keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungsanspruch. Eingliederungsleistung. Eingliederungsvereinbarung. Maßnahmebetrieb. Arbeitsverhältnis. Praxiserprobung

 

Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen einer von der Bundesagentur für Arbeit bewilligte Maßnahmen nach § 16 Abs. 2 SGB II (hier 14-tägige Praxiserprobung in einem Metallbaubetrieb) erwächst dem teilnehmenden Hilfsbedürftigen, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 19 ff SGB II bezieht., auch für Zeiten, die er täglich über 8 Stunden hinaus tätig wird, kein Vergütungsanspruch nach § 612 BGB gegen den Maßnahmebetrieb. Die Tätigkeit erfolgt auch dann im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses zur Bundesagentur für Arbeit. Arbeitsvertragliche Beziehungen zum Maßnahmebetrieb entstehen nicht.

 

Normenkette

SGB II § 16 Abs. 1, § 19; BGB § 612

 

Verfahrensgang

ArbG Fulda (Urteil vom 13.03.2006; Aktenzeichen 3 Ca 260/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.03.2008; Aktenzeichen 5 AZR 435/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 13. März 2006 – 3 Ca 260/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Vergütung für Zeiten, die er zwischen dem 31.3. und 15.4.2005 über acht Stunden pro Tag hinaus im Betrieb der Beklagten tätig war.

Die Beklagte betreibt in A einen Metallbaubetrieb. Der Kläger ist arbeitslos gemeldet und bezieht vom Landkreis B Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff SGB II. Der Landkreis B (Amt für Arbeit und Soziales) bewilligte dem Kläger vom 31.3. bis 15.4.2005 die Teilnahme an einer betrieblichen Praxiserprobung nach § 16 Abs. 2 SGB II im Betrieb der Beklagten. Die Leistungen nach § 19 ff SGB II bezog der Kläger weiterhin. Während der Praxiserprobung war er teilweise im Betrieb und teilweise auf einer Montagebaustelle in Bensheim tätig. Der Kläger verlangt von der Beklagten für Tage, an denen er mehr als acht Stunden gearbeitet habe, die Bezahlung von Überstunden. Der zeitliche Umfang und der Inhalt der Tätigkeit sind zwischen den Parteien streitig.

Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vorbringens beider Parteien in erster Instanz, der vor dem Arbeitsgericht gestellten Anträge und der Erwägungen des Arbeitsgerichts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 72 – 79 d.A.).

Der Kläger hat gegen das ihm am 26.4.2006 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 5.5.2006 Berufung eingelegt und sie gleichzeitig begründet.

Der Kläger vertritt weiterhin die Ansicht, die Beklagte habe ihn im Rahmen der Praxiserprobung nicht mehr als acht Stunden pro Tag ohne zusätzliche Vergütung einsetzen dürfen. Das ergebe sich aus dem Zusatz im Formular „Teilnahmebescheinigung des Unternehmens an einer betrieblichen Praxiserprobung”, mit dem der Betrieb als Verpflichtung erklärt: „Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen werden von mir eingehalten”. Damit sei im Rahmen der Maßnahme nur ein Einsatz von täglich acht Stunden erlaubt und abgedeckt. Darüber hinaus geleistete Arbeiten begründeten eine Zahlungsverpflichtung des Betriebs nach § 612 BGB. Der Kläger behauptet, er sei aufgrund seiner beruflichen Erfahrung in der Lage gewesen, allein auf der Baustelle in Bensheim bei der Montage eines Brückengeländers zu arbeiten. Für die einzelnen vom Kläger behaupteten Tätigkeiten und die Summe der geleisteten Arbeitsstunden wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 5.10.2006, Seiten 2 u. 3, Bezug genommen (Bl. 106, 107 d.A.). Der Kläger hält eine Vergütung für seine Tätigkeit in Höhe von EUR 15,– pro Stunde für angemessen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Fulda vom 15.3.2006, Az.: 3 Ca 260/05, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 907,50 EUR brutto, hilfsweise 550,50 EUR brutto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Sie behauptet weiterhin, dass zwischen den Parteien die Erbringung einer Arbeitsleistung des Klägers nicht vereinbart war und der Kläger auch keine Arbeiten für die Beklagte ausgeführt habe. Sie habe dem Kläger lediglich die Möglichkeit gegeben, sich im Rahmen der vom Amt für Arbeit und Soziales zugewiesenen Beschäftigung praktisch zu erproben.

Zur Ergänzung des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 15.3.2006 ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 3 b ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ARbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO). Ebenso ist die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte gemäß §§ 65, 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 3 GVG gegeben, nachdem das Arbeitsgericht dies, ohne vorangegangene Rüge der Parteien, im Urteil bejaht hat. Das Berufungsgericht ist dann gemäß § 65 Arb...

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