Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Parallelentscheidung zum Beschluss des Gerichts vom 29.04.2010, 5 TaBV 134/09, der vollständig dokumentiert ist. Erweiterung des Mitbestimmungsrechts. Auslegung des Vergütungstarifvertrags Federal Express
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 26.05.2009; Aktenzeichen 4 BV 559/08) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2009 – 4 BV 559/08 – abgeändert.
Die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung
der Arbeitnehmerin:
der Arbeitnehmer:
– B |
in Tarifgruppe 5 |
– C |
in Tarifgruppe 5 |
– D |
in Tarifgruppe 5 |
– E |
in Tarifgruppe 5 |
– F |
in Tarifgruppe 5 |
– G |
in Tarifgruppe 5 |
– H |
in Tarifgruppe 5 |
– I |
in Tarifgruppe 5 |
– J |
in Tarifgruppe 5 |
– K |
in Tarifgruppe 5 |
– L |
in Tarifgruppe 5 |
– M |
in Tarifgruppe 5 |
– N |
in Tarifgruppe 5 |
– O |
in Tarifgruppe 5 |
– P |
in Tarifgruppe 5 |
– Q |
in Tarifgruppe 5 |
– R |
in Tarifgruppe 5 |
– S |
in Tarifgruppe 5 |
– T |
in Tarifgruppe 5 |
– U |
in Tarifgruppe 5 |
– V |
in Tarifgruppe 5 |
– W |
in Tarifgruppe 5 |
– X |
in Tarifgruppe 5 |
– Y |
in Tarifgruppe 5 |
– Z |
in Tarifgruppe 5 |
der Arbeitnehmer:
– AA |
in Tarifgruppe 6 |
– BB |
in Tarifgruppe 6 |
– CC |
in Tarifgruppe 6 |
der Arbeitnehmer:
– DD |
in Tarifgruppe 7 |
– EE |
in Tarifgruppe 7 |
– FF |
in Tarifgruppe 7 |
und des Arbeitnehmers:
des Vergütungstarifvertrags für die Arbeitnehmer der HH vom 28. Februar 2008 wird ersetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
A.
Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung von insgesamt 33 Arbeitnehmer/innen in den Vergütungstarifvertrag für die Arbeitnehmer der HH. (Deutsche Niederlassung) in der ab 01. Oktober 2007 geltenden Fassung.
Die Beschwerdeführerin (Arbeitgeberin) ist die deutsche Niederlassung eines in den II ansässigen und weltweit tätigen Logistikunternehmens. Die Vergütung der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter erfolgt nach den Regelungen des Vergütungstarifvertrages für die Arbeitnehmer der HH (Deutsche Niederlassung). Der Beteiligte zu 2. ist der für den Betrieb in JJ gewählte Betriebsrat.
Die Arbeitgeberin unterhält am Standort KK die Abteilung Customer Financial Service (CFS). Sie ist in drei Arbeitsbereiche bzw. Arbeitsgruppen untergliedert:
- Billing (Rechnungsstellung);
- Invoice Adjustment (Reklamationsbearbeitung);
- Credit & Collection (Mahnwesen).
In der Arbeitsgruppe CFS Billing waren die Arbeitnehmer C, D, E, A, F, DD und GG tätig. In der Arbeitsgruppe Invoice Adjustment waren die Arbeitnehmer G, H, I, AA, J, K, L, M, N, O, P, Q, BB und CC beschäftigt. Zu der Abteilung Credit & Collection gehörten die Arbeitnehmer EE, FF, R, S, T, U, V, W, X, Y und Z.
Der ab 01. Oktober 2007 geltende Vergütungstarifvertrag (VTV 2007) löste den Vorgängertarifvertrag (VTV 2005) ab und glich das „Grading” den „Grading-Strukturen” des Unternehmens im EMEA-Raum an. In der Abteilung CFS (Customer Financial Service) führte dies teilweise zu neuen Stellenbezeichnungen/Job-Titeln und teilweise zu einer im Vergleich zu dem VTV 2005 geänderten Eingruppierung. Soweit die Tätigkeiten der Arbeitnehmer einen neuen Job-Titel erhielten, lagen diesen neue Stellenbeschreibungen zugrunde, durch die der Aufgabenkreis präziser abgebildet werden sollte. Die von den Arbeitnehmern/innen tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten blieben unverändert. Bei den Positionen der vorgenannten Arbeitnehmer/innen wurden die Job-Titel wie folgt geändert:
- von Credit Control Representative zu CFS Representative Associate
- von Customer Accounts Services Agent zu CFS Representative Associate
- von Senior Billing Spezialist zu CFS Processing Agent Advanced
- von Senior Billing Spezialist zu CFS Representative
- von Cash Application Agent zu Billing Database Agent
- von Revenue Operations Agent Associate zu CFS Representative Associate
- von Billing Database Agent Advanced zu CFS Representative Associate
- von Billing Database Agent zu CFS Representative Associate
- von Billing Database Agent Advanced zu CFS Processing Agent L 2
Wegen der Stellenbeschreibungen der Positionen, die durch die jeweiligen Job-Titel bezeichnet werden, wird auf die Kopien Bl. 70 – 77 d. A. und Bl. 237 – 241 d. A. Bezug genommen.
Die Arbeitgeberin unterrichtete den Betriebsrat auf den jeweiligen Arbeitnehmer bezogen über die aus der „Umsetzung des neuen Tarifvertrages” „resultierende Eingruppierung” der Arbeitnehmer der Abteilung CFS. Dabei teilte er u. a. die Tarifgruppe nach dem alten VTV 2005 und nach dem neuen VTV 2007 unter Hinweis auf die Änderung der Job-Titel, die jeweiligen beigefügten Stellenbeschreibungen sowie eine kurze Tätigkeitsbeschreibung mit. Wegen des genauen Inhalts der Schreiben wird ergänzend auf die Kopien Bl. 78 – 110 d. A. und Bl. 139 – 174 d. A. sowie Bl. 192 – 212 d. A. und Bl. 231 – 236 d. A. verwiesen. Der Betriebsrat widersprach den Umgruppierungen und machte insbesondere geltend, dass der jeweilige Arbeitnehmer höherwertige Tätigkeiten verrichte. Dabei gab er die...