Entscheidungsstichwort (Thema)

Bonus. Stufenklage. Rechtliches Interesse für eine Stufenklage. Auskunft auf Erläuterung von Erwägungen zur Bonuszahlung

 

Leitsatz (amtlich)

Die auf der ersten Stufe einer Stufenklage i. S. d. § 254 ZPO erhobene Klage auf Auskunft über die Erwägungen, die der Arbeitgeber hinsichtlich des Bonus‚ des Arbeitnehmers angestellt hat, ist unzulässig.

Allein aus der unbestimmten Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer aus einer erteilten Auskunft Anhaltspunkte zur Bezifferung eines etwaigen Anspruchs erhält, folgt kein rechtlich geschütztes Interesse an einer solchen Auskunft.

 

Normenkette

ZPO § 254

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 21.09.2011; Aktenzeichen 2 Ca 1962/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 2011 - Az. 2 Ca 1962/11 - abgeändert.

Die Klage wird hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruch abgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um einen vom Kläger im Rahmen einer Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch.

Der am xx geborene Kläger war zunächst vom 01. April 1993 bis 30. Juni 1998 und ist nunmehr seit dem 20. Juli 1998 bei der Beklagten im Rang eines Direktors als Leiter Vermögensplanung im Bereich Vermögensberatung im Betrieb A beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Anstellungsvertrag vom 09./28. März 2006 zu Grunde, wegen dessen Inhalt auf Bl. 23 - 31 d.A. verwiesen wird.

Dessen § 4 trägt die Überschrift "Bonus" und lautet wie folgt:

1. Der Arbeitnehmer nimmt am jeweils gültigen Bonussystem der Gesellschaft für außertarifliche Angestellte über einen kalenderjährlichen Bonus teil.

2. Ein Bonus kann nur dann zur Auszahlung gelangen, wenn und soweit die Gesellschaft insgesamt Mittel zur Ausschüttung von Bonuszahlungen an die Arbeitnehmer der Gesellschaft für das bonusrelevante Kalenderjahr zur Verfügung stellt und der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt.

3. Die Zahlung des Bonus' erfolgt freiwillig und kann auch nach wiederholter Gewährung nicht zu einer Verpflichtung der Gesellschaft zur Fortsetzung derartiger Zahlungen führen.

4. Der Bonus soll im März des darauf folgenden Kalenderjahres zur Auszahlung gelangen, ist jedoch bis spätestens Ende Juni zur Zahlung fällig.

5. Der Bonus wird nur dann gezahlt, wenn sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft befindet.

6. Die vorstehenden Bestimmungen zum Bonus gelten, soweit sich nicht etwas Anderes aus einer Betriebsvereinbarung für außertarifliche Arbeitnehmer über einen Bonus ergibt, welche für den Arbeitnehmer Anwendung findet.

§ 15 des Arbeitsvertrags trägt die Überschrift "Ausschlussfristen" und lautet wie folgt:

Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von den Parteien binnen einer Frist von sechs Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Frist von drei Monaten nach der Ablehnung einzuklagen.

Die Ausschlussfrist beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Am 23. Juni 2005 schlossen die Gesamtbetriebsparteien eine "Gesamtbetriebsvereinbarung zum variablen Vergütungssystem" (im Folgenden: "GBV"), wegen deren Inhalt im Einzelnen auf Bl. 54 - 61 d.A. verwiesen wird. Deren § 2 regelt u.a. den Auszahlungszeitpunkt der variablen Vergütung wie folgt:

"B bezahlt an die Mitarbeiter pro Geschäftsjahr eine variable Vergütung unter Berücksichtigung der Erreichung festgelegter Ziele und des wirtschaftlichen Ergebnisses von B nach Maßgabe der Regelungen dieser Vereinbarung. Die variable Vergütung wird spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, auf das sich die variable Vergütung bezieht (Bezugsjahr) abgerechnet und ausbezahlt."

Der Bonusanspruch ist nach den weiteren Regelungen der GBV sowohl von den Leistungen des Mitarbeiters als auch von dem so genannten Bankenerfolgsfaktor abhängig. Üblicherweise wird mit dem betreffenden Arbeitnehmer eine Zielvereinbarung geschlossen und nach Ablauf des Kalenderjahres eine darauf basierende Gesamtbewertung erstellt. Aus dieser ergibt sich ein Bonusrahmen, der mit dem Bonusbasiswert des jeweiligen Mitarbeiters zu multiplizieren ist. Gem. § 2 Abs. 2 d) GBV legt der Arbeitgeber den konkreten Auszahlungsbetrag der variablen Vergütung sodann "innerhalb des Bonusrahmens nach billigem Ermessen" fest.

Aus der Tabelle unter § 2 Abs. 2 b) GBV folgt weiterhin aus einer Gesamtbeurteilungsnote von 1,5 bis 2,4 ein Bonusrahmen von 0 bis 80%.

Der Kläger wurde zur Berechnung des Bonus' in die Peergroup IV eingestuft, sein Bonusbasiswert auf 30.000,00 € festgesetzt.

Er erhielt ab dem Jahre 2006 folgende Bonuszahlungen:

2006

15.000,00 €

2007

20.000,0...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge