rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzesumgehung
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Gesetzesumgehung, wann an einer staatlichen Schule Schulpflichtunterricht für Aussiedlerkinder mit Kenntnis der Schulaufsicht in erheblichem Umfang durch sog. „Garantiefonds”- Kräfte (Lehrkräfte, die auf der Basis von Honorarverträgen nur aus Bundesmitteln (Garantiefonds) vergütet werden) erteilt wird.
Normenkette
BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Kassel (Urteil vom 25.07.1991; Aktenzeichen 2 Ca 92/91) |
Tenor
– 2 a) + 2 b) –
Auf die Berufung des … wird das Urteil des Arbeitsberichts Kassel vom 25.7.1991 – 2 Ca 92/91 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
I. Es wird festgestellt, daß die Klägerin in der Zeit vom 1.2.1989 bis zum 30.9.1991 in einem Arbeitsverhältnis als Lehrerin zum … mit folgenden BAT-Vertragsinhalten stand:
- 1.2.1989 bis 31.7.1989 = 18/24,
- 1.8.1989 bis 31.1.1990 = 17/24,
- 1.2.1990 bis 31.7.1990 = 18/24,
- 1.8.1990 bis 31.1.1991 = 16/24,
- 1.2.1991 bis 31.5.1991 = 13/24,
- 1.6.1991 bis 30.9.1991 = 7/24.
II. Es wird festgestellt, daß das … die Klägerin für die Zeit ab dem 1.11.1990 bis zum 30.9.1991 mit folgenden anteiligen Vergütungen einer vollbeschäftigten Lehrkraft mit Verg.Gruppe IIa BAT zu vergüten hat:
- 1.11.1990 bis 31.1.1991 = 16/24,
- 1.2.1991 bis 31.5.1991 = 13/24,
- 1.6.1991 bis 30.9.1991 = 7/24,
wobei die von der Klägerin bezogenen Garantiefonds-Honorarvergütungen im Umfang der anerkannten Stundenzahl von den jeweiligen Vergütungsbeträgen abzuziehen sind.
III. Es wird festgestellt, daß das … die monatlichen Nettorestbeträge jeweils mit 4 % ab dem 16. eines Monats – beginnend mit dem 16.11.1990 – zu verzinsen hat.
IV. Es wird festgestellt, daß die Klägerin für die Zeit ab dem 15.4.1991 bis zum 31.5.1991 einen Anspruch auf Beschäftigung als Lehrerin im Umfang von 13/24 einer Vollbeschäftigung hatte.
V. Im übrigen werden die Berufung zurück- und die Klage abgewiesen.
VI. Von den Kosten des Rechtsstreits aus einem neu festzusetzenden Streitwert in Höhe von 100.338,30 DM tragen die Klägerin 7/10 und das … 3/10.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Status der Klägerin als Arbeitnehmerin des …, über die Pflicht des … an die Klägerin Vergütung für Lehrertätigkeit nach Maßgabe von BAT-Verträgen unterschiedlichen Inhalts für die Zeit ab Febr. 1989 bis Ende Sept. 1991 nebst Zinsen zu zahlen und ferner über die gerichtliche Feststellung eines Beschäftigungsanspruchs der Klägerin ab dem 15. April 1991 mit 19 Wochenstunden.
Die Klägerin unterrichtete seit dem 22. Nov. 1988 an der … in (… GAZ). Diese Gesamtschule nimmt zentral für den Schulamtsbereich, z.T. auch schulamtsbezirksübergreifend, die dort zuziehenden Aussiedlerkinder auf.
Die Kinder deutscher Aussiedler unterliegen in Hessen der Schulpflicht nach Maßgabe des hessischen Schulpflichtgesetzes (Nr. 1.1 des Erlasses des Hessischen Kultusministers (HKM) vom 22.03.1989 – V A 3 900/11 – 8 – ABl. 5/89, 358 = Bl. 15 d.A.; ebenso schon: Nr. 1.1 des Vorgänger-Erlasses vom 21.08.1978 – II A 3 – 129/01 – 153 – Hess. StAnz. 1978, 70). Sie sind grundsätzlich und unabhängig vom Stand ihrer Deutschkenntnisse in die ihrem bisherigen Schulbesuch entsprechende Jahrgangsklasse der zuständigen Schule anzunehmen (HKM-Erlaß vom 22.03.1989 – wie vor).
Sie nehmen an „vorrangig dem Erwerb der deutschen Sprache oder der Verbesserung ihrer deutschen Sprachkenntnisse” dienenden „Fördermaßnahmen” teil (Nr. 2.1. Satz 1 der HKM – Erlasse vom 22.03.1989 und vom 21.08.1978 – vorzitiert). Sie erhalten im Regelfall bis zu einem Jahr nach ihrer Schulaufnahme wöchentliche 10–12 Stunden Förderunterricht der „parallel zum Klassenunterricht”, jedoch auch teilweise in Erweiterung der Klassenstundenplanung um höchstens zwei Wochenstunden erteilt wird. In musisch-technischen Fächern bleibt es beim gemeinsamen Unterricht im Klassenverband (Nr. 2.2 und 2.3 der vorerwähnten Erlasse). Im zweiten Jahr nach Schulaufnahme nehmen die Schüler am gemeinsamen Klassenunterricht teil, wobei als „Fördermaßnahme” in allen Schulformen weiterhin bis zu 4 Wochenstunden über den Klassenstundenplan hinaus einzurichten sind (Nr. 2.4 der vorerwähnten Erlasse). Sofern es die „Anzahl der Schüler oder besondere Umstände einer Schule erforderlich machen”, sind sog. „Intensivkurse” einzurichten, die „in einer Vorlaufphase den gesamten Unterricht umfassen können” (Nr. 2.5 Satz 1 der vorerwähnten Erlasse). Die Lerngruppen sollen bei Intensivkursen nicht mehr als 15 Schüler (so: HKM-Erlaß vom 22.03.1989 = Bl. 16 d.A.) (vorher: 10 Schüler; vgl. Nr. 2.5 Satz 1 des Erlasses vom 21.08.1978, StAnz. 90, 71) umfassen.
Nach Maßgabe der sog. Richtlinien für die Vergabe von Beihilfen zur schulischen beruflichen und gesellschaftlichen Eingliederung junger Aussiedler, junger Zuwanderer aus der (ehemaligen) DDR und Berlin (Ost) sowie junger ausländischer Flüchtlinge (sog.: Garantiefonds – Schul- und Berufsbildungsbereich – (RL-GF-SB)) vom 01.03.1988 (GMBl. 1988, Nr. 14, 1 ff) stellt der … Bundesmittel ergänzend als Eingliederungshilfe...