Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung eines Maschinenbedieners am Großflechter und Wickelschlauch
Leitsatz (redaktionell)
Ein Anspruch auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers in die Entgeltgruppen des Entgeltrahmenabkommens für die Hessische Metall-und Elektroindustrie besteht nicht, wenn die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Eingruppierung in eine nicht einschlägige Entgeltgruppe gegen das Entgeltrahmenabkommen verstößt.
Orientierungssatz
Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung eines Maschinenbedieners am Großflechter und Wickelschlauch in die Entgeltgruppen des ERA.
Normenkette
BetrVG § 99
Verfahrensgang
ArbG Kassel (Entscheidung vom 18.05.2017; Aktenzeichen 9 BV 1/17) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 18.05.2017 - 9 BV 1/17 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Arbeitnehmers A in die Entgeltgruppen des Entgeltrahmenabkommens für die Hessische Metall- und Elektroindustrie (ERA).
Die Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie, welches unter anderem flexible Leitungssysteme entwickelt und produziert. In ihrem Betrieb in B beschäftigt sie derzeit zirka 250 Arbeitnehmer. Sie werden von dem Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Betriebsrat) repräsentiert.
Am 06.09.2016 schrieb die Arbeitgeber betriebsintern für die Abteilung "Schlauchcenter" die Stelle "Maschinenbediener: Großflechter- und Wickelschlauchanlagen im 2/3 Schichtbetrieb" aus. Wegen des genauen Inhalts der Stellenausschreibung wird auf die Kopie - Blatt 11 bis 12 der Akten - Bezug genommen. Der Aufgabenbereich umfasst im Wesentlichen folgende Tätigkeiten:
-
Maschinenbediener im Bereich Großschlauch
-
Flechtanlagen rüsten
-
Wechseln der Spulen und der Klöppel
-
Prüfung der Spulen auf richtige Drahtstärke / Material durch Abgleich mit "Begleitschreiben Vormaterial / schriftlichem Auftrag
-
Tausch defekter bzw. verschlissener Klöppel
-
Zahnradwechsel in Abhängigkeit vom Auftrag unter Abgleich von Tabellenwerten
-
Flechten der Nennweiten der DN100 bis 125 HD (kleine Flechtmaschine 48 Klöppel)
-
Flechten der Nennwerte DN 150 bis 300 (große Flechtmaschine / 78 Klöppel)
-
Abgleich des beim Flechten hergestellten Winkels mit schematischen Darstellungen / Zeichnungen.
-
Maschinenbediener im Bereich Wickelschlauch
-
Wickelschlauchanlage rüsten
-
Schnecken und Rollen wechseln / einsetzen
-
Wechseln der Coil
-
Fertigung von Wickelschläuchen der Nennweiten DN 5,4 bis DN 335
Zusammensetzung der gewickelten Längen in Form des WIG-HeftensFür das Rüsten bzw. Umrüsten der Maschinen werden zirka 30 Prozent der Arbeitszeit aufgewandt. Bei den Flechtmaschinen ist die einzusetzende Drahtstärke über den jeweiligen Fertigungsauftrag vorgegeben. Die auszuwählende Zahnradpaarung beim Umrüsten ist je nach Nennweite / Geflechtstyp vorgegeben und kann einer Tabelle im Rahmen des Auftrags entnommen werden. Sonstige Beschreibungen über Arbeitsabläufe existieren nicht. Insbesondere gibt es keine Prozessdokumentationen für das Rüsten der Flechtanlage, das Wechseln von Spulen / Klöppeln oder dem Vorgehen beim Abriss von Drähten im laufenden Produktionsprozess. Der seit dem Jahr 2013 für die Beklagte tätige Mitarbeiter A bewarb sich um die ausgeschriebene Stelle. Er ist ausgebildeter Werkzeugmacher und war zuletzt in einer sogenannten "Roboterzelle" beschäftigt.
Mit Schreiben vom 02.11.2017 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die beabsichtigte Versetzung und Eingruppierung des Mitarbeiters in die Entgeltgruppe E 2 des Entgeltrahmenabkommens. Am 07.11.2017 stimmte er der beabsichtigten Versetzung zu und widersprach der Eingruppierung mit der Begründung, sie verstoße gegen den Tarifvertrag, da ausgehend von den Anforderungen an den Stelleninhaber eine höhere Eingruppierung als die Entgeltgruppe E2 geboten sei. Daraufhin leitete die Arbeitgeberin am 03.01.2017 ein Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht ein. Der Arbeitnehmer A wurde nach der Versetzung nicht an der Wickelschlauchanlage, sondern ausschließlich am Großflechter eingesetzt. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird ergänzend auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses - Blatt 97 bis Blatt 106 der Akten - Bezug genommen.Durch Beschluss vom 18.05.2017 hat das Arbeitsgericht den Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst - Folgendes ausgeführt: Die Entgeltgruppe E 2 sei nicht einschlägig, da eine weitgehende, nahezu gänzliche bzw. nahezu völlige Festlegung von Arbeiten und Arbeitsabläufen mangels D...