Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Urteil vom 28.11.1990; Aktenzeichen 4 Ca 3/90)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.03.1993; Aktenzeichen 10 AZR 97/92)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Darmstadt vom 28.11.1990 – AZ: 4 Ca 3/90 – abgeändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin DM 27.346,21 (i.W.: Siebenundzwanzigtausenddreihundertsechsundvierzig 21/100 Deutsche Mark) brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag von DM 22.245,74 (i.W.: Zweiundzwanzigtausendzweihundertfünfundvierzig 74/100 Deutsche Mark) brutto seit dem 5.2.1990 und von DM 5.100,47 (i.W.: Fünftausendeinhundert 47/100 Deutsche Mark) brutto seit dem 17.9.1990 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 11 %, das beklagte Land 89 %.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin erteilt aufgrund des Lehrauftrages vom 29. März 1977 (s. Bl. 7 d.A.) nebenberuflich Unterricht an einer Schule des beklagten Landes. Ihre Vergütung hatte für jede Monats-Wochenstunde eine Höhe von 92,40 DM. Unstreitig hätte sich eine Gehaltszahlung auf der Grundlage der einschlägigen Eingruppierungserlasse des beklagten Landes nach der Vergütungsgruppe II a BAT zu richten (s. Bl. 21 d.A.), wobei zur Errechnung einer Bruchteilsvergütung von 27 Wochenstunden auszugehen wäre (s. Bl. 21, 28 d.A.). Neben der vorgenannten nebenberuflichen Tätigkeit arbeitet die Klägerin in einem eigenen kleinen Verlag. Hinsichtlich des zeitlichen Umfanges dieser Tätigkeit und des dadurch erzielten Verdienstes wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf Bl. 25–27 d.A. nebst Anlagen verwiesen. Die Klägerin beansprucht für die Zeit vom 01. Jan. 1987 bis zum 31. Juli 1990 das jeweils auf die Zahl der erteilten Unterrichtsstunden bezogene BAT-Bruchteilsgehalt der Vergütungsgruppe II a BAT. Diesen Anspruch hat sie erstmals durch Schreiben vom 29. Mai 1989 am 30. Mai 1989 erhoben (s. Bl. 21 d.A.). Unter Berücksichtigung der vom beklagten Land bereits als Lehrauftragsvergütung entrichteten Zahlungen hat sie eine Differenzforderung von insgesamt 30.729,11 DM brutto errechnet, die auch Urlaubsgeld und Sonderzuwendungen beinhaltet (s. Bl. 43, 44 d.A.) und der Höhe nach unstreitig ist.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. das beklagte Land zu verurteilen, an sie rückständige Vergütung für die Jahre 1987, 1988 und für Jan. 1989 in Höhe von insgesamt DM 25.147,82 brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 05. Febr. 1990 zu zahlen;
  2. das beklagte Land zu verurteilen, an sie rückständige Vergütung für den Zeitraum Febr. 1989 bis einschl. Juli 1990 in Höhe von insgesamt DM 5.581,29 brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 17. Sept. 1990 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat entgegnet:

Die der Klägerin erteilte Vergütungszusage für ihre Teilzeitarbeit beruhe nicht nur auf einer Differenzierung nach der Arbeitszeit, finde ihren sachlichen Grund vielmehr darin, daß die Klägerin als Verlagsinhaberin einer weitergehenden Haupttätigkeit nachkomme (s. Bl. 20 d.A.). Abgesehen davon werde die Einwendung der Verwirkung erhoben (s. Bl. 21 d.A.). Der Anspruch sei überdies nach § 70 BAT verfallen. Anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld könne die Klägerin schon deshalb nicht beanspruchen, weil derartige Ansprüche von § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 nicht erfaßt würden (s. Bl. 22 d.A.).

Das Arbeitsgericht hat der Klage voll stattgegeben. Hinsichtlich des Inhaltes seines Urteiles wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf Bl. 58–69 d.A. Bezug genommen. Gegen das dem beklagten Land am 15. März 1991 zugestellte Urteil (s. Bl. 70 d.A.) wendet sich dieses mit seiner am 12. April 1991 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen, am 10. Mai 1991 begründeten Berufung (s. Bl. 78 d.A.). Es bleibt mit näherer Begründung dabei, daß die hinsichtlich der Vergütung gegenüber vergleichbaren Vollzeitkräften unterschiedliche Behandlung der Klägerin sachlich begründet sei, weil die Tätigkeit der Klägerin als Lehrerin nicht geeignet sei, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Das geschehe vielmehr auf andere Art und Weise, wobei nicht verkannt werden dürfe, daß vom zeitlichen Umfang her die Arbeit der Klägerin für ihren Verlag ein klares und deutliches Übergewicht habe (s. Bl. 78–83, 116, 117 d.A.). Im übrigen hält das beklagte Land die Verwirkungseinwendung aufrecht (s. 83, 84 d.A.) und tritt dem Anspruch auf Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendung weiterhin mit vertiefter Begründung entgegen (s. Bl. 84, 85 d.A.).

Das beklagte Land beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und trägt mit eingehender Begründung vor, daß ihre Verlagstätigkeit nicht geeignet sei, ihren Lebensunter halt zu bestreiten, dieser vielmehr durch mehrere, nebeneinander bestehende und gleichgewichtige Komponenten gesichert werde (s. Bl. 108–111 d.A.). Den sonsti...

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