Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerstatus

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, wann eine VHS-Lehrkraft, die in schulischen Abschlußlehrgängen unterrichtet, Arbeitnehmerin und nicht freie Mitarbeiterin ist (Vorkurs zum Hauptschulabschluß) (Abweichung von der Rechtsprechung des 7. Senats des BAG).

 

Normenkette

BGB §§ 620, 611 ff.

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Teilurteil vom 04.02.1991; Aktenzeichen 1 Ca 142/90)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.07.1995; Aktenzeichen 5 AZR 21/94)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04.02.1991 – 1 Ca 142/90 – mit der Maßgabe klargestellt,

daß festgestellt wird, daß zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis unbefristet über den 04.02. bzw. 19.02.1991 hinaus fortbesteht.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in erster Linie über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen und ferner darüber, ob dieses unbefristet über den 04, bzw. 19.02.1991 hinaus fortbestanden hat (Bl. 296 R, 338 d.A.).

Die Beklagte führt über ihr Amt für Volksbildung/Volkshochschule u.a. auch Kurse zum Erreichen eines Hauptschulabschlusses (HASA) (Kursdauer: 1 Jahr) bzw. des Realschulabschlusses (RESA) (Kursdauer: 2 Jahre) für ausländische Jugendliche und Erwachsene durch. Als Einführung zum HASA-Kurs dient ein 6-monatiger Vorkurs. Daneben werden – nach Bedarf – Stützkurse zu RESA-Kursen eingerichtet, HASA- und RESA-Kurse enden mit einer vom staatlichen Schulamt abgenommenen Prüfung. Maßgeblich sind insoweit

  • die Ordnung der Prüfung für Nichtschüler zum Erwerb des Abschlußzeugnisses der Hauptschule (Erlaß des Hessischen Kultusministers vom 01.11.1977 – II B 3 – 1005/75–117) (ABl. S. 623) (zuletzt geändert 27.06.1984 ABl. S. 367) (Bl. 49–51 d.A. in Sachen 12 Sa 659/91)

    und

  • die Ordnung der Prüfung für Nichtschüler zum Erwerb des Abschlußzeugnisses der Realschule (HKM-Erlaß vom 01.11.1977 – II B 3 1005/76–114) (ABl. S. 629) zuletzt geändert (12.02.1986 ABl. s. 149) (Bl. 38–40 d.A. in Sachen 12 Sa 658/91).

Der Vorkurs, der ausländische Teilnehmer mit geringen Sprach- und Fachkenntnissen in die Lage versetzen soll, erfolgreich am Hauptkurs (HASA) teilzunehmen, umfaßt 20 Wochenstunden (Unterrichtseinheiten zu 45 Min.) in den Fächern Deutsch, Mathematik, Biologie, Sozialkunde. Er wird von drei nebenberuflichen Kursleitern/innen angeboten.

Im HASA-Bereich sind 2 Tageskurse und ein Abendkurs eingerichtet. Darin werden die Teilnehmer auf die Berufswahl, die Arbeitsplatzsuche und den nachträglichen Hauptschulabschluß vorbereitet. Unterrichtet werden polytechnisch-praktische Fächer und (intensiv) fächerübergreifendes Deutsch. In jedem Tageskurs sind ein(e) hauptberufliche(r) und vier nebenberufliche Kursleiter/innen beschäftigt.

An RESA-Kursen werden ebenfalls zwei Tages- und ferner zwei Abendkurse (in erster Linie für Berufstätige gedacht) durchgeführt. In den Tageskursen werden 36 und in den Abendkursen 25 Wochenstunden Unterricht erteilt. Es handelt sich um allgemeinbildende und spezielle Fächer (etwa Fachpraxis und Fachtheorie in Elektronik/Elektrotechnik und Bürotechnik). Die Tageskurse werden jeweils von Teams in der Besetzung 1 hauptberufliche (r) und vier nebenberufliche Kursleiter/innen abgehalten, während die beiden Abendkurse jeweils von Teams aus 6 nebenberuflichen Lehrkräften betreut werden.

Im Vorkurs wird weitgehend (ca. 70 % – 80 %) und im HASA-Kurs nahezu vollständig (ca. 90 % – 100%) nur im Wege des „team-teaching” unterrichtet, wobei eine Lehrkraft den Fachstoff vermittelt, während die andere sich um das rechte Verständnis der in Deutsch gehaltenen Unterrichtsausführugen bei den Teilnehmern bemüht. Im RESA-Bereich liegt der team-teaching-Anteil deutlich niedriger (bei ca. 50 % – 55 %).

Die Klägerin ist Diplom-Pädagogin. Sie wurde seit dem 29. Febr. 1992 mit mehreren Verträgen als nebenberufliche Kursleiterin im Bereich der nachholenden Schulabschlüsse für Ausländer beschäftigt.

Im Anschluß an den zum 21. Sept. 1990 ausgelaufenen Vertrag (12 Wochenstunden Vorkurs; Bl. 40 d.A.) erhielt sie im selben Umfang einen weiteren, mit gleichem Formularvertrag festgelegten Vorkurs-Unterrichtsauftrag, der am 19. Febr. 1991 auslief (Bl. 296 R d.A.). An die schriftliche Abrede der Parteien über weitere 4 Wochenstunden Unterricht in einem RESA-Stützkurs, der zum 05. Okt. 1990 auslief (vgl. Bl. 41 d.A.), schloß sich ein weiterer, mit gleichem Volumen und Endezeitpunkt 04. Febr. 1991 an (Bl. 296 R d.A.).

Die Vergütung betrug jeweils 27,– DM je Unterrichtseinheit zzgl. einer Pauschale für die Erstellung von Unterrichtsmaterial von 300,– DM (24 Std. a/DM 12,50) für den gesamten Vorkurs (Bl. 40 d.A.).

Die Klägerin hat sich erstinstanzlich unter Darlegen von Einzelheiten auf den Standpunkt gestellt, sie sei nicht nur arbeitnehmerähnliche Person, sondern stehe – wegen der Vergleichbarkeit ihrer Tätigkeit mit der von Lehrern am allgemeinbil...

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