Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Rettungsassistent in einer Zentralen Rettungsleitstelle

 

Leitsatz (amtlich)

Auch die Rettungsassistenten in den Zentralen Rettungsleitstellen der Landkreise in Hessen sind nach dem Tarifvertrag zur Änderung der Anl. 1 a zum BAT vom 30.09.1992 (Rettungssanitäter, Rettungsassistenten) eingruppiert, selbst wenn sie Brandmeister sind (Rev. zug.)

 

Normenkette

BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; BAT § 22 Anl. 1 (VkA), Tarifvertrag zur Änderung der Anl. 1 a zum BAT vom 30.09.1992 (Rettungssanitäter, Rettungsassistenten), § 23 Anl. 1 (VkA), Tarifvertrag zur Änderung der Anl. 1 a zum BAT vom 30.09.1992 (Rettungssanitäter, Rettungsassistenten)

 

Verfahrensgang

ArbG Marburg (Urteil vom 10.05.1993; Aktenzeichen 1 Ca 346/92)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Marburg vom 10. Mai 1993 – 1 Ca 346/92 – wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert:

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als das Arbeitsgericht ihr stattgegeben hat.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger auch insoweit zu tragen, als ihm diese noch nicht durch des angefochtene Urteil auferlegt worden sind.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die richtige tarifliche Vergütungsgruppe, nach der die von dem Kläger für den Beklagten geleistete Arbeit von diesem zu vergüten ist. Der Kläger ist seit dem 01. Oktober 1980 als angestellter Einsatzsachbearbeiter bei dem Beklagten beschäftigt, zunächst in der damals von dem Beklagten, der Stadt … und dem Kreisverband des … gemeinsam betriebenen Leitfunkstelle … jetzt in der durch den Beschluß des Kreisausschusses des Beklagten vom 19. November 1991 aufgrund des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom 18. Dezember 1990 (HRDG, GVBl. I, 725) als eine der beiden Zentralen Leitstellen für den Bereich des Beklagten weitergeführten Einrichtung in … (Auszug aus dem Rettungsdienstplan Hessen, Staatsanzeiger 1993, 599 ff., Bl. 87–90 d. A.; Bereichsplan für den Beklagten Bl. 54–62 d. A.). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet zumindest kraft einzelvertraglicher Vereinbarung in dem Arbeitsvertrag der Parteien der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweiligen Fassung Anwendung. Die Vergütung des Klägers erfolgte anfänglich nach der Vergütungsgruppe (Vg) VII BAT i.d.F. für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA). Am 04. Dezember 1981 erwarb der Kläger die Qualifikation eines Brandmeisters, am 26. November 1982 die eines Leitstellenfunkers. Seit dem 09. Januar 1987 ist er ausgebildeter Rettungssanitäter. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Arbeitsgerichts Marburg an der Lahn vom 11. November 1985 – 1 Ca 36/85 (Hülle Bl. 18 a d. A.) – wurde der Beklagte verurteilt, an den Kläger den Unterschiedsbetrag zwischen der Vergütung nach Vg VII und Vg VI b BAT für die Zeit vom Juni bis Dezember 1984 zu zahlen. Nachdem der Beklagte dieses Urteil zwar erfüllt hatte, unter Berufung auf den Umfang von dessen Rechtskraft aber weitere Zahlungen ablehnte, schlossen die Parteien auf eine weitere Klage des Klägers hin mit dem Antrag festzustellen, daß er ab dem 01. Juni 1984 in die Vg VI b BAT/VkA einzugruppieren sei, am 04. Februar 1987 von dem Arbeitsgericht Marburg einen gerichtlichen Vergleich. Dessen Nr. 1 lautet:

„1. Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Kläger ab dem 01. Oktober 1986 über den Bewährungsaufstieg in die Vg VI b BAT VkA eingruppiert ist.

…”

(Hülle Bl. 18 a d. A.).

Seit dem 18. September 1991 ist der Kläger auch Rettungsassistent.

Die Zentrale Leitstelle in … ist ständig besetzt; werktags von 7.00–13.00 Uhr mit zwei Einsatzsachbearbeitern, in der übrigen Zeit mit einem Einsatzsachbearbeiter. Die Einsatzsachbearbeiter arbeiten in Wechselschicht. Die Ausstattung der Zentralen Leitstelle und die Aufgaben des Klägers ergeben sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung für den Monat April 1991 (Bl. 28–40 d. A.). Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die Entgegennahme von Notrufen bei Verletzung von Personen, von Anforderungen für qualifizierten Krankentransport und von Alarmmeldungen bei Brandfällen und Katastrophen sowie die Veranlassung und Koordinierung der daraufhin erforderlichen Maßnahmen. Alle Vorfälle sind in Büchern und Listen zu verzeichnen. Zum Bereich der Zentralen Leitstelle … gehören drei Rettungswachen, zwei Notarztwagen, zwei Krankentransportwagen und ca. zehn Rettungswagen. Seit dem Inkrafttreten des Hessischen Rettungsdienstgesetzes ist der einfache Krankentransport nicht mehr Teil des Aufgabenbereichs einer Zentralen Leitstelle. Seit dem Anfang des Monats Juli 1992 wird bei dem Beklagten eine einheitliche Statistik über die Tätigkeit der Leitstellen geführt, die für den Monat Juli 1992 940 Fahrzeugeinsätze aufwies, davon 350 bei 226 Notfallereignissen und 590 qualifizierte Krankentransporte, davon 310 auf Anforderung von Privatpersonen. Im Monat September 1992 lauteten die Zahlen 844 Einsätze mit 262 Fahrzeugeins...

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