Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff des Teilbetriebsübergangs i.S. von § 613a BGB

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein (Teil-)Betriebsübergang liegt nur vor, wenn die von einem Erwerber übernommene organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen bereits beim Veräußerer eine wirtschaftliche Einheit dargestellt und damit die Qualität eines Betriebsteils hatte. Dazu muss es sich beim bisherigen Betriebsinhaber um eine selbständige, abtrennbare organisatorische Einheit gehandelt haben, mit welcher innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird.

2. Dies ist nicht der Fall, wenn die Mitglieder des Designated Sponsoring eines Finanzdienstleisters auch andere Aufgaben innerhalb des Unternehmens wahrnehmen.

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 05.09.2013; Aktenzeichen 10 Ca 453/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2013 - 10 Ca 453/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um Zahlungsansprüche.

Der Kläger war bei der Beklagten zu 1) auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 3. März 2011 wegen dessen Inhalt auf Bl. 5-9 d.A. Bezug genommen wird, ab dem 1. Juni 2011 als Direktor, Designated Sponsoring, beschäftigt. Er war Mitglied des aus insgesamt vier Arbeitnehmern bestehenden Designated Sponsoring-Teams. Neben dem Designated Sponsoring umfasste das Dienstleistungsspektrum der Beklagten zu 1) die Bereiche Institutional Brokerage & Sales, Corporate Finance und über die A AG zudem Investment Research. Der Kläger war, ebenso wie die übrigen Mitglieder des Designated Sponsoring-Teams, in diesen weiteren Bereichen der Beklagten zu 1) tätig.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 20. Februar 2014 (Bl. 700 d.A.) über das Vermögen der Beklagten zu 1) das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger vertritt die Auffassung, sein Arbeitsverhältnis sei am 11. Februar 2013 im Wege eines Betriebsübergangs von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) übergegangen.

Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Teilurteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2013 - 10 Ca 453/13 - gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 493-500 d.A.).

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat - soweit im Berufungsrechtszug noch von Belang - durch vorgenanntes Teilurteil die Klage auf Zahlung von Provision und einer Vertragsstrafe gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 2) mit der Beklagten zu 1) für die Zahlungsansprüche des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) komme nicht in Betracht, da nicht festgestellt werden könne, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) ein Arbeitsverhältnis besteht; am 11. Februar 2013 habe kein Teilbetriebsübergang von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) stattgefunden. Bei der Beklagten zu 1) habe keine ausreichend abgegrenzte Einheit "Designated Sponsoring" gegeben. In der Gesamtschau reichten die Umstände am und um den 11. Februar 2013 nicht dazu aus, eine Übernahme der wesentlichen sachlichen und immateriellen Betriebsmittel eines unterstellten/angenommenen bestehenden - Betriebsteils von der Beklagten zu 2) zu belegen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 500-509 d.A. Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 11. September 2014 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Hinsichtlich der von der Beklagten zu 1) eingelegten Berufung ist der Rechtsstreit nach § 240 ZPO unterbrochen.

Der Kläger verfolgt seine Klage auf Verurteilung der Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) zur Zahlung von Provision in Höhe von 9.369,95 EUR brutto und einer Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,00 EUR brutto jeweils nebst Zinsen an ihn unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er steht weiterhin auf dem Standpunkt, am 11. Februar 2013 sei sein Arbeitsverhältnis der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Die Beklagte zu 2) habe, indem sie mit drei von vier Mitgliedern des Designated Sponsoring Teams neue Arbeitsverhältnisse begründet habe, eine einsatzbereite Gesamtheit, das Designated Sponsoring, übernommen. Die organisatorische Selbstständigkeit des Designated Sponsoring folge u. a. aus dem Internetauftritt, werde durch eine 96seitige Arbeitsanweisungen belegt, folge aus der Bezeichnung als eigener Bereich, folge aus einem eigenen Bonuspool im Rahmen der Provisionsregelung und aus der eigenen Funktion des Designated Sponsoring im Rahmen des Kooperationsvertrages (Bl. 132-152 d.A.) zwischen der Beklagten zu 1) und der B AG.

Der Kläger beantragt,

das Teilurteil ...

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