Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch einer Flugbegleiterin auf Einsatz lediglich auf Langstrecken wegen teilweiser Flugdienstuntauglichkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Begriff der Flugdiensttauglichkeit knüpft ebenso wie der Begriff der Flugdienstuntauglichkeit am kompletten Berufsbild an. Eine partielle Flugdienstuntauglichkeit lediglich für Mittel- und Kurzstrecken ist nicht denkbar.

2. Kinetose von erheblichem Krankheitswert führt zu Flugdienstuntauglichkeit insgesamt und nicht nur auf Kurz- und Mittelstrecken.

 

Normenkette

GewO § 106

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 18.12.2012; Aktenzeichen 4 Ca 7470/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2012, 4 Ca 7470/11, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin als Flugbegleiterin ausschließlich zu Langstreckeneinsätzen einzuplanen ist. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 352 bis 353 d.A.).

Das Arbeitsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Einholung eines flugmedizinischen Sachverständigengutachtens des Oberstarztes A, Facharzt für HNO-Heilkunde, Flugmedizin, Sportmedizin und Betriebsmedizin, vom 02. August 2012 (Bl. 196 f d.A.) durch am 18. Dezember 2012 verkündetes Urteil, 4 Ca 7470/11, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Klägerin unter Kinetose und/oder einer sekundären reaktiven phobischen Entwicklung leide. Beides führe nicht dazu, dass die Klägerin für Langstreckeneinsätze flugdiensttauglich, für Kurz- oder Mittelstreckeneinsätze dagegen flugdienstuntauglich sei. Für den Fall, dass die Klägerin unter den geklagten Leiden nicht oder nicht mehr leide, bestehe vollumfängliche Flugdiensttauglichkeit. Für den Fall, dass Kinetose bestehe, liege Flugdienstuntauglichkeit vor, wobei eine Differenzierung nach Flugstreckenlänge nicht erfolgen könne. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 353 bis 354 d.A.).

Gegen dieses ihr am 01. Februar 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. Februar 2013 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 27. März 2013 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 02. Mai 2013 am 02. Mai 2013 begründet.

Die Klägerin meint, bereits erstinstanzlich umfassend dargelegt und unter Beweis gestellt zu haben, dass sie, und zwar ausschließlich auf Kurzstreckeneinsätzen, unter Kinetose und einer sekundären reaktiven phobischen Entwicklung leide, während bei Langstreckeneinsätzen keine Beeinträchtigungen vorhanden seien. Die angefochtene Entscheidung gehe zu Unrecht davon aus, dass es eine Teilfluguntauglichkeit nicht gebe. Die Klägerin hält unter Vertiefung ihrer Argumentation und unter Vorlage eines eingeholten Privatgutachtens des Flugmediziners und Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie und für Arbeitsmedizin B vom 02. April 2013 (Bl. 393 f d.A.) daran fest, es sei zwischen Langstreckeneinsatz einerseits- und Kurz- und Mittelstreckeneinsatz andererseits zu differenzieren. Bei ihr bestehe eine Kinetose, dies aber nur unter prädisponierenden Umständen, nämlich auf Kurzstreckeneinsätzen. Fluguntauglichkeit bestehe nicht, was sich auch daran zeige, dass sie über Jahre hinweg Langstreckenflüge ohne Beeinträchtigung absolviert habe. Die Klägerin meint, das Arbeitsgericht stütze seine Entscheidung zu Unrecht auf das Gutachten des Sachverständigen A. Das Gutachten verhalte sich nur zur Kinetose der Klägerin und sei vorzeitig abgebrochen worden, wobei sie zu weiteren Untersuchungen bereit gewesen sei. Soweit der Sachverständige die von der Klägerin beschriebenen Symptome als nicht wahrscheinlich ansehe, sei dies nicht nachvollziehbar. Ebenso sei es nicht nachvollziehbar, wenn der Sachverständige ausführe, die flugphysiologischen Vorgänge auf der Kurzstrecke würden sich nicht von denen der Start- und Landephase der Langstrecke unterscheiden, diese insbesondere vor dem Hintergrund, dass die unterschiedlichen Strecken von vollkommen unterschiedlichen Flugzeugmustern geflogen würden. Bei der Klägerin bestehe eine explizit auf Kurzstreckeneinsätze beschränkte Beeinträchtigung ihrer Gesundheit, die jedoch keine vollkommene Fluguntauglichkeit zur Folge habe. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufung wird auf die Schriftsätze vom 02. Mai 2013 (Bl. 389 f d.A.), 30. September 2013 (Bl. 441 f d.A.), 05. Februar 2014 (Bl. 470 f d.A.), 23. Mai 2014 (Bl. 484 f d.A.) und 02. Juni 2014 (Bl. 510 f d.A.) und deren Anlagen verwiesen. Nach der als Anlage mit dem Schriftsatz vom 02. Juni 2014 überreichten Bescheinigung des Flugmedizinischen Zentrums Ettlingen vom 28.05.2014 (Bl. 512 d.A.) wird von dessen Leiter B als Ergebnis der Tauglichkeitsuntersuchung "Tauglichkeit und Eignung vorbeh...

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