Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Verfügung auf Stop einer BR-Wahl. Nichtigkeit einer BR-Wahl
Leitsatz (amtlich)
1. Abbruch einer eingeleiteten Betriebsratswahl kann durch eine Unterlassungsverfügung nur verlangt werden, wenn die betreffende Wahl bei ihrer weiteren Durchführung mit Sicherheit nichtig wäre (st. Rsp. der Kammer).
2. Der arbeitgeberseitige Antrag auf Abbruch einer Betriebsratswahl wegen deren absehbarer Nichtigkeit kann nicht auf Umstände gestützt werden, die der Arbeitgeber selbst zu vertreten hat.
Normenkette
BetrVG § 519; WO BetrVG § 2; WO BetrVG § 3
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.04.1997; Aktenzeichen 15 BVGa 15/97) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21.04.1997 – 15 BVGa 15/97 – wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Bet. zu 1) begehrt den Abbruch von Betriebsratswahlen, die bei ihr eingeleitet wurden, im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Sie beschäftigt in ihrem Betrieb im Stadtbüro sowie auf dem Rhein-Main-Flughafen zwischen 40 und 50 Arbeitnehmer, von denen die Mehrzahl im ersten genannten Teilbetrieb tätig ist. Die dort vertretene Gewerkschaft ÖTV unterrichtete den Deutschland Direktor der Bet. zu 1). Herrn … am 06.01.1997 von bevorstehenden Betriebsratswahlen. Am 08.02.1997 lud die ÖTV für den 07.03.1997 die im Betrieb der Bet. zu 1) beschäftigten Mitarbeiter zu einer Betriebsversammlung zwecks Wahl eines Wahlvorstandes ein. Der Termin dieser Betriebsratsversammlung war mit der Bet. zu 1) abgesprochen. Die der Bet. zu 1) zur Weiterleitung an die im Stadtbüro beschäftigten Mitarbeiter überlassenen Einladungen reichte diese nicht weiter. An der Betriebsversammlung vom 07.03.1997 nahmen aus dem Stadtbüro der Bet. zu 1) lediglich Herr … sowie der Public Relations Manager … sowie im übrigen Mitarbeiter vom Flughafen teil. Aus deren Kreis wurden die 3 Mitglieder des Bet. zu 2) gewählt. In der Folgezeit erbaten sie erfolglos bei der für Personalangelegenheiten zuständigen Mitarbeiterin der Bet. zu 1) … mehrfach mündlich die zur Erstellung einer Wählerliste erforderlichen Auskünfte. Am 28.03.1997 veröffentlichte der Bet. zu 2) ein Wahlausschreiben, bezüglich dess en Inhalt ergänzend auf Blatt 19 und 20 der Akte Bezug genommen wird. Auf die vom Bet. zu 2) schließlich am 09.04.197 schriftlich erbetene Auskunft hinsichtlich der Wählerliste (Bl. 18 d.A.) erhielt er am 14.04.1997 eine entsprechende Aufstellung, bezüglich deren Inhalt auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 29.04.1997 Bezug genommen wird.
Mit Schreiben vom selben Tage (Bl. 62 d.A.) wiesder Bet. zu 2) einen aus 4 Personen bestehenden Wahlvorschlag, darunter die bereits genannten Mitarbeiter … und … mit der Begründung zurück, daß es sich bei ihnen um leitende Angestellte handele.
Die Bet. zu 1) hat die Auffassung vertreten, der Bet. zu 2) habe zwingende Wahlverfahrensvorschriften verletzt, Was zur Nichtigkeit der Wahl führen müßte. Sie hat vermutet, der Bet. zu 2) habe eine Wahlerliste nicht erstellt, da er ja erst mit Schreiben vom 09.04.1997 (Bl. 18. d.A.) die hierfür erforderlichen Angaben erbeten habe. Er hat behauptet, eine solche Wählerliste habe auch nicht ausgelegen. Versuche, in die Wählerliste Einblick zu nehmen, seien fehlgeschlagen. Insbesondere habe der Mitarbeiter … am 07., 08. und 09.04.1997 telefonisch erfolglos nach der Wärterliste gefragt. Die Bet. zu 1) hat beantragt,
- dem Antragsgegner aufzugeben, das Wahlverfahren im Betrieb Frankfurt am Main zur Betriebsratswahl am 09.05.1997 abzubrechen und den Termin zur Betriebsratswahl aufzuheben;
- den Mitgliedern des Antragsgegners für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung nach Ziffer 1 ein Zwangsgeld in Höhe bis zu DM 50.000,– und im Falle der Nichtbeitreibbarkeit Zwangshaft anzudrohen.
Der Bet. zu 2) hat beantragt,
den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Beschlußverfahren zurückzuweisen.
Er hat glaubhaft gemacht, daß kein Mitarbeiter der Bet. zu 1) Einblick in die Wahlerliste verlangt habe. Eine solche Liste habe er, der Bet. zu 2) bereits vor der schriftlichen Anfrage vom 09.04.1997 aus eigener Kenntnis erstellt. Schließlich hat er glaubhaft gemacht, daß diese von ihm erstellte Liste mit der schließlich von der Bet. zu 1) am 14.04.1997 überlassenen Liste bis auf 2 Hitarbeiter übereingestimmt habe.
Mit am 21.04.1997 verkündetem Beschluß hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main – 15 BVGa 15/97 – die Anträge der Bet. zu 1) zurückgewiesen. Wegen des Inhalts des Beschlusses wird ergänzend auf Blatt 26 b bis 30 d.A. Bezug genommen.
Gegen den ihr am 23.04.1997 zugestellten Beschluß hat die Bet. zu 1) am 24.04.1997 Beschwerde eingelegt und dieses Rechtsmittel auch zugleich begründet. Sie hält 4 durchgreifende Verfahrensfehler für gegeben, die jedenfalls in ihrer Summe zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl führen müßten. So habe zunächst keine ordentliche Einladung zu einer Betriebsversammlung zwecks Wahl eines Wahlvorstandes für Betriebsratswahlen st...