Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerstatus
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, wann eine in schulischen Abschlußlehrgängen unterrichtende VHS-Lehrkraft Arbeitnehmerin und nicht freie Mitarbeiterin ist (hier: Hauptschulabschluß) (Abweichung von Rspr. des 7. Senats des BAG).
Normenkette
BGB § 611 ff., § 620
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Teilurteil vom 04.02.1991; Aktenzeichen 1 Ca 160/90) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04. Februar 1991 – 1 Ca 160/90 – teilweise abgeändert und im Ausspruch wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis unbefristet über den 21.12.1990 hinaus fortbesteht.
Im übrigen wird die Berufung auf Kosten der Beklagter zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in erster Linie über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen und ferner darüber, ob dieses über den 21. Dez. 1990 hinaus unbefristet fortbesteht (Bl. 248, 351 d.A.).
Die Beklagte führt über ihr Amt für Volksbildung/Volkshochschule u.a. auch Kurse zum Erreichen eines Hauptschulabschlusses (HASA) (Kursdauer: 1 Jahr) bzw. des Realschulabschlusses (RESA) (Kursdauer: 2 Jahre) für ausländische Jugendliche und Erwachsene durch. Als Einführung zum HASA-Kurs dient ein 6-monatiger Vorkurs. Daneben werden – nach Bedarf – Stützkurse zu RESA-Kursen eingerichtet, HASA- und RESA-Kurse enden mit einer vom staatlichen Schulamt abgenommenen Prüfung. Maßgeblich sind insoweit
Der Vorkurs, der ausländische Teilnehmer mit geringen Sprach- und Fachkenntnissen in die Lage versetzen soll, erfolgreich am Hauptkurs (HASA) teilzunehmen, umfaßt 20 Wochenstunden (Unterrichtseinheiten zu 45 Min.) in den Fächern Deutsch, Mathematik, Biologie, Sozialkunde. Er wird von drei nebenberuflichen Kursleitern/innen angeboten.
Im HASA-Bereich sind 2 Tageskurse und ein Abendkurs eingerichtet. Darin werden die Teilnehmer auf die Berufswahl, die Arbeitsplatzsuche und den nachträglichen Hauptschulabschluß vorbereitet. Unterrichtet werden polytechnisch-praktische Fächer und (intensiv) fächerübergreifendes Deutsch. In jedem Tageskurs sind ein(e) hauptberufliche(r) und vier nebenberufliche Kursleiter/innen beschäftigt.
An RESA-Kursen werden ebenfalls zwei Tages- und ferner zwei Abendkurse (in erster Linie für Berufstätige gedacht) durchgeführt. In den Tageskursen werden 36 und in den Abendkursen 25 Wochenstunden Unterricht erteilt. Es handelt sich um allgemeinbildende und spezielle Fächer (etwa Fachpraxis und Fachtheorie in Elektronik/Elektrotechnik und Bürotechnik). Die Tageskurse werden jeweils von Teams in der Besetzung 1 hauptberufliche (r) und vier nebenberufliche Kursleiter/innen abgehalten, während die beiden Abendkurse jeweils von Teams aus 6 nebenberuflichen Lehrkräften betreut werden.
Im Vorkurs wird weitgehend (ca. 70 % – 80 %) und im HASA-Kurs nahezu vollständig (ca. 90 % – 100%) nur im Wege des „team-teaching” unterrichtet, wobei eine Lehrkraft den Fachstoff vermittelt, wahrend die andere sich um das rechte Verständnis der in Deutsch gehaltenen Unterrichtsausführugen bei den Teilnehmern bemüht. Im RESA-Bereich liegt der team-teaching-Anteil deutlich niedriger (bei ca. 50 % – 55 %).
Die Klägerin hat die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien (Fächer: Englisch, Französisch, Sozialkunde). Sie wurde von der Beklagten mit mehreren Verträgen seit dem 15. Sept. 1986 als nebenberufliche HASA-Kursleiterin im Bereich nachholende Hauptschulabschlüsse für Ausländer beschäftigt. Der formularmäßig vorgefertigte, letztvereinbarte Vertrag vom 09. Febr. 1990 (Bl. 21 d.A.) bezog sich auf 16 Wochenstunden Deutsch für die Zeit vom 19. Febr. 1990 bis zum 21. Dez. 1990. Gehalten hat die Klägerin in diesem Zeitraum 8 Stunden Deutsch (team-teaching) und 4 Stunden Englisch-Unterricht sowie 4 Stunden Teamsitzung. Die Vergütung betrug 27,– DM je Unterrichtseinheit nebst einer pauschal mit 300,– DM für den gesamten Zeitraum (24 Std. a/DM 12,50) in Ansatz gebrachten Bezahlung für die Erstellung von Unterrichtsmaterial (Bl. 21 d.A.).
Die Klägerin hat sich erstinstanzlich unter Darlegen von Einzelheiten auf den Standpunkt gestellt, sie sei nicht nur arbeitnehmerähnliche Person, sondern stehe – wegen der Vergleichbarkeit ihrer Tätigkeit mit der von Lehrern am allgemeinbildenden Schulen – in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Deswegen könne sie auch (seit dem 15. Sept. 1986) Vergü...