Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert einer Kündigungsschutzklage gegen mehrere außerordentliche Kündigungen
Leitsatz (amtlich)
Führt die angegriffene Folgekündigung zu einer Veränderung des Beendigungszeitpunktes für das Arbeitsverhältnis, ist in der Regel die Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten, maximal jedoch die Vergütung für ein Vierteljahr für jede Folgekündigung im Rahmen der Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit anzusetzen. Insoweit folgt das Beschwerdegericht den Empfehlungen der Streitwertkommission zur Vereinheitlichung der Streitwerte in Arbeitsgerichtsverfahren (vgl. Hess. LAG vom 16. August 2013 - 1 Ta 209/13, dokumentiert in juris; Streitwertkatalog 2014 abgedruckt in NZA 2014, 745 ff., dort I. Nr. 20.3). Grundsätzlich ist die Kündigung mit dem frühesten Beendigungstermin mit der dreifachen Vergütung in Ansatz zu bringen, auch wenn sie erst später angegriffen wird.
Normenkette
RVG § 33; GKG § 42 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 23.10.2013; Aktenzeichen 8 Ca 622/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagtenvertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. Oktober 2013 - 8 Ca 622/13 - teilweise aufgehoben.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für den Vergleich auf € 21.866,53 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beklagtenvertreter haben die hälftige Beschwerdegebühr zu tragen.
Gründe
I.
Die Beschwerde der Beklagtenvertreter hat teilweise Erfolg.
Mit der Klage hat sich der Kläger zunächst gegen die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 31. Juli 2013 gewandt und diese sodann im Hinblick auf die außerordentlichen Kündigungen vom 13. August 2013 und vom 28. August 2013 erweitert. Die Monatsbruttovergütung des Klägers bei der Beklagten hatte € 3.201,96 betragen.
Mit Beschluss vom 27. September 2013 stellte das Gericht das Zustandekommen eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, wobei für den Inhalt des Vergleichs auf Bl. 59 d.A. Bezug genommen wird.
Nach vorheriger Anhörung der Beklagten und ihrer Prozessvertreter setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich durch Beschluss vom 23. Oktober 2013 fest (Bl. 67-69 d.A.). Gegen diesen, ihnen am 28. Oktober 2013 zugestellten Beschluss haben die Beklagtenvertreter mit einem am 11. November 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 72-75 d.A.) Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 15. November 2013 (Bl. 80 d.A.) nicht abgeholfen hat. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und wegen der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses auf Bl. 80 d.A. verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Beklagtenvertreter ist nur teilweise begründet.
Soweit die Beschwerde sich gegen die Gebührenwertfestsetzung für den Verfahrenswert richtet, hat sie keinen Erfolg.
Der Gegenstandswert einer Kündigungsschutzklage bemisst sich bei mehreren Kündigungen nach folgenden Grundsätzen:
Für eine angegriffene Folgekündigung, die zu keiner Veränderung des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses führt, erfolgt keine Erhöhung des Gegenstandswertes, unabhängig von der Frage, ob die Kündigungen in einem oder mehreren Verfahren angegriffenen werden.
Führt die angegriffene Folgekündigung zu einer Veränderung des Beendigungszeitpunktes, ist in der Regel die Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten, maximal jedoch die Vergütung für ein Vierteljahr für jede Folgekündigung anzusetzen. Insoweit folgt das Beschwerdegericht den Empfehlungen der Streitwertkommission zur Vereinheitlichung der Streitwerte in Arbeitsgerichtsverfahren (vgl. Hess. LAG vom 16. August 2013 - 1 Ta 209/13, dokumentiert in juris; Streitwertkatalog 2014 abgedruckt in NZA 2014, 745 ff., dort I. Nr. 20.3). Grundsätzlich ist die Kündigung mit dem frühesten Beendigungstermin mit der dreifachen Vergütung in Ansatz zu bringen, auch wenn sie erst später angegriffen wird.
Unter Beachtung der dieser Auffassung zur Bewertung von Folgekündigungen bemisst sich der Wert für das Verfahren an sich auf € 12.371,21. Hierbei sind für die erste außerordentliche Kündigung 3 Monatsgehälter á € 3.201,96 in Ansatz gebracht worden und für die beiden Folgekündigung die Gehaltsdifferenzen aufgrund der unterschiedlichen Beendigungszeitpunkte von € 1.309,89 bzw. € 1.455,44.
Da im Verfahren nach § 33 RVG das Verschlechterungsverbot (Verbot der "reformatio in peius") gilt (vgl. Hess. LAG vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 630/98, NZA-RR 1999, 156; Tschöpe/Ziemann/Altenburg aaO. Rn A 688) und eine Wertminderung damit ausscheidet, hat es bezogen auf den Verfahrenswert jedoch bei dem vom Arbeitsgericht angesetzten Betrag von € 12.807,84 zu verbleiben.
Im Hinblick auf den Vergleichsmehrwert gilt, dass für diesen im Hinblick auf die Regelung in Ziffer 2 des Vergleichs ein Betrag in Höhe von € 876,73 zu berücksichtigten ist.
In dieser Ziffer des Vergleichs vom 27. September 2013 habe...