Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialkassentarifverträge – Bau

 

Leitsatz (amtlich)

Baugewerbliche Leistungen i. S. des VTV Bau verneint bei Errichtung eines Gebäudes auf eigenem Grundstück mit u. a. Arztpraxen, teilweise zur Eigennutzung, mediz. Gemeinschaftseinrichtungen u. ä. durch Arzt als Mitgesellschafter einer GbR, die Teil-Bauleistungen ausführt.)

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 12.10.1995; Aktenzeichen 4 Ca 2080/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.08.1998; Aktenzeichen 10 AZR 600/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitegerichts Wiesbaden vom 12.10.1995 – 4 Ca 2080/94 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen,

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um tarifvertragliche Auskunftsansprüche.

Der Beklagte zu 1) ist Arzt und Apotheker. Er besitzt zugleich zusammen mit seiner Mutter ein Weingut, in dem polnische Arbeiter beschäftigt werden. Die Beklagte zu 2) arbeitet als Bankangestellte.

Der Kläger, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, zieht nach näherer tariflicher Maßgabe die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes ein. Zur Vorbereitung müssen die tarif unterworfenen Arbeitgeber dem Kläger die erforderlichen Auskünfte erteilen.

Auf einem im Alleineigentum des Beklagten zu 1) stehenden Grundstück entstand, beginnend im Jahre 1991. ein Gebäudekomplex in der Größenordnung von 40.000 Kubikmeter umbauten Raumes. Dort sind untergebracht eine Klinik für Mikrochirurgie, eine Apotheke, mehrere Arztpraxen. Krankengymnastikeinrichtungen, ambulantes Operationszentrum, ein Bistro/Cafe mit 10 bis 15 Tischen sowie ein Hotelbetrieb mit ca. 25 Zimmern. Eine der Arztpraxen wird vom Beklagten zu 1) selbst für die ärztliche Beruf sausübung genutzt. Insbesondere Labors. Röntgen- und OP-Einrichtungen werden von den dort praktizierenden Ärzten gemeinschaftlich genutzt.

Während der Erstellung des Gebäudekomplexes gründeten die Beklagten zu 1) und 2) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der sie zu je 50 % beteiligt waren und für die bei der zuständigen AOK 1992 unter Bezeichnung „Baugesellschaft …” ein Arbeitgeberkonto eröffnet wurde. Ab 20.05.1992 waren dort Arbeitnehmer als „Bau-Hilfsarbeiter” beschäftigt. Eine gewerberechtliche Anmeldung erfolgte nicht. Diese Arbeitnehmer wurden zu Arbeitsleistungen bei Errichtung des genannten Gebäudekomplexes herangezogen.

Bereits vor Errichtung des Gebäudes waren zwischen dem Beklagten zu 1) und zukünftigern Nutzern Mietverträge abgeschlossen worden, die danach auf eine später gegründete K. GmbH übertragen wurden. Gesellschafter der K. GmbH sind die Beklagten, deren Geschäftsführerin ist die Beklagte zu 2). Zwischen der K. GmbH und einer Reihe von Krankenversicherungsträgern ist ei Vertrag betreffend Durchführung eines „Modellversuchs zur Erprobung von leistungsbezogenen Fallpauschalen” im Januar 1994 abgeschlossen worden.

Mit seiner Klage nimmt der Kläger in ursprünglich zwei getrennten, vom Arbeitsgericht mit Beschluß vom 11.05.1995 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtsstreiten die Beklagten als Gesamtschuldner für die Zeit von Mai 1992 bis Mai 1994 auf Auskunftserteilung über die Zahl der beschäftigten Arbeiter, deren Bruttolohnsumme und die dementsprechende Höhe der abzuführenden Beiträge sowie, für den Fall der Nichterteilung, auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagten hätten im Klagezeitraum einen Betrieb des Baugewerbes im Sinne der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes geführt. Von den beschäftigten Arbeitnehmern seien arbeitszeitlich zu über 50 % Maurer- und Hochbauarbeiten im Rahmen der Erstellung des Klinikums mit angeschlossenem Hotelbetrieb ausgeführt worden. Dies sei auch gewerblich erfolgt, da das Gebäude zum Zwecke späterer Vermietung errichtet worden sei. Die Zwischenschaltung der später gegründeten K. GmbH ändere hieran nichts.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschulder zu verurteilen,

1. dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen.

1.1 wie viele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches, Sechstes Buch (SGB VI) über die gesetzliche Rentenversicherung versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten

Mai 1992 bis Mai 1994

in den Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den genannten Monaten angefallen sind.

2. Für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an den Kläger folgende Entschädigung zu zahlen: DM 159.000.00.

Die Beklagten haben beantragt.

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen, bei den angemeldeten Arbeitskräften handele es sich um polnische Arbeiter, die im Weingut des Beklagten zu 1) beschäftigt gewesen seien und vor allem dort Arbeiten verrichtet hätte. Die von Fremdfirmen ausgeführten Rohbauarbei...

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