Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Gleichbehandlung. Teilzeitbeschäftigte
Leitsatz (amtlich)
Eine Benachteiligung in der Altersversorgung Teilzeitbeschäftigter, die sich daraus ergibt, dass Teile des rentenfähigen Einkommens über der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze höher bewertet werden, ist sachlich gerechtfertigt.
Normenkette
TzBfG § 4
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.12.2009; Aktenzeichen 19 Ca 6356/08) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 23.12.2009 – 19 Ca 6356/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger hinsichtlich der Altersversorgung wegen seiner Teilzeitbeschäftigung benachteiligt wird. Der Kläger ist bei der Beklagten als Flugkapitän angestellt. Seit 1999 ist er auf seinen Wunsch in Teilzeit beschäftigt. Er arbeitet abwechselnd einen Monat mit voller Arbeitszeit und einen Monat überhaupt nicht. Die Beklagte zahlt ihm durchgängig monatlich die Hälfte der Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten. Seine Ehefrau, die ebenfalls als Flugkapitänin bei der Beklagten beschäftigt ist, arbeitet zeitversetzt nach dem gleichen Modell. Dadurch ist die durchgängige Betreuung des gemeinsamen 10-jährigen Sohnes gewährleistet. Für die Parteien gilt der „Tarifvertrag XXX Betriebsrente für das Cockpitpersonal” (Versorgungstarifvertrag). Die Höhe der Rentenleistungen ergibt sich danach aus der Summe der vom Mitarbeiter kalenderjährlich erworbenen Rentenbausteine. Diese Rentenbausteine ergeben sich aus dem jährlichen „rentenfähigen Einkommen” multipliziert mit einem Rentenwert nach der Rentenwerttabelle.
Zum „rentenfähigen Einkommen” ist im Versorgungstarifvertrag u. a. bestimmt:
„§ 5
(1) Das rentenfähige Einkommen wird in einem vom Kalenderjahr abweichenden Monatszeitraum von einschließlich Oktober des Vorjahres bis einschließlich September des betreffenden Kalenderjahres (Bemessungszeitraum) ermittelt. Als rentenfähiges Einkommen für einen Jahresrentenbaustein wird die Summe der folgenden im Bemessungszeitraum bezogenen Vergütungen zugrunde gelegt:
- monatliche Grundvergütung
- monatliche SFO-Zulage sowie die Ausgleichszahlung gemäß Protokollnotiz Ziffer 15 zum Manteltarifvertrag für das Lufthansa-Cockpitpersonal
- zzgl. des Grundvergütungsanteils der tariflichen Vergütungsfortzahlung nach § 11 Tarifvertrag Schutzabkommen Bord. …
(4) Soweit das jährliche rentenfähige Einkommen die für den Mitarbeiter maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt, wird der übersteigende Teil mit dem Vierfachen bewertet.
(5) Als Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt die Summe der für den Mitarbeiter im Bemessungszeitraum gemäß Absatz (1) geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen. Erzielt ein Mitarbeiter im Bemessungszeitraum nicht in jedem Monat ein rentenfähiges Einkommen, dann ist die Summe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen für die Monate zu ermitteln, für die ein rentenfähiges Einkommen bestand.”
Wegen der weiteren Einzelheiten des Versorgungstarifvertrags wird auf die Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 17.10.2008 Bl. 103 d. A. verwiesen.
Die anderen Berufsgruppen bei der Beklagten – Flugbegleiter und Bodenpersonal – erhalten eine gleichartige Versorgung.
Der Kläger hatte entsprechend seiner 50%igen Teilzeit von Oktober 2006 bis September 2007 monatliche Bezüge von 11 × 5.975,81 brutto und 1 × 6.479,76 brutto bis und damit anrechenbare Vergütungen von 72.213,67 Euro.
Bei einer vierfachen Bewertung der die Beitragsbemessungsgrenze von 63.000 Euro übersteigenden Betrages von 9.213,67 Euro entsprechend § 5 Abs. 4 Versorgungstarifvertrag ergibt sich ein rentenfähiges Einkommen von 101.125,48 Euro. Daraus errechnet sich für den Kläger ein Rentenbaustein in Höhe von 740,24 Euro. Bei einer Vollzeitbeschäftigung wäre bei einer doppelt so hohen Vergütung der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigende Teil mindestens 9 × so hoch und dementsprechend der Rentenbaustein etwa viermal so hoch.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Versorgungstarifvertrag benachteilige ihn ungerechtfertigt wegen seiner Teilzeitbeschäftigung. Er erhalte eine Versorgung, die weit geringer sei, als es seiner Teilzeitquote entspreche. Lege man seine Teilzeitarbeit mit der seiner Ehefrau zusammen blieben die gemeinsamen Rentenbausteine überproportional hinter dem zurück was ein einzelner Mitarbeiter in Vollzeit aufgrund der Vervierfachung eines Teils seines Gehaltes erwerbe. Flugzeugführer weiblichen Geschlechts würden mittelbar benachteiligt, da überwiegend Frauen nicht in den Genuss der vierfachen Berücksichtigung eines Teils ihres Gehaltes kämen.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, das jährliche rentenfähige Einkommen des Klägers im Sinne von § 5 Abs. 4 „rentenfähiges Einkommen” des V...