Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtswirksamkeit einer arbeitsvertraglich vereinbarten Bonuszahlung
Leitsatz (redaktionell)
Es ist zulässig, eine Bonuszahlung daran zu knüpfen, dass sowohl eine erfolgreiche persönliche Leistung des Arbeitnehmers als auch eine Gewinnerzielung des Arbeitgebers im betreffenden Geschäftsjahr vorliegt.
Orientierungssatz
Eine arbeitsvertraglich vereinbarte Bonuszahlung, die an die zwei Voraussetzungen geknüpft ist, dass eine erfolgreiche persönliche Leistung des Arbeitnehmers und eine Gewinnerzielung des Arbeitgebers im betreffenden Geschäftsjahr vorliegt, begegnet im Rahmen einer Inhaltskontrolle nach §§ 305ff. BGB keinen durchgreifenden Bedenken.
Normenkette
BGB § 307 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Urteil vom 21.04.2009; Aktenzeichen 3 Ca 33/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 21. April 2009 – 3 Ca 33/08 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Bonusanspruch des Klägers für das Jahr 2006.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 01. September 2004 bis zum 30. Juni 2007 als SAP-Berater, -Entwickler und -Trainer auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags vom 04. August 2004 beschäftigt, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 8 – 11 d.A. verwiesen wird.
Dieser Arbeitsvertrag enthielt folgende Regelung:
„§ 4 Vergütung
(1) Der Mitarbeiter erhält für seine vertragliche Tätigkeit ein jährliches Bruttogehalt von EUR 39.600,00. Die Vergütung erfolgt in 12 monatlichen Raten und ist jeweils am Letzten des Monats fällig. Die Zahlung erfolgt bargeldlos. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, ein Konto zu unterhalten und der Firma seine Kontonummer mitzuteilen.
(2) Für Beratungs- und Trainingsleistungen des Mitarbeiters beim Kunden erhält der Mitarbeiter jährlich einen Bonus. Dieser berechnet sich wie folgt:
Zugrunde zu legen sind die Umsätze, die die Firma im Geschäftsjahr mit den jeweiligen Projekten für Kunden durch die Tätigkeit des Mitarbeiters erzielt hat. Hiervon abzuziehen ist ein Gemeinkostenanteil (projektbezogen und allgemein), dessen Festsetzung im Ermessen der Firma liegt. Von dem danach auf den Mitarbeiter entfallenden „kalkulatorischen Umsatzanteil” erhält der Mitarbeiter als Bonus
- einen Anteil von 0%, falls der „kalkulatorische Umsatzanteil” 200% des Bruttogehalts des Mitarbeiters gemäß Absatz (1) oder weniger beträgt,
- einen Anteil von 5%, falls der „kalkulatorische Umsatzanteil” mehr als 200% des Bruttogehaltes des Mitarbeiters gemäß Absatz (1) beträgt.
Eine Bonuszahlung ist ausgeschlossen, wenn die Firma im relevanten Geschäftsjahr keinen Gewinn erzielt hat.
Die Zahlung des Bonus ist fällig zum 31. März des Folgejahres für das vorangegangene Kalenderjahr.
Tritt ein Mitarbeiter unterjährig in das Unternehmen der Firma ein, so gilt die vorgenannte Regelung pro rata temporis.
(3) Die Gewährung sonstiger Leistungen, soweit diese nicht anderweitig gesetzlich vorgeschrieben sind, erfolgt freiwillig mit der Maßgabe, dass auch durch eine wiederholte Zahlung ein Rechtsanspruch für die Zukunft nicht begründet wird.
(4) Mit Beendigung der Probezeit (§ 1 Abs. 1) und sofern diesem Absatz nicht widersprochen wird, erhöht sich der Bonus aus (2) auf einen Anteil von 7%. Weiterhin wird zu diesem Zeitpunkt über eine Anpassung des Jahresbruttogehalts verhandelt.”
Das jährliche Bruttogehalt des Klägers i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrags belief sich ab Juli 2006 auf 41.400,00 Euro.
Der Jahresabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr 2006 wies unstreitig einen Fehlbetrag von 41.270,24 Euro aus.
Mit der am 23. Januar 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Stufenklage hat der Kläger zunächst einen Auskunftsanspruch bezüglich der vom Kläger erzielten Umsätze und des darauf entfallenden Gemeinkostenanteils geltend gemacht.
Mit rechtskräftigem Teilurteil vom 02. September 2008 hat das Arbeitsgericht Darmstadt die Beklagte zur Erteilung der begehrten Auskünfte verurteilt. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils (Bl. 129 – 136 d.A.) wird ergänzend Bezug genommen.
Die Beklagte erteilte diese Auskunft, wobei sie den relevanten „kalkulatorischen Umsatzanteil” mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 (Bl. 298f d.A.) mit 145.509,00 Euro angab.
Der Kläger hat einen Bonusanspruch auf der Basis der zunächst von der Beklagten unter dem 22. Oktober 2006 (Bl. 162 – 164 d.A.) mitgeteilten Umsatzhöhe von 154.913,00 Euro geltend gemacht und die Meinung geäußert, die hierauf entfallende Mehrwertsteuer sei bei der Berechnung des Bonus' zu berücksichtigen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Betrag in Höhe von 12.578,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, wegen der Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 6 des Arbeitsvertrags könne der Kläger angesichts des im Gesc...