Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert einer Stufenklage
Leitsatz (amtlich)
Wenn in einem Verfahren durch eine Stufenklage zunächst der vorbereitende Anspruch auf Auskunft mit dem Leistungsantrag verbunden wird, ist für den Gebührenwert gemäß § 44 GKG nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend, was regelmäßig der Leistungsanspruch ist.
Für dessen Ermittlung sind in der Regel die Erwartungen des Klägers im Zeitpunkt der Klageerhebung bedeutsam ist.
Normenkette
GKG § 44
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 01.11.2013; Aktenzeichen 13 Ca 263/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 1. November 2013 - 13 Ca 263/13 - aufgehoben.
Der Gebührenstreitwert (§§ 63 Abs. 2 GKG, 32 Abs. 1 RVG) wird auf € 4.589,50 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerde der Klägerin hat teilweise Erfolg.
Die Klägerin hat Klage gegen die bei ihr beschäftigte Beklagte erhoben mit folgenden Anträgen:
1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin gegenüber Auskunft zu erteilen über den von ihr erzielten Verdienst aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit in dem Zeitraum 01.09.2009 bis 31.01.2010 nach den jeweiligen Monaten aufgeschlüsselt und diese Auskunft entsprechend zu belegen durch Vorlage von Lohnabrechnungen, Gewinn- und Verlustrechnungen, betriebswirtschaftlicher Auswertungen, Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheid für den vorgenannten Zeitraum,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2010 insoweit zu zahlen, als er EUR 3.500,00 monatlich nicht übersteigt,
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.089,50 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen und
4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.793,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.02.2010 zu zahlen.
Die Klägerin betreibt ein Pflegeheim. Die Beklagte war dort zunächst als Pflegehelferin und seit 2008 als Pflegedienstleitung zu einem monatlichen Bruttogehalt von € 3.500,00 beschäftigt. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten mit Schreiben vom 31. August 2009 außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich und fristgerecht zum 31. Dezember 2009. Mit Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 04. Februar 2010 - 13 Ca 263/13 - wurde festgestellt, dass die Kündigung der Klägerin vom 31. August 2009 das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht aufgelöst hat; die Klägerin wurde außerdem zur Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Monate September 2009 bis einschließlich Januar 2010 in Höhe von insgesamt 17.500,00 Euro brutto verurteilt. Die Klägerin rechnete die Annahmeverzugsvergütung der Beklagten für die Monate September 2009 bis Januar 2010 in Höhe von insgesamt € 17.500,00 brutto ab, woraus sich ein Nettoauszahlungsbetrag in Höhe von € 9.426,26 errechnete (Bl. 4 d.A.).
Die Beklagte wurde von einem Unternehmen, dessen Geschäftsführerin sie war, im Januar 2010 in einem Altenheim als Pflegekraft eingesetzt. Deshalb stellte das Unternehmen dem Altenheim einen Betrag von € 2.793,50 in Rechnung. Die Beklagte erklärte im Rahmen eines gegen sie geführten Strafverfahrens in dem vorgenannten Altenheim durchschnittlich einen Betrag von € 2.000,00 bis € 2.200,00 netto verdient zu haben.
Im Termin vom 29. März 2012 erkannte die Beklagte eine Teilforderung in Höhe von € 1.089,50 an, woraufhin ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil an diesem Tag erging (Bl. 101 d.A.). Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit durch Teilurteil vom 2. Oktober 2013 (Bl. 150-156 d.A.) und durch Schlussurteil vom 18. Juni 2013 (Bl. 180-182 d.A.) entschieden. Es hat nach vorheriger Anhörung aller zu Beteiligenden den Gebührenstreitwert durch Beschluss vom 1. November 2013 auf € 8.258,00 festgesetzt (Bl. 188 f. d.A.). Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. November 2013 über ihre Prozessbevollmächtigten (Bl. 192 f. d.A.) Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 8. November 2013 (Leseabschrift Bl. 194 d.A.) nicht abgeholfen hat. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und wegen der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses auf Bl. 194 d.A. verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist teilweise begründet. Der Gebührenstreitwert ist auf € 4.589,50 festzusetzen.
Anspruchsgrundlage für die Höhe der Wertfestsetzung ist, da im Verfahren Gerichtsgebühren erhoben werden, §§ 63 Abs. 2 GKG, 32 RVG.
Auskunftsklagen werden generell nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers bewertet (§ 3 ZPO), wobei zumeist ein Teilwert der Hauptsache angesetzt wird (vgl. Hess. LAG vom 26. November 2004 - 15 Ta 453/04 n.v.; BAG Urteil vom 27. August 1986 - 4 AZR 280/85 - AP Nr. 70 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BGH vom 12. Oktober 2011- XII ZB 127/11; NJW-RR 20...