Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit des Wechsels von der Leistungs- zur Stufenklage in der Berufungsinstanz. Ansprüche eines Arbeitnehmers wegen nicht erfolgter Bonuszahlungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Wechsel von der erstinstanzlich erhobenen Leistungsklage zur Stufenklage nach § 254 ZPO im Rahmen der Berufung durch den Berufungskläger ist als Klageänderung nach § 263 Abs. 2, 3 ZPO zulässig.

2. Dem Arbeitnehmer steht kein Schadensersatzanspruch wegen nicht erfolgter Bonuszahlung nach §§ 280 Abs. 1, 3 i. V. m. § 283 Satz 1 i. V. m. § 252 BGB zu, wenn eine Zielvereinbarung mit dem Arbeitgeber unterblieben ist, diese aber nach der Anspruchsgrundlage nicht die Voraussetzung für eine Bonuszahlung bildete.

3. Der Kammer ist es gem. § 308 Abs. 1 ZPO verwehrt, zu prüfen, ob dem Kläger ein Erfüllungsanspruch auf Bonuszahlung zusteht und diesen gegebenenfalls nach § 315 Abs. 1, 3 BGB festzusetzen, wenn der Kläger ausdrücklich einen Schadensersatzanspruch gelten macht, weil die Beklagte verhindert habe, dass er einen Bonus verdienen konnte. Es handelt sich insofern um einen anderen, vom Kläger ausdrücklich nicht geltend gemachten Streitgegenstand.

 

Normenkette

ZPO §§ 254, 264 Abs. 3; BGB § 252; ZPO § 264 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1, 3, § 283 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 07.10.2015; Aktenzeichen 22 Ca 9197/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2015 - 22 Ca 9197/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich nunmehr im Rahmen einer Stufenklage um Schadensersatzansprüche des Klägers im Hinblick auf nicht gezahlte Boni für die Jahre 2012 und 2013. Der Kläger ist seit dem 1. Mai 1996 bei der Beklagten, zuletzt im Unternehmensbereich Corporate & Investment Bank, Unterbereich Global Risk Syndicate / Global Markets beschäftigt. Sein jährliches Grundgehalt beträgt 132.000,00 EUR brutto. Zusätzlich zahlte die Beklagte an den Kläger in den Vorjahren jeweils im März einen Bonus für das vorangegangene Geschäftsjahr aus.

Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens, ihrer Anträge, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 7. Oktober 2015 die Zahlungsklage abgewiesen. Es hat ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen unterbliebenen Abschlusses einer Zielvereinbarung sei für die Geschäftsjahre 2012 und 2013 unabhängig von der Frage einer diesbezüglichen Pflichtverletzung der Beklagten nicht gegeben, weil der Kammer die Schätzung der Höhe eines solchen Anspruchs nach § 287 ZPO mangels Vortrags der entscheidenden Parameter durch den Kläger nicht möglich sei.

Wegen der Begründung im Übrigen und Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 4. November 2015 zugestellte Urteil am 3. Dezember 2015 beim Hessischen Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese am 4. Januar 2016 begründet.

Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass es dessen Aufgabe gewesen wäre, seinen Schadensersatzanspruch aufgrund der individuell für ihn geltenden Berechnungsbasis zu ermitteln, weil der Schadensersatzanspruch wegen Unmöglichkeit hier der Rechtsfolgenanspruch des Primärleistungsanspruchs sei. Er meint, er habe einen Schadenersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 3, 283 Satz 1 BGB. Die Beklagte habe seinen nach seinem Arbeitsvertrag iVm. der bei der Beklagten bestehenden Konzernbetriebsvereinbarung Bonus (künftig: KBV Bonus) bestehenden Bonusanspruch schuldhaft vereitelt, indem sie keine Zielvereinbarung mit ihm abgeschlossen habe und ihn seit Anfang 2012 nicht vertragsgemäß beschäftigt habe und deshalb keine Leistungsbeurteilung möglich gewesen sei. Dies habe die Entstehung eines Bonusanspruchs für die Jahre 2012 und 2013 unmöglich gemacht. Eine solche Leistungsbeurteilung hätte dagegen eine konkrete Bonuszahlung gerechtfertigt. Er behauptet, bei Abschluss einer Zielvereinbarung und vertragsgemäßer Beschäftigung hätte er auch in den Jahren 2012 und 2013 gute bis sehr gute Leistungen erbracht und einen Anspruch auf Bonuszahlung begründet. Hätte er über eine Leistungsbeurteilung verfügt, wäre es ihm möglich gewesen, zumindest seine Leistung in eine angemessene Relation zu den Gesamtkriterien zu setzen und damit eine Größenordnung abzubilden, in welcher der konkrete Bonusanspruch noch im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts liege. Da die übrigen Kriterien für das Entstehen und die Höhe des Bonusanspruchs wie Gesamtjahresergebnis der Beklagten und des Geschäftsbereichs nicht schlechter gewesen seien, als in den Jahren zuvor, liege es nahe, dass auch die Bonuspoolgröße nicht wesentlich geringer gewesen sei. Im Geschäftsjahr 2012 habe die Beklagte im Vergleich zu 2011 und 2010...

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