keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts
Leitsatz (amtlich)
Die Pflicht zu kostensparender Tätigkeit gemäß § 91 ZPO verpflichtet den gemäß § 121 ZPO beigeordneten Rechtsanwalt, Folgekündigungen oder sonstige Folgeansprüche nach erhobener Kündigungsschutzklage klageerweiternd und nicht mit einer weiteren Klage geltend zu machen. (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer)
Normenkette
ZPO §§ 121-122; BRAGO §§ 128, 122; RVG § 61
Verfahrensgang
ArbG Kassel (Beschluss vom 10.10.2005; Aktenzeichen 6 Ca 157/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 10. Oktober 2005 – 6 Ca 157/04 – wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
I.
In dem vor dem Arbeitsgericht Kassel anhängigen Rechtsstreit 6 Ca 23/04 begehrte der Kläger mit der am 08. Januar 2004 erhobenen Klage die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung des Beklagten zu 1) vom 23. Dezember 2004 sowie – klageerweiternd – am 13. Mai 2004 die Feststellung eines Betriebsübergangs. Der Rechtsstreit wurde am 03. August 2004 – mittlerweile rechtskräftig – zu Gunsten des Klägers bei einem Gegenstandswert von 18.505,32 EUR entschieden. Für jenes Verfahren war dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und der Klägervertreter beigeordnet worden. Auf Antrag vom 20. August 2004 waren dort 925,68 EUR zu Lasten der Staatskasse für den Kläger festgesetzt worden.
Mit der vorliegenden, am 05. April 2004 erhobenen Klage verlangte der Kläger weiter die Feststellung eines noch offenen Urlaubsanspruchs im Anschluss an die aus seiner Sicht unwirksame Kündigung vom 23. Dezember 2004 sowie die Zahlung von Lohn wegen ungerechtfertigte Freistellung und wegen Annahmeverzugs sowie Lohnausgleichszahlungen und die Zahlung von Beiträgen an die A. Auch hierfür wurde dem Kläger am 08. Februar 2005 antragsgemäß Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Der Rechtsstreit endete mit einem teilweise stattgebenden Urteil – inzwischen rechtskräftig – am 18. Januar 2005 bei einem Gegenstandswert von 5.480,59 EUR.
Am 21. Februar 2005 beantragte der Klägervertreter sodann Kostenfestsetzung gegenüber der Staatskasse nach der BRAGO wie folgt:
Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1) |
225,00 EUR |
Verhandlungs-Erörterungsgebühr (31 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4) |
225,00 EUR |
Postgebühren – Pauschsatz – |
-20,00 EUR |
Summe |
470,00 EUR |
Erhobene Umsatzsteuer (§ 25 Abs. 2) hierzu 16 % |
75,2 0 EUR |
Summe |
545,20 EUR |
davon ab Vorschüsse und sonstige Zahlungen (ggf. soweit anzurechnen, §§ 129, 132 Abs. 2) |
0,00 EUR |
zu zahlender Betrag: |
545,20 EUR |
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Ansicht vertreten, der oben zitierte Rechtsstreit 6 Ca 23/04 und der vorliegende müssten aus Gründen der Kostenersparnis gemeinsam abgerechnet werden, weil dem Kläger statt einer weiteren Klage die entsprechende Klageerweiterung in dem Ursprungsverfahren zumutbar gewesen wäre. Dem entsprechend setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle am 22. August 2005 die Kosten für den Klägervertreter aus den addierten Streitwerten unter Abzug der bereits in 6 Ca 23/04 bewilligten 925,68 Euro wie folgt fest:
Prozessgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 1) |
318,00 EUR |
Verhandlungs-Erörterungsgebühr (31 Abs. 1Nr. 2 bzw. Nr. 4) |
318,00 EUR |
Beweisgebühr aus 7.800.– Euro (§ 31 Abs.1 Nr. 3) |
234,00 EUR |
Postgebühren – Pauschsatz – |
20,00 EUR |
Summe |
890,00 EUR |
Erhobene Umsatzsteuer (§ 25 Abs. 2) hierzu 16 % |
142,4 0 EUR |
Summe |
1032,40 EUR |
davon ab Zahlung |
925,68 EUR |
zu zahlender Betrag: |
106,72 EUR |
Wegen des sich so ergebenden Gesamtbetrags von 106,72 EUR legte der Klägervertreter am 31. August 2005 „Beschwerde” ein, der – als Erinnerung verstanden – weder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle noch das Arbeitsgericht abhalfen; letzteres durch Beschluss vom 10. Oktober 2005 (Bl. B 32 d. A.). Dieser Beschluss wurde dem Klägervertreter am 26. Oktober 2005 zugestellt. Der am 31. Oktober 2005 eingegangenen Beschwerde des Klägervertreters vom 28. Oktober 2005 hat das Arbeitsgericht am 01. November 2005 nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und des beteiligten Bezirksrevisors wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde des Klägervertreters vom 28. Oktober 2005 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 10. Oktober 2005 ist gemäß den gem. § 61 RVG für das Beschwerdeverfahren schon anwendbaren §§ 56, 33 Abs. 3 – 8 RVG statthaft und nach form- und fristgerechter Einlegung (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) auch im Übrigen zulässig. Der Beschwerdewert von mehr als 200 EUR (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) ist überschritten.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 Satz 1 RVG).
Die Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 22. August 2005 be...