keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Erfolgsaussicht. Urlaubsentschädigung
Leitsatz (amtlich)
Für hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung iSv § 114 ZPO reicht es aus, wenn sich entscheidungserhebliche Rechtsfragen mangels eindeutiger gesetzlicher Regelung oder Klärung der Fragen durch die Rechtsprechung von einem Kundigen nicht ohne Schwierigkeiten beantworten lassen.
Normenkette
ZPO § 114; BRTV/Bau 8 Ziff. 8; VTV/Bau 15
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Beschluss vom 15.07.2005; Aktenzeichen 6 Ca 60/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Juli 2005 – 6 Ca 60/05 – aufgehoben.
Die erneute Bescheidung des Prozesskostenhilfegesuchs des Klägers wird dem Arbeitsgericht übertragen.
Das Arbeitsgericht darf bezüglich des vom Kläger in seiner Klageschrift gestellten Zahlungsantrages Prozesskostenhilfe nicht wegen Erfolglosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung verweigern.
Tatbestand
I
Der Kläger wendet sich mit seiner am 4. August 2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihm am 20. Juli 2005 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 15. Juli 2005, durch den sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung (PKH) für eine Klage auf Zahlung von Entschädigung von Urlaubsabgeltungsansprüchen zurückgewiesen wurde.
Der Kläger war nach seinem Vortrag vom 21. Mai bis 31. August 2001 als Arbeitnehmer des polnischen Unternehmens X.X.X. Xxx Sp.z.o.o. auf Baustellen in der Bundesrepublik Deutschland tätig. Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Regelungen des Baugewerbes (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe [BRTV/Bau]; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe [VTV]) insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tarifvertraglich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern. Zu diesem Zweck haben die den Bautarifverträgen unterfallenden Arbeitgeber monatliche Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttolohnsumme der beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer an den Kläger zu zahlen.
Die polnische Arbeitgeberin des Klägers wurde vom Beklagten in zwei Rechtsstreitigkeiten auf Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen in Anspruch genommen. Mit Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Juli 2003 (16 Sa 1956/02) wurde sie zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für Monate der Kalenderjahre 2000 und 2001 verurteilt. Dieses Urteil wurde der Arbeitgeberin des Klägers am 22. Oktober 2003 zugestellt. Mit weiterem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. Februar 2004 (16 Sa 393/00) wurde die Arbeitgeberin des Klägers zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für den Zeitraum Februar bis Dezember 1999 verurteilt. Die hiergegen seitens der Arbeitgeberin den Klägers eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch das BAG mit Beschluss vom 20. Juli 2004 zurückgewiesen.
Mit seiner Klage vertritt der Kläger, der mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 einen entsprechenden Anspruch gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hatte, die Ansicht, der Beklagte sei verpflichtet an ihn den sich aus den gegenüber seinem Arbeitgeber erworbenen Vergütungsansprüchen während seiner Beschäftigung in Deutschland errechnenden Urlaubsabgeltungsbetrag zu zahlen. Weder habe er für seine Zeit in Deutschland Urlaub erhalten noch Urlaubsvergütung vom Arbeitgeber bekommen. Für die Zeit seiner Beschäftigung in Deutschland, die er auf einer Baustelle der Firma Xxxxxx abgeleistet habe, seien von diesem Unternehmen an Urlaubskassenbeiträgen für den Zeitraum April bis November 2001 insgesamt 50.989,84 DM gezahlt worden, so dass er, entsprechend der an ihn von seiner Arbeitgeberin gezahlten Vergütung, als Urlaubsabgeltung insgesamt EUR 702,06 verlangen könne.
Der Beklagte meint, Ansprüche des Klägers scheiterten bereits daran, dass von der Arbeitgeberin des Klägers keinerlei Urlaubskassenleistungen erbracht und der von der Firma Xxxxxx gezahlte Betrag auf ältere Urlaubskassenforderungen gegenüber X.X.X. Xxx für 2000 verrechnet worden sei.
Das Arbeitsgericht hat den PKH-Antrag des Klägers mit der Begründung mangelnder Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückgewiesen, der sofortigen Beschwerde, hinsichtlich deren Begründung auf Bl. (B) 18 bis 20 d.A. Bezug genommen wird, nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss, verweist darauf, bereits mangels Bruttolohnmeldungen der polnischen Arbeitgeberin komme ein Entschädigungsanspruch nicht in Betracht und beruft sich auf den Verfall entwaiger Ansprüche.
Entscheidungsgründe
II
Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und wurde fristgerecht eingelegt (§§ 567 Abs. 1, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO). In der Sache hat sie Erfolg. Beim derzeitigen Stand des Verfahrens kann entgegen dem Arbeitsgericht hinreichende Erfolg...