Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer arbeitsvertraglichen Klausel zur Nichtanwendbarkeit von Tarifbestimmungen. Geltungsbereich des Versorgungstarifvertrags DFS
Orientierungssatz
1. Zur Auslegung einer arbeitsvertraglichen Klausel zur Nichtanwendbarkeit von Tarifbestimmungen (hier: Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutschen Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – VersTV DFS) dahingehend, dass der Ausschluss der tariflichen Vorschriften nur gilt, solange die Beschäftigung eine vorübergehende war.
2. Der Versorgungstarifvertrag DFS findet auch Anwendung auf Soldaten, die nach Ende der Beurlaubung aus der Bundeswehr ausscheiden und bei der DFS weiter beschäftigt werden.
Normenkette
TVG § 1; BGB § 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 11.06.2008; Aktenzeichen 5 Ca 23/08) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Offenbach vom 11. Juni 2008 – 5 Ca 23/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nach einem bei der Beklagten geltenden Versorgungstarifvertrag hat.
Die Beklagte betreibt Flugsicherung für den deutschen Luftraum.
Der am 02. Mai 1944 geborene Kläger war bis zu seiner Pensionierung am 30. September 1994 Berufssoldat und in der Luftwaffe als Flugsicherungskontrolloffizier tätig. Ab Mitte 1995 war der Kläger an der Flugsicherungsakademie der Beklagten fortlaufend auf der Basis einer Vielzahl von Honorarverträgen für die Beklagte tätig.
Für die Zeit ab dem 04. März 2002 schlossen die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag. Darin ist auf den Manteltarifvertrag der Beklagten und die diesen ergänzenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung verwiesen. Tarifliche Regelungen, die mit der im Vertrag genannten Vertragsgrundlage nicht in Einklang stehen, sollen nicht anwendbar sein, insbesondere nicht die Vorschrift des Manteltarifvertrages über Beschäftigungszeit und der Versorgungstarifvertrag.
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde bis 2007 immer wieder befristet verlängert. Dann teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er bei ihr in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stünde. Weiter teilte die Beklagte dem Kläger im Oktober 2007 mit, dass er keinen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung habe.
Die Beklagte beschäftigte seit 1994 insgesamt 23 pensionierte Soldaten der Bundeswehr und ausländischer, alliierter Streitkräfte an ihrer Flugsicherungsakademie. Von den bereits acht Ausgeschiedenen, hatten vier ehemalige alliierte Soldaten und ein ehemaliger Bundeswehrsoldat eine Zusage auf Versorgung nach dem Versorgungstarifvertrag erhalten. Zwei ehemalige Bundeswehrsoldaten und ein ehemaliger ausländischer Soldat hatten keine Versorgungszusage erhalten. Von den gegenwärtig an der Flugsicherungsakademie beschäftigten pensionierten Soldaten haben die acht pensionierten Bundeswehrsoldaten keine Zusage auf betriebliche Altersversorgung erhalten, hingegen sämtliche sieben meist aus der … stammenden ausländischen pensionierten Soldaten, und zwar teils mündlich, teils schriftlich.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem gegenwärtig gültigen Versorgungstarifvertrag der Beklagten habe. Seitdem er unbefristet beschäftigt sei, sei die Geltung dieses Tarifvertrages nicht mehr durch § 4 des Arbeitsvertrages ausgeschlossen. Dieser Ausschluss sei in erster Linie wegen der zeitlich überschaubaren Einsatzdauer vereinbart worden. Er unterfalle auch dem Geltungsbereich dieses Versorgungstarifvertrages.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der … beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VersTV 2005) zu leisten verpflichtet ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Betriebsrente. Der Versorgungstarifvertrag sei im Arbeitsvertrag ausgeschlossen. Der Versorgungstarifvertrag sollte für ihn als ehemals beurlaubten Soldaten nicht gelten. Versorgungszusagen seien nach einem Stichtagsprinzip teilweise aufgrund individueller Vereinbarungen erteilt worden. Der Kläger könne sich deshalb nicht auf Gleichbehandlung berufen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben mit Urteil vom 11. Juni 2008, auf das Bezug genommen wird.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll der Sitzung vom 01. April 2009 verwiesen.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzli...