Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindungswirkung einer Verweisung. Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für Ansprüche wegen der Verletzung von Pflichten aus einer Aufhebungsvereinbarung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Verweisung, die die aufgeworfene Frage der Rechtswegzuständigkeit zu den Arbeitsgerichten offen lässt und aus Gründen fehlender örtlicher Zuständigkeit an ein anderes Arbeitsgericht verweist, ist nur hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bindend.

2. Für Ansprüche wegen der Verletzung einer Wohlverhaltensklausel in einem Aufhebungsvertrag ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

 

Normenkette

GVG § 17 Abs. 1, § 17a Abs. 2 S. 3; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 05.09.2017; Aktenzeichen 16 Ca 5727/17)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.09.2017- 16 Ca 5727/17 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

 

Gründe

I.

Die Klägerin zu 1, eine Raiffeisenbank, und der Kläger zu 2, ihr Vorstandsmitglied, nehmen den Beklagten, der bei der Klägerin zu 1 als Generalbevollmächtigter und Prokurist beschäftigt war, wegen angeblich falscher und ehrverletzender Äußerungen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf Schadensersatz in Anspruch.

Das von ihnen angerufene Arbeitsgericht M hat sich nach beklagtenseits erhobenen Rügen der fehlenden örtlichen Zuständigkeit und der Unzulässigkeit des Rechtswegs für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Köln verwiesen. Das Arbeitsgericht Köln hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen mit Beschluss vom 05.09.2017 für nicht eröffnet angesehen und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen. Gegen diesen, ihnen laut Empfangsbekenntnis am 08.02.2018, nach schriftsätzlicher Darlegung der Kläger am 07.02.2018 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 08.02.2018 bei dem Arbeitsgericht Köln eingegangene sofortige Beschwerde, der das Arbeitsgericht mit Beschluss des Vorsitzenden vom 27.02.2018 nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen verneint und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen.

1.) Allerdings war das Arbeitsgericht an dem Verweisungsbeschluss nicht schon deshalb gehindert, weil die zuvor erfolgte Verweisung vom Arbeitsgericht M an das Arbeitsgericht Köln rechtswidrig war.

a) Der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mannheim war rechtwidrig. Denn obwohl der Beklagte nicht nur die fehlende örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Mannheim, sondern auch die Unzulässigkeit des Rechtswegs gerügt hatte, hat das Arbeitsgericht Mannheim über die Rechtswegzuständigkeit entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht entschieden. Stattdessen hat es sich lediglich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Köln verwiesen. Dies war rechtswidrig. Denn erst wenn rechtskräftig feststeht, welcher Rechtsweg eröffnet ist, kann innerhalb dieses Rechtswegs das örtlich zuständige Gericht bestimmt werden.

b) Teilweise wird angenommen, dass ein solcher Verweisungsbeschluss wegen offensichtlicher Gesetzeswidrigkeit nicht bindend sei, weil er von dem verfassungsrechtlichen Gebot des gesetzlichen Richters (Einzelrichterentscheidung statt Kammerentscheidung nach § 48 Abs. 1Nr. 2 ArbGG) abweiche und die durch § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG eröffnete Rechtsmittelfähigkeit der Entscheidung abschneide (Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 06. Juni 2006 - 1 Ta 133/06 -, Rn. 11, 13,16, juris).

c) Allerdings bejaht die wohl herrschende Meinung die Bindungswirkung eines solchen Verweisungsbeschlusses bezüglich der örtlichen Zuständigkeit. Gestützt wird diese Auffassung durch den Wortlaut des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, wonach die Rechtswegentscheidung - nur - "hinsichtlich des Rechtsweges bindend" sei. Da § 48 Abs. 1 ArbGG auf die "entsprechende" Anwendung des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG verweise, müsse auch nur eine auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkte punktuelle Bindung bei einer Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit angenommen werden (Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 21. Mai 2001 - 7 Ta 95/01 -, Rn. 12, juris; Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 30. August 2005 - 2 Ta 332/05 -, Rn. 18, juris; GMP/Germelmann/Künzl ArbGG § 48 Rn. 100, beck-online).

d) Die Beschwerdekammer folgt dieser Auffassung. Für sie spricht neben dem Wortlaut des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG auch der das Arbeitsgerichtsverfahrensrecht beherrschende Beschleunigungsgrundsatz. Denn anderenfalls müsste das Arbeitsgericht M in einem zeitlich schon fortgeschrittenen Verfahrensstand über die Rechtswegzuständigkeit entscheiden, was wiederum mit der Beschwerde vor dem Landesarbeitsgericht B angreifbar wäre und somit zu einem für die Parteien kaum hinnehmbaren Zeitverlust führen würde.

2.) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Köln ist der Rechtsweg zu den Geric...

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