keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifvertrag. mehrgliedrig. Tarifkonkurrenz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Tarifverträge, die auf Arbeitnehmerseite von der Christlichen Gewerkschaft Deutschlands (CGD) abgeschlossen worden waren, sind von anfang an nichtig, nachdem rechtskräftig feststeht (ArbG Gera v. 17. Oktober 2002 – 2 BV 3/00), dass die CGD keine Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne und damit nicht tariffähig ist.

2. Es bleibt unentschieden, ob Tarifverträge, die die CGD „in Tarifgemeinschaft” mit dem Deutschen Handels- und Industrieangestelltenverband (DHV) abgeschlossen hatte, insgesamt nichtig sind oder ob diese Tarifverträge, sowit sie den DHV und seine Mitglieder betreffen, wirksam bleiben.

3. Ist ein Arbeitgeber kraft Allgemeinverbindlichkeit an die aufgrund der betrieblichen Tätigkeit einschlägigen Sozialkassemtarifvertäge des Baugewerbes und gleichzeitig an andere, aufgrund der betrieblichen Tätigkeit gleichfalls einschlägige Tarifverträge kraft Mitgliedschaft gebunden, so gelten, jedenfalls soweit die beschäftigten Arbeitnehmer nicht ebenfalls kraft Mitgliedschaft an den anderen Tarifvertrag gebunden sind,allein die Bautarifverträge. Deshalb schuldet der Arbeitgeber Zahlung von Sozialkassenbeiträgen (Bestätigung des Kammerurteils v. 14. Juli 2002 – 16 Sa 530/02 – DB 2004, 1786)

 

Normenkette

TVG 1; TVG 2; TVG 4; VTV/Bau 1 II

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 07.09.2004; Aktenzeichen 8 Ca 900/02)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 7. September 2004 – 8 Ca 900/02 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsverpflichtungen des Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Januar bis Dezember 2001.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.

Der Beklagte unterhält seit Dezember 2000 einen Betrieb, von dem arbeitszeitlich überwiegend Trockenbauarbeiten in der Form der Verkleidung von Wänden und Decken mit Holz-, Rigips-, Metall- und Gipskartonplatten durchgeführt werden. Seit 25. Januar 2001 ist der Beklagte Mitglied der Bundesweiten Interessengemeinschaft Trockenbau e.V. (BIG), die am 23. März 2001 mit der Christlichen Gewerkschaft Deutschlands (CGD) und dem Deutschen Handels- und Industrieangestelltenverband (DHV), letztere beide in Tarifgemeinschaft handelnd, mehrere, zum 01. April 2001 in Kraft tretende Tarifverträge für gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende (Manteltarifvertrag, Entgelttarifvertrag, Tarifvertrag über Auslösung und Auslösungssätze, Tarifvertrag über zusätzliche Altersversorgung, Tarifvertrag über Jahressonderzahlung für Auszubildende) abgeschlossen hatte. Hinsichtlich des Inhalts dieser Tarifverträge wird auf Hülle Bl. 189 d.A. Bezug genommen.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.10.2002 (2 BV 3/00) stellte das Arbeitsgericht Gera in einem von den Gewerkschaften IG Metall und IG Bau eingeleiteten Beschlussverfahrens fest, dass es sich bei der CGD nicht um eine Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne handelt.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe im gesamten Klagezeitraum einen baugewerblichen Betrieb unterhalten. Demzufolge sei er zur Zahlung der tarifvertraglich normierten Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte im Jahre 2001 verpflichtet. Deren Höhe resultiere aus den eigenen Angaben des Beklagten bzw., für Januar 2001, aus Feststellungen des Arbeitsamtes über die Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer. Daraus ergebe sich eine Beitragsforderung von insgesamt EUR 10.811,93.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 10.811,93 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, als Trockenbaubetrieb unterliege er nicht den Bautarifverträgen, weil derartige Betriebe auch nicht zur Zahlung der Winterbauumlage verpflichtet seien. Jedenfalls fänden auf seinen Betrieb aufgrund seiner Mitgliedschaft in der BIG die zwischen dieser und den beiden Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung, diese verdrängten, weil sie spezieller seien, die Bautarifverträge. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Gera ändere daran nichts, weil die Feststellung fehlender Tariffähigkeit der CGD nur für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit wirken könne.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 07. September 2004 stattgegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 140 bis 149 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 01. August 2005 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Er verfolgt sein auf Klageabweisung gerichtetes Begehren in vollem Umfang weiter und trägt unter Vertiefung...

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