluss wie folgt:
Dem Kläger wird mit Wirkung vom 15. Dezember 2005 zur Wahrnehmung seiner Rechte im ersten Rechtszug, ausschließlich der Zwangsvollstreckung, bezüglich des Antrages zu 1 allerdings lediglich insoweit als eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 23. Dezember 2005 angegriffen wurde, ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt A, Kassel, beigeordnet.
Sodann schlossen die Parteien einen prozessbeendenden Vergleich.
Am 26. Januar 2006 beantragte der Klägervertreter sodann Kostenfestsetzung gegenüber der Staatskasse wie folgt:
Geb. Nr. |
Satz |
Bezeichnung |
Gebühr |
Gebühr PKH |
3100 |
1,30 |
Verfahrensgebühr aus 4017,71 EUR |
354,90 |
275,60 |
3104 |
1,20 |
Terminsgebühr aus 4017,71 EUR |
327,60 |
254,40 |
1003 |
1,00 |
Einigungsgebühr im gerichtlich anhängigen Verfahren 273,00 |
212,00 |
|
7002 |
|
Pauschale für Entgelte für Post- und |
20,00 |
20,00 |
|
|
Telekommunikationsdienstleistungen |
|
|
Summe |
|
|
975,50 |
702,00 |
7008 |
16,00 % |
Umsatzsteuer von 975,50 EUR |
156,08 |
121,92 |
Summe Euro |
|
|
1131,58 |
883,92 |
Durch Beschluss vom 16. Februar 2006 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu leistenden Gebühren und Auslagen auf 287,10 Euro fest, zusammengesetzt wie folgt:
Geb. Nr. |
Satz |
Bezeichnung |
Gebühr PKH |
3100 |
1,30 |
Verfahrensgebühr aus 892,71 EUR |
84,50 |
3104 |
1,20 |
Terminsgebühr aus 892,71 EUR |
78,00 |
1003 |
1,00 |
Einigungsgebühr im gerichtlich anhängigen Verfahren |
65,00 |
7002 |
|
Pauschale für Entgelte für Post- und |
20,00 |
|
|
Telekommunikationsdienstleistungen |
|
Summe |
|
|
247,50 |
7008 |
16,00 % |
Umsatzsteuer von 247,50 EUR |
39,60 |
Summe |
|
287,10 Euro |
|
Der Urkundsbeamte begründete die Absetzung damit, dass die Gebühren nur aus einem Wert in Höhe von 892,71 Euro zu berechnen seien, da die Prozesskostenhilfe für den Klageantrag zu 1 nur im beschränkten Umfang bewilligt worden sei, nämlich für den Zeitraum 09. bis 22. Dezember 2005. Diese sei mit einem halben Monatsgehalt (625,00 Euro) zu bewerten.
Der hiergegen vom Klägervertreter eingelegten Erinnerung half der Urkundsbeamte ebenso wenig ab wie das Arbeitsgericht, Letzteres durch Beschluss vom 03. März 2006 (Bl. B 28 d. A.), der dem Klägervertreter am 09. März 2006 zugestellt wurde. Dieser hat gegen den Beschluss am gleichen Tage „sofortige Beschwerde” eingelegt mit dem Begehren, Gebühren aus einem Gegenstandswert von 1.517,71 Euro erstattet zu erhalten, zusammengesetzt aus dem Wert eines vollen Monatsgehaltes zuzüglich der Werte der bezifferten Klageanträge zu 2 und 3. Nach seiner Ansicht ist die hinsichtlich des Klageantrags zu 1 nur für den Zeitraum 09. bis 22. Dezember 2005 bewilligte Prozesskostenhilfe mit einem vollen Monatsgehalt zu bewerten. Das Arbeitsgericht hat der so verstandenen Beschwerde des Klägervertreters am 10. März 2006 nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und...