Entscheidungsstichwort (Thema)
Beendigung des Rententeilanspruches
Leitsatz (amtlich)
Einzelfall
Normenkette
BetrAVG § 2 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 01.08.1994; Aktenzeichen 5 Ca 1830/94) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen desUrteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden von 01.08.1994 – 5 Ca 1830/94 – wird bei einem Streitwert von 5.925,24 DM kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte für die Zeit ab April 1994 eine monatliche Ruhegelddifferenz in Höhe von DM 164,59 geltend.
Der am 15. März 1934 geborene Kläger stand vom 1. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1991, seinem 57. Lebensjahr, bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin im Angestelltenverhältnis. Mit Vertrag vom 6. Januar/6. Februar 1986 wurde ihm auf der Grundlage der Leistungsordnung des Essener Verbandes (LO) unter Eingruppierung in die Gruppe C in Höhe von zuletzt DM 1.950,– ein Ruhegeld in Höhe von 4 % für jedes berücksichtigungsfähige Dienstjahr zugesagt. Das Altersruhegeld sollte bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres gewährt werden und die Kürzung bei vorzeitiger Inanspruchnahme sollte 0,25 % pro Monat betragen. Auf die Ruhegeldzusage vom 6. Januar/6. Februar 1986 (Bl. 26, 27 d.A.) sowie die Bestimmungen der Leistungsordnung (Bl. 6 f. d.A.) wird verwiesen.
In der anläßlich seines Ausscheidens erteilten Auskunft mit Schreiben vom 3. Dezember 1991 (Bl. 5 d.A.) nahm die Beklagte eine Berechnung des dem Kläger bei einem Rentenbeginn mit Vollendung des 63. Lebensjahres zustehenden Ruhegeldes vor, die bei einer Anrechnung von je 4 % für 24 Dienstjahrs in der Zeit vom 1. Januar 1974 bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres am 15. März 1997, d.h. insgesamt 96 % von DM 1.950,– zu einer ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung in Höhe von DM 1.872,– rührte. Diesen Betrag unterwarf sie der Kürzung um den Zeitwertfaktor 216/279 (tatsächliche Dienstzeit vom 1. Januar 1974 bis zum 31. Dezember 1991 = 216 Monate; zu erbringende Dienstzeit bis zum 63. Lebensjahr vom 01.01.1974 bis zum 15.03.1997 = 279 Monate) und gelangte somit zu einem Rententeilanspruch im Alter 63 in Höhe von DM 1.449,–.
Im Hinblick auf den Bezug von vorgezogenem Altersruhegeld durch den Kläger mit 60 ab dem 1. April 1994 nahm die Beklagte mit Schreiben vom 21. März 1994 eine Neuberechnung des Rentenanspruchs des Klägers vor (Bl. 15 d.A.). Dabei legte sie mit Rücksicht auf den Eintritt des Rentenfalles ab 1. April 1994 für 21 Dienstjahre insgesamt nur 84 % des Gruppenbetrages von DM 1.950,– zugrunde und gelangte somit zu einem Betrag von DM 1.638,–, den sie um den Zeitwertfaktor 216/279 und den versicherungsmathematischen Abschlag von 9 % (36 Monate zu je 0,25 %) auf DM 1.154,– kürzte.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er brauche sich bei der Berechnung seiner Rente ab April 1994 gegenüber der Berechnung der Beklagten mit Schreiben vom 3. Dezember 1991 in Höhe von DM 1.449,– nur eine Kürzung in Höhe von weiteren 9 % wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme um 36 Monate gefallen zu lassen und gelangt somit zu einem Ruhegeldanspruch in Höhe von DM 1.318,59 monatlich. Unter Berücksichtigung der Leistungen der Beklagten in Höhe von DM 1.154,– gelangt er somit zu einem monatlichen Differenzbetrag von DM 164,59.
Er hat demzufolge beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 493,77 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger beginnend mit dem 01.07.1994 eine Betriebsrente in Höhe von DM 1.318,59 abzüglich anerkannter DM 1.154,– monatlich jeweils am 1. des laufenden Monates zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ihre Neuberechnung mit Schreiben vom 21; März 1994 für zutreffend gehalten.
Durch Urteil vom 1. August 1994, auf das verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht Wiesbaden die Klage abgewiesen. Gegen dieses ihm am 8. August 1994 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 7. September 1994 eingelegten und am 27. September 1994 begründeten Berufung.
Zur Begründung verweist er auf die Berechnung der Beklagten vom 3. Dezember 1991, die er für zutreffend hält. Hiervon will er sich im Hinblick auf die vorzeitige Inanspruchnahme mit 60 lediglich 9 % abziehen lassen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 01.08.1994, Az.: 5 Ca 1830/94, abzuändern und
1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 493,77 zu zahlen;
2) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger beginnend mit dem 01.07.1994 eine Betriebsrente in Höhe von DM 1.318,59 abzüglich anerkannter DM 1.154,– monatlich, jeweils am 1. des laufenden Monats zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig; in der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht erfolgreich.
Der Streit der Parteien geht um...