Leitsatz (amtlich)
Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist jederzeit zu prüfen, ob die Zwangsvollstreckung (noch) notwendig ist.
Normenkette
ZPO § 888 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Gießen (Beschluss vom 19.09.1985; Aktenzeichen 3 Ca 373/85) |
Tenor
Der Beschluß des Arbeitsgerichts Gießen vom 19.9.1985 – 3 Ca 373/85 – wird auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 26.9.1985 aufgehoben,
Der Antrag des Klägers vom 12.8.1985 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Gründe
Die Beklagten haben sich durch Prozeßvergleich vom 26.7.1985 u. a. dazu verpflichtet, dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis bestimmten Inhalts zu erteilen. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs ist dem Kläger am 9.8.1985 erteilt worden. Den Beklagten ist eine beglaubigte Ablichtung der vollstreckbaren Ausfertigung am 29.8.1985 zugestellt worden (Bl. 35 d.A.). Mit Schriftsatz vom 12.8.1985 hat der Kläger beantragt, den Beklagten ein Ordnungsgeld anzudrohen, da das Zeugnis noch nicht vorgelegt worden sei (Bl. 23 d.A.). Mit Schriftsatz vom 16.9.1985 hat der Kläger mitgeteilt, daß es an der Zeugniserteilung immer noch fehle (Bl. 34 d.A.). Unter dem 26.8.1985 hatten die Beklagten angekündigt, daß das Zeugnis in Kürze erstellt werde (Bl. 47 d.A.).
Durch den angefochtenen Beschluß ist dem Beklagten zu 1) zugleich als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) ein Zwangsgeld von 600,– DM, ersatzweise 6 Tage Zwangshaft, auferlegt worden. Gegen den am 25.9.1985 zugestellten Beschluß (Bl. 40 d.A.) richtet sich die am 27.9.1985 bei dem Arbeitsgericht eingegangene, am 8.10.1985 begründete sofortige Beschwerde. Die Beklagten tragen vor, daß das Zeugnis bereits am 27.8.1985 erstellt worden sei. Der Kläger räumt mit Schriftsatz vom 10.10.1985 ein, daß er das Zeugnis tatsächlich bereits am 28.8.1985 erhalten habe (Bl. 49 d.A.).
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. In jedem Zeitpunkt des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist zu prüfen, ob die Zwangsvollstreckung notwendig ist, und ob der Gläubiger nach dem seinem Antrag zugrundeliegenden Schuldtitel einen Anspruch auf Erzwingung der Leistung hat, auf die sein Antrag abzielt. Diese Prüfung schließt die Frage notwendig ein, ob durch eine erfolgte Leistung dem Schuldtitel bereits genügt ist (Zöller-Stöber, Komm zur ZPO, 14. Aufl. § 888 Rdn. 11). Im vorliegenden Fall führt das übereinstimmende Vorbringen der Parteien in der Beschwerdeinstanz zu der Feststellung, daß der Kläger das ihm nach dem Schuldtitel zustehende Zeugnis bereits vor dem Erlaß des angefochtenen Beschlusses erhalten hatte. Damit entfiel das Rechtsschutzbedürfnis für eine Fortsetzung des durch den Antrag vom 12.8.1985 eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahrens. Der Kläger hätte die Hauptsache nunmehr für erledigt erklären können und wäre einer Kostenbelastung dadurch möglicherweise entgangen. Da er eine solche Erklärung aber nicht abgegeben hat, waren ihm die Kosten des grundlos fortgeführten Nebenverfahrens gemäß § 91 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 600,– DM festgesetzt.
Eine weitere Beschwerde findet nicht statt (§ 78 Abs. 2 ZPO).
Unterschriften
Der Vorsitzende gez. Feldmann Vorsitzender Richter
Fundstellen