Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmungsersetzung. Einstellung. Befristung. Betriebsratsunterrichtung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Maßnahme kann, unabhängig von den Gründen aus denen der Betriebsrat widersprochen hat, nur ersetzt werden, wenn die Stellungnahmefrist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG in Gang gesetzt wurde. Dies setzt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Unterrichtung des Betriebsrats voraus.

 

Normenkette

BetrVG §§ 99-100; PostPersRG § 24 ff; ZPO § 253

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 19.12.2006; Aktenzeichen 18 BV 630/06)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2006 – 18 BV 630/06 – abgeändert.

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch um die Einstellung von sieben Beschäftigten.

Die antragstellende Arbeitgeberin ist eine hundertprozentige Tochter der A AG. Die regelmäßig weit mehr als zwanzig Arbeitnehmer ihrer Vertriebsdirektion B werden von dem zu 2) beteiligten Betriebsrat repräsentiert. Die betroffenen Beschäftigten sind Beamte der ehemaligen C. Die Funktion des Dienstherrn wird ihnen gegenüber gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG von der A AG ausgeübt. Sie wurden bisher von einer anderen Tochter der A AG, der Firma D KG, beschäftigt und sollten zum 18. September 2006 der Arbeitgeberin zum Zweck des Schaltereinsatzes zugewiesen werden. Im Beschwerdetermin vom 31. Juli 2007 erklärte die Arbeitgeberin, dass die betroffene Beamtin E unbefristet und die übrigen betroffenen Beamten bis 30. Juni 2008 befristet eingestellt werden sollten. Die der Besoldungsgruppe B 7 angehörigen Beamten E und Trapp sollten ihrem Amt entsprechend und die übrigen den Besoldungsgruppen A 8 und 9 angehörenden Beamten unterwertig beschäftigt werden. Die Beamten haben überwiegend gegen die Zuweisungsbescheide Widerspruch eingelegt.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2006 kündigte die Arbeitgeberin gegenüber dem Betriebsrat die Zuweisung der Beamten an. Sie legte eine Liste mit den Personalien, der Dienststellung und der bisherigen Beschäftigung der Beamten bei und erläuterte, die Kräfte sollten auf vorhandenen Positionen eingesetzt werden. Die Dauer der geplanten Beschäftigung erwähnte sie nicht. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlage 1 zum Schriftsatz vom 24. November 2006 (Bl. 105 – 107 d. A.) Bezug genommen. Die Arbeitgeberin unterrichtete den Betriebsrat mit einem am selben Tag zugegangenen Schreiben vom 04. September 2006 über ihre Einstellungsabsicht und wies darauf hin, sie erachte die Maßnahmen als dringend erforderlich und werde diese gemäß § 100 BetrVG vorläufig durchführen. Nähere Angaben zu den Personalien und zur geplanten Dauer der Einstellung der Beamten enthielten die Schreiben nicht. Wegen ihres vollständigen Inhalts wird auf die Anlage 1 – 11 zur Antragsschrift (Bl. 15 – 25 d. A.) Bezug genommen. Der Betriebsrat widersprach den Maßnahmen mit einem der Arbeitgeberin am 08. September 2006 zugegangenen Schreiben vom 06. September 2006. Er rügte, dass die Personalien der Beschäftigten und die dienstlichen Hintergründe nicht dargelegt und dass die erforderlichen Einstellungsunterlagen nicht vorgelegt worden seien. Er widersprach den Einstellungen gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 3, 4 BetrVG und bestritt die Erforderlichkeit von deren vorläufiger Durchführung. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlage 13 zur Antragsschrift (Bl. 27 – 31 d. A.) Bezug genommen. Darauf leitete die Arbeitgeberin das vorliegende Verfahren am 11. September 2006 beim Arbeitsgericht ein.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses (Bl. 156 – 159 d. A.) Bezug genommen. Die Arbeitgeberin hat – soweit noch von Interesse – beantragt,

  1. die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zu der Einstellung der/des E, F, G, H, I, J und K ab dem 18. September 2006 zu ersetzen;
  2. festzustellen, dass die vorläufige Einstellung der/des E, F, G, H, I, J und K aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.

Das Arbeitsgericht hat nach den Anträgen der Arbeitgeberin erkannt und zur Begründung – kurz zusammengefasst – angenommen, die Arbeitgeberin habe den Betriebsrat ordnungsgemäß unterrichtet. Aufgrund der Zuweisung gemäß des PostPersRG sei der Betriebsrat insbesondere auch über Anlass und Grundlage und damit über die zeitliche Befristung der Einstellungen unterrichtet worden. Ein Zustimmungsverweigerungsrecht bestehe nicht. Die vorläufige Durchführung der Maßnahmen sei nicht offensichtlich nicht dringend erforderlich. Wegen der vollständigen Begründung wird auf die Ausführungen unter II. des angefochtenen Beschlusses (Bl. 159 – 163 d. A.) Bezug genommen.

Der Betriebsrat hat gegen den am 29. Januar 2007 zugestellten Beschluss am 21. Februar 2007 Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Begründungsfris...

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