keine Angaben zur Anfechtbarkeit

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung. Verfahrensgebühr. Geschäftsgebühr. Anrechnung. Prozesskostenhilfe. Beiordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine angefallene Geschäftsgebühr nach VV RVG Nr. 2300 ist unabhängig davon, ob sie tatsächlich gezahlt worden ist oder nicht, auch bei einem später im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnetem Rechtsanwalt nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen.

Auch eine vorrangige Verrechnung auf die Differenz zwischen der Regelvergütung und der Wahlanwaltsvergütung findet nicht statt.

 

Normenkette

RVG VV Vorbem. 3 IV; RVG VV Nrn. 2300, 3100; RVG § 58 Abs. 2; ZPO 122 I 3

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Beschluss vom 29.01.2009; Aktenzeichen 5 Ca 132/08)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 29. Januar 2009 – 5 Ca 132/08 – wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit wurde der Klägerin durch Beschluss vom 10. Juni 2008 für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Gegenstand des Rechtsstreits war die Zahlung von Arbeitsentgelt in Höhe von 18.180 EUR. Der Rechtsstreit endete durch prozessbeendenden Vergleich am 4. Juli 2008. Der Klägervertreter hatte die Forderung bereits außergerichtlich geltend gemacht.

Mit Schriftsatz vom 12. August 2008 beantragte der Klägervertreter die Festsetzung seiner Gebühren gegenüber der Staatskasse in Höhe von 1156,68 EUR. Wegen des Festsetzungsantrages wird auf Blatt B 33 ff. der Akten Bezug genommen. Mit Beschluss vom 21. August 2008 (Blatt B 29 der Akten) setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die zu zahlende Vergütung antragsgemäß auf 1156,68 EUR fest. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2008 teilte der Klägervertreter mit, dass er von der Klägerin eine außergerichtliche Geschäftsgebühr in Höhe von 961,28 EUR erhalten habe. Am 21. November 2008 nahm die Bezirksrevisorin hierzu wie folgt Stellung:

Urschriftlich mit Akte 5 Ca 132/08

dem

Arbeitsgericht Offenbach

Im Verfahren zur Festsetzung der Pkw-Vergütung nehme ich wie folgt Stellung:

Es ist eine Anrechnung einer 0,65 Geschäftsgebühr auf die 1,3 Verfahrensgebühr vorzunehmen.

Ausweislich der im Rahmen des PKH-Antrages eingereichten Unterlagen ist erkennbar, dass der Klägervertreter zum gleichen Gegenstand (Lohnforderung über 18.100,00 EUR außergerichtlich für die Klägerin tätig geworden ist. Es ist zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine Geschäftsgebühr entstanden. Das ist maßgebend und nicht, ob die Geschäftsgebühr auch gezahlt wird. Hierzu Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG. Eine Mitteilung darüber hätte im Festsetzungsantrag erfolgen müssen.

Allerdings erfolgt eine Anrechnung nur in Höhe der sich aus § 49 RVG ergebenden PKH-Gebühr. Die Anrechnung erfolgt auch nicht auf die Differenzgebühren zu den Gebühren nach § 13 RVG, sondern auf die „PKH-Verfahrensgebühr”. Diese Ansicht basiert auf der überwiegenden aktuellen Rechtsprechung zur Anrechnung der Geschäftsgebühr, der sich die Bezirksrevisoren der hessischen ordentlichen und der Fachgerichtsbarkeiten auf ihrer Fachtagung von 20. bis 22.10.2008 angeschlossen haben.

Es ist eine Anrechnung in Höhe einer Gebühr von 176,80 EUR zzgl. 19 % MWSt. = 210,39 EUR vorzunehmen und dieser Betrag vom Klägervertreter zurück zu fordern.

Ich bitte um Übersendung einer Entscheidungsabschrift

Mit Beschluss vom 23. Dezember 2008 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dann unter Berücksichtigung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr die zu zahlende Vergütung auf 946,29 EUR fest unter Verweis auf die beigefügte Stellungnahme der Bezirksrevisorin (Blatt B 48 der Akten).

Gegen diese Festsetzung von 23. Dezember 2008 wandte sich der Klägervertreter mit seiner Erinnerung vom 5. Januar 2009. Er vertrat die Auffassung, die nachträgliche Herabsetzung der festgesetzten Gebühren sei rechtswidrig.

Weder den die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle noch das Arbeitsgericht haben der Erinnerung des Klägervertreters abgeholfen, letzteres durch Beschluss vom 29. Januar 2009 (Blatt B 67 ff. der Akten), der dem Klägervertreter am 7. Februar 2009 zugestellt worden ist.

Der am 7. Februar 2009 eingegangenen Beschwerde des Klägervertreters hat das Arbeitsgericht am 17. Februar 2009 nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß den §§ 56, 33 Abs. 3 bis 6 RVG nach der Art des Rechtsbehelfs statthafte Beschwerde des Klägervertreters ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt. Der Beschwerdewert von mehr als 200 EUR ist erreicht (§ 33 Abs. 3 S. 2 RVG).

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33 Abs. 4 S. 1 RVG).

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat in ...

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