Revison wurde zurückgenommen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Verfahrensgang
ArbG Kassel (Urteil vom 30.07.1998; Aktenzeichen 6 Ca 175/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Kassel vom 30. Juli 1998 – 6 Ca 175/97 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Ausgleich von Abschlagen bei seiner gesetzlichen Rente, die nach dem Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 13. September 1996 (WFG) entstanden.
Der am 05. Dezember 1941 geborene Kläger war seit dem 02 Januar 1961 bis zum 30. September 1996 im Werk Baunatal der Beklagten beschäftigt.
Bei der Beklagten wurde eine sog. „55er Regelung” praktiziert, bei der die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer dieser Altersgruppe und älter durch Aufhebungsvertrag oder arbeitgeberseitige Kündigung beendet wurden. Die Arbeitnehmer erhielten von der Beklagten dabei ergänzende Leistungen zum Arbeitslosengeld und zum vorgezogenen Altersruhegeld nach Langzeitarbeitslosigkeit im Rahmen einer als Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Versorgungsordnung.
Im Herbst 1995 wurden Planungen der Bundesregierung bekannt, der Belastung der Arbeitslosen- und Rentenversicherung durch derartige, in der Industrie weit verbreitete Frühverrentungen entgegenzuwirken.
Im Oktober 1995/November 1995 informierte die Beklagte im Werk Baunatal die Arbeitnehmer von der Beklagten über die „55er Regelung” für den Geburtsjahrgang 1941 und älter. Dabei ging es insbesondere auch um die von der Regierung beabsichtigten Abschläge bei Frühverrentung.
Unter dem 15. November 1995 richtete die Beklagten an den Vorsitzender des GBR einen Brief zur „Altersregelung 1995”, in dem es u.a. heißt:
„1 Sofern die beabsichtigte Gesetzesänderung bei der gesetzlichen Altersrente zu Rentenabschlägen führt, die über die im Rentenreformgesetz 1992 festgelegten Abschläge hinausgehen, wird die V. die ggf. eintretende Rentenminderung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ausgleichen. Dieser Ausgleich wird ab Bezugszeitpunkt der gesetzlichen Altersrente monatlich gezahlt.”
In einer internen Mitteilung der Beklagten vom 16. November 1995 an die Leiter des Personalwesens, mit der sich der Gesamtbetriebsrat durch Unterschrift ausdrücklich einverstanden erklärt hatte, heißt es unter Verweis auf das Schreiben an den Gesamtbetriebsrat.
„3. Sofern für diese Personenkreise über das RRG'92 hinausgehende Rentenminderungen eintreten könnten, werden diese im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ausgeglichen.”
Der Kläger nahm an einer Veranstaltung der Beklagten teil, in der diese Schreiben bekanntgemacht wurden und auf ihrer Basis über die Möglichkeit der Frühverrentung unterrichtet wurde.
Der Kläger schied aufgrund betriebsbedingter Kündigung der Beklagten vom 22. November 1995 zum 31. März 1996 aus deren Diensten. Unmittelbar im Anschluss an die Kündigung teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er mit dem Ausscheiden, Leistungen nach der Betriebsvereinbarung „Altersregelung 1994” erhält (Bl. 90 d.A.).
Im Frühjahr 1996 vereinbarten die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat eine Änderung der Versorgungsordnung. Danach werden für Mitarbeiter, die im Rahmen der bis 31. Dezember 1995 gültigen Beendigungsregelung ausschieden und die nach dem 13. Februar 1996 das 55 Lebensjahr vollendet haben „die aufgrund des „Gesetzes zur Förderung des gleitenden Übergangs in den Ruhestand” eintretenden Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Versorgungsordnung aufgefangen”.
Am 15. April 1996 brachte die Bundesregierung den Entwurf des „Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand” (Altersteilzeitgesetz) in den Bundestag ein, das am 23. Juli 1996 sodann verkündet wurde. Danach wurde die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit auf die Vollendung des 63. Lebensjahres heraufgesetzt, was zu einem Abschlag von 0,3 % für jeden Monat der früheren Inanspruchnahme führte. Diese Abschläge gleicht die Beklagte aus gemäß der Änderung der Versorgungserstreckung vom Frühjahr 1996.
Mit einem weiteren Gesetz, dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG), das im Mai 1996 in den Bundestag eingebracht und am 25. September 1996 verabschiedet wurde, kam es zu weiteren Einschränkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für alle vorgezogenen Altersrenten wurde darin die Regelaltersgrenze früher als im Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) heraufgesetzt. Für den Kläger führt das zu einem weiteren Abschlag von etwa 7,2 %, wenn er zum frühest möglichen Zeitpunkt, der Vollendung des 60. Lebensjahres, Rente in Anspruch nimmt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm die weiteren Rentenabschläge auszugleichen, die Aufgrund der WFG entstehen. Daraus ergebe sich eine Minderung der gesetzlichen Altersrente von monatlich über DM 160,00. Der Kläger ist der Auffassung, ihm sei durch die Beklagte verbindlich zugesichert worden, dass zukünftige Rentenabschläge ausgeglichen würden. Das ergebe...