Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitgegenstand einer mit einem Feststellungsantrag verbundenen Kündigungsschutzklage
Leitsatz (amtlich)
Wird ein allgemeiner Feststellungsantrag neben einem Kündigungsschutzantrag gestellt, hat er keinen zusätzlichen Wert, wenn kein konkreter Beendigungstatbestand im Raum steht (siehe I. Nr. 17.2 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 9. Juli 2014, veröffentlicht auf der Internetseite des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter Service/Wertfestsetzung, abgedruckt in NZA 2014, 745 ff.).
Werden in einer Klage mehrere Abmahnungen angegriffen, bestimmt sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach der nunmehr von der Beschwerdekammer vertretenen Auffassung in Anlehnung an den modifizierten Streitwertkatalog 2014 auf den Betrag von maximal einem Vierteljahreseinkommen (siehe I. Nr. 2.2 Streitwertkatalog 2014).
Normenkette
RVG § 33
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Entscheidung vom 30.12.2013; Aktenzeichen 3 Ca 412/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 30. Dezember 2013 - 3 Ca 412/13 - aufgehoben.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für
das Verfahren auf € 8.976,00 und
den Vergleich auf € 10.472,00
festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Klägervertreter haben die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen.
Gründe
I.
Die Beschwerde der Klägervertreter hat nur zum Teil Erfolg.
Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin gegen die Kündigung der Beklagten vom 18. Oktober 2013 gewandt verbunden mit einem allgemeinen Feststellungsantrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Darüber hinaus hat sie Klage auf Entfernung von insgesamt vier verschiedenen Abmahnungen, von denen zwei unter dem 27. September 2013 und jeweils eine unter dem 4. Oktober 2013 und dem 28. Oktober 2013 ausgesprochen worden waren, erhoben. Das Bruttogehalt der Klägerin bei der Beklagten betrug zum damaligen Zeitpunkt monatlich € 1.496,00.
Im Termin am 28. November 2013 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, dessen Inhalt sich aus Bl. 39 d.A. ergibt.
Auf Antrag der Klägervertreter setzte das Arbeitsgericht - nach vorheriger Anhörung der Klägervertreter und der Klägerin - den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich durch Beschluss vom 30. Dezember 2013 auf € 7.480,00 bzw. € 8.976,00 fest. Gegen diesen, ihnen am 6. Januar 2014 zugestellten Beschluss haben die Klägervertreter mit einem am 9. Januar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 52-59 d.A.) Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 14. Januar 2014 (Bl. 60 d.A.) nicht abgeholfen hat. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägervertreter ist nur zum Teil begründet. Sie richtet sich gegen das Vorgehen des Arbeitsgerichts, den Gegenstandswert für die zweite, dritte und vierte Abmahnung nicht jeweils mit einem vollen Gehalt und den allgemeinen Feststellungsantrag überhaupt nicht werterhöhend in Ansatz zu bringen.
An der von der Beschwerdekammer nunmehr vertretenen Auffassung zur Nichtbewertung des allgemeinen Feststellungsantrags wird auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beschwerdeführer festgehalten.
Den Beschwerdeführern ist zwar insoweit zuzustimmen, dass der Bewertungsansatz, der im Streitwertkatalog gewählt worden ist, nur ein neben anderen Bewertungsansätzen denkbarer ist. Die Frage der Bewertung des allgemeinen Feststellungsantrags ist von den einzelnen Arbeitsgerichten, insbesondere auch den Beschwerdegerichten und dem Bundesarbeitsgericht, höchst unterschiedlich beantwortet worden. Insoweit kann auf die umfassende Zusammenstellung des Meinungsstands bei Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, Rn A 198 ff. verwiesen werden. Im Rahmen der Ermessensausübung bei der Streitwertfestsetzung ist es aber zu rechtfertigen, diesem Antrag keinen eigenen Streitwert beizumessen, wenn er aus nachvollziehbaren prozesstaktischen Überlegungen gestellt wird, jedoch nicht auf konkrete Beendigungsmaßnahmen ausgerichtet ist. Ohne dass es zu einer Folgekündigung oder einer anderen konkreten Beendigungsmaßnahme kommt, entfaltet dieser Antrag keinen wirtschaftlichen Wert, der über den der gleichzeitig erhobenen Kündigungsschutzklage hinausgeht.
Deshalb hat die Beschwerdekammer ihre frühere Rechtsprechung zur Bewertung von allgemeinen Feststellungsanträgen im Zusammenhang mit anhängigen Kündigungsschutzanträgen, nach der dieser Antrag in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes bewertet worden ist (vgl. Hess. LAG vom 7. Januar 2001 - 15 Ta 688/04, dokumentiert in juris), aufgegeben. Sie hat, gestützt auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog, an dem sie sich im Interesse einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in arbeitsgerichtlichen Verfahren nunmehr orientiert, den allgemeine Feststellungsa...