keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg. Direktversicherung
Leitsatz (amtlich)
Für eine Klage eines Arbeitnehmers gegen eine Versicherungsgesellschaft ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben. Der Beschluss, mit dem der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht verwiesen worden ist, entfaltet keine Bindungswirkung in Bezug auf die Rechtswegszuständigkeit.
Normenkette
ArbGG §§ 2, 48; GVG 17a
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 09.06.2005; Aktenzeichen 11 Ca 1099/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juni 2005 – 11 Ca 1099/05 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit des Rechtsweges in einem Verfahren um Ansprüche des Klägers gegen die beklagte Versicherungsgesellschaft aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag.
Der Kläger arbeitete bis zum 31. Dezember 1996 bei der XXX AG XXX. Die Arbeitsvertragsparteien vereinbarten im Mai 1977, dass die XXX AG mit der Beklagte für den Kläger im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung einer Direktversicherung abschließt und der Kläger monatlich aufgrund Gehaltsumwandlung einen Betrag auf diese Versicherung einzahlt.
Dementsprechend schloss die XXX AG mit der Beklagten für den Kläger eine Altersversorgung in Form einer Direktversicherung (Kapitalversicherung) ab. Der Kläger erhielt mit Schreiben vom 28. Juli 1977 eine Versicherungsbescheinigung der Beklagten übersandt, welcher neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch die Satzung beigefügt war, wegen deren Wortlauts auf Bl. 13 f. d. A. Bezug genommen wird. Der Kläger erhielt weiterhin von seinem Arbeitgeber eine Mitteilung vom 2. September 1977 übersandt (Bl. 7-9 d.A.). Die hierzu gehörende Versicherungsbescheinigung der Beklagten datiert unter dem 29. August 1977 (Bl. 10 d.A.). Nach seinem Ausscheiden bei der XXX AG setzte der Kläger den bei der Beklagten bestehenden Versicherungsvertrag ab Januar 1997 freiwillig fort. Mit Schreiben der XXX GmbH vom 4. November 2002 wurde dem Kläger im Hinblick auf seine am 1. Januar 2003 fällig werdende Firmendirektversicherung mitgeteilt, dass der Auszahlungsbetrag sich auf EUR 119.420,80 beläuft.
Der Kläger hat mit einem am 16. November 2004 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz Zahlungsklage gegen die Beklagte erhoben, weil er meinte, der Auszahlungsbetrag sei zu gering. Das Arbeitsgericht Köln hat durch Beschluss vom 25. Januar 2005 die Klage an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen hat (Bl. 59 f. d.A.).
Wegen des Vorbringens der Parteien vor dem Arbeitsgericht wird auf den angegriffenen Beschluss und ihren schriftlichen Vortrag vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat, nachdem zuvor den Parteien rechtliches Gehör gewährt worden ist, durch Beschluss vom 9. Juni 2005 den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschlussgründe (Bl. 78-81 d.A.) Bezug genommen.
Gegen diesen, ihm am 24. Juni 2005 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 1 Juli 2005 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 21. Juli 2005 nicht abgeholfen hat. Er vertritt weiterhin die Ansicht, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ergäbe sich aus dem Umstand, dass der Beschluss, durch den das Arbeitsgericht Köln den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen habe, bindend sei. Außerdem sei die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben, weil es sich um Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung nach dem BetrAVG handele. Auch liege ein Gesamtschuldverhältnis vor, so dass ein Wahlrecht bestehe, welcher Schuldner in Anspruch genommen werde.
Die Beklagte bittet unter Verteidigung des angefochtenen Beschlusses um Zurückweisung der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Die eingelegte Beschwerde ist zulässig.
Der Beschluss, der angegriffen wird, ist genau bezeichnet. Gegen den angegriffenen Beschluss ist auch der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde gegeben (§ 17 a Abs. 4 S. 3 GVG i.V.m. § 48 ArbGG, § 577 ZPO). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO). Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde kann durch die Vorsitzende allein ergehen (§§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 S. 3 GVG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Beschwerdegericht folgt den zutreffenden Gründen des Arbeitsgerichts, zwischen den Parteien liegt keine Rechtsstreitigkeit vor, die nach § 2 ArbGG in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fällt. Der Rechtsstreit ist daher an das zuständige Landgericht zu verweisen.
Das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Rechtsverhältnis fällt zweifelsfrei in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Das zwischen den Parteien bestehende Versicherungsverhä...