Leitsatz (amtlich)

Zeichnet der Handelsvertreter/Handlungsgehilfe eine Provisionsabrechnung zum Zeichen seines Einverständnisses ab, so kommt hierdurch eine Schuldanerkenntnis des Unternehmers gemäß § 782 BGB zustande. Daß darüber hinaus ein negatives Schuldanerkenntnis des Handlungsvertreters/Handlungsgehilfen vorläge, ist regelmäßig nicht anzunehmen.

 

Normenkette

HGB § 87 c I; BGB § 782

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.11.1992; Aktenzeichen 16 Ca 134/92)

 

Tenor

Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a. M. vom 24. November 1992 abgeändert.

Die beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.050,56 brutto zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Provisionen.

Der Kläger war vom 01.04.1990 bis 31.03.1992 bei der Beklagten als Verkaufsleiter beschäftigt. Es galt der Arbeitsvertrag vom 22.01.1990 (Bl. 37–41 d. A.). Danach stand dem Kläger ein Gehalt von 4.500,– DM brutto monatlich sowie Provision gemäß einer grafischen Darstellung (Bl. 41 d. A.) zu. Diese Provisionsregelung lief darauf hinaus, daß der Kläger für die von ihm ermittelten Geschäfte eine Provision erhielt, wenn die Bruttogewinnspanne der Beklagten über 20 % lag, wobei die Höchstprovision von 5 % erreicht war, wenn die Bruttogewinnspanne 45 % betrug.

Nach der im Arbeitsvertrag getroffenen Regelung hätte dem Kläger für die von ihm vermittelten Geschäfte ein Betrag von 65.436,51 DM an Provision zugestanden. Die Beklagte zahlte dem Kläger stattdessen nur 47.528,05 DM an Provision unter Berufung auf eine nachträgliche Abänderung der Provisionsregelung.

Der Kläger hat vorgetragen:

Die Beklagte habe wiederholt versucht, die Provisionsregelung des Arbeitsvertrags nachträglich abzuändern. Dem habe er zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Er habe zehn Provisionsabrechnungen der Beklagten zum Zeichen seines Einverständnisses unterzeichnet, bei denen die Provision abweichend vom Arbeitsvertrag berechnet worden sei. Dabei sei er irrtümlich davon ausgegangen, daß die Provision wie im Arbeitsvertrag vereinbart ermittelt worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.908,46 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit der Rechtshängigkeit am 27.03.1992 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Die ursprünglich getroffene Provisionsabrede sei nachträglich gemäß einer späteren grafischen Darstellung (Bl. 57 d. A.) einverständlich geändert worden, durch welche die Höchtsprovision auf 3 % begrenzt wurde. Hierüber hätten die Parteien Mitte 1991 eine Einigung erzielt. Nach der neuen Regelung hätten dem Kläger unstreitig lediglich 39.087,79 DM an Provision zugestanden. Wenn sie statt dessen 47.528,05 DM an Provision tatsächlich ausgezahlt habe, habe sie den überschießenden Betrag dem Kläger aus Kulanz zukommen lassen. Soweit der Kläger ihre Provisionsabrechnungen bereits zum Zeichen seines Einverständnisses abgezeichnet habe, müsse er sich hieran festhalten lassen und könne nichts mehr fordern.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 15.858,40 DM brutto nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 24.11.1992 (Bl. 75–80 d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt.

Die Parteien verfolgen unter Vertiefung ihres Vorbringens ihr bisheriges Begehren weiter, soweit sie vor dem Arbeitsgericht unterlegen sind. Die Beklagte begehrt darüber hinaus die Rückerstattung des Betrages von 16.721,81 DM nebst Zinsen, den sie auf die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil an den Kläger gezahlt hat. Soweit die Parteien vor dem Arbeitsgericht obsiegt haben, verteidigen sie das Urteil des Arbeitsgerichts.

Zur näheren Darstellung des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Es ist Beweis erhoben worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 01.02.1994 (Bl. 118–124 d. A.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Anschlußberufung des Klägers hat Erfolg, die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

Der Kläger kann über die ihm von der Beklagten unstreitig gezahlten 47.528,05 DM brutto weitere 17.908,46 DM brutto von der Beklagten verlangen. Denn nach der im Arbeitsvertrag ursprünglich vereinbarten Provisionsregelung standen dem Kläger für die von ihm vermittelten Geschäfte insgesamt 65.436,51 DM brutto an Provision zu, wie zwischen den Parteien unstreitig ist.

1. Daß die ursprüngliche Provisionsregelung später von den Parteien einvernehmlich abgeändert worden wäre, wie die Beklagte behauptet, ist nicht bewiesen, was zu Lasten der Beklagten geht.

a) Die behauptete Änderung der Provisionsregelung scheitert allerdings nicht bereits daran, daß sie nicht schriftlich getroffen wurde. Zwar war in Abschn...

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