Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerstatus
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, wann eine in schulischen Abschlßkursen eingesetzte VHS-Lehrkraft Arbeitnehmerin und nicht freie Mitarbeiterin ist (hier: Realschulabschluß) (Abweichung von Rspr. des 7. Senats des BAG).
Normenkette
BGB § 611 ff., § 620
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Teilurteil vom 04.02.1991; Aktenzeichen 1 Ca 142/90) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04. Februar 1991 – 1 Ca 142/90– teilweise abgeändert und im Ausspruch wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis unbefristet über den 29.06.1990 hinaus bis zum 23.08.1991 bestanden hat.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in erster Linie darüber ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestand und ferner darüber, ob dieses unbefristet über den 29. Juni 1990 hinaus bis zum 23. Aug. 1991 fortbestanden hat (Bl. 238, 285 R d.A.).
Die Beklagte führt über ihr Amt für Volksbildung/Volkshochschule u.a. auch Kurse zum Erreichen eines Hauptschulabschlusses (HASA) (Kursdauer: 1 Jahr) bzw. des Realschulabschlusses (RESA) (Kursdauer: 2 Jahre) für ausländische Jugendliche und Erwachsene durch. Als Einführung zum HASA-Kurs dient ein 6-monatiger Vorkurs. Daneben werden – nach Bedarf – Stützkurse zu RESA-Kursen eingerichtet, HASA- und RESA-Kurse enden mit einer vom staatlichen Schulamt abgenommenen Prüfung. Maßgeblich sind insoweit
Der Vorkurs, der ausländische Teilnehmer mit geringen Sprach- und Fachkenntnissen in die Lage versetzen soll, erfolgreich am Hauptkurs (HASA) teilzunehmen, umfaßt 20 Wochenstunden (Unterrichtseinheiten zu 45 Min.) in den Fächern Deutsch, Mathematik, Biologie, Sozialkunde. Er wird von drei nebenberuflichen Kursleitern/innen angeboten.
Im HASA-Bereich sind 2 Tageskurse und ein Abendkurs eingerichtet. Darin werden die Teilnehmer auf die Berufswahl, die Arbeitsplatzsuche und den nachträglichen Hauptschulabschluß vorbereitet. Unterrichtet werden polytechnisch-praktische Fächer und (intensiv) fächerübergreifendes Deutsch. In jedem Tageskurs sind ein(e) hauptberufliche(r) und vier nebenberufliche Kursleiter/innen beschäftigt.
An RESA-Kursen werden ebenfalls zwei Tages- und ferner zwei Abendkurse (in erster Linie für Berufstätige gedacht) durchgeführt. In den Tageskursen werden 36 und in den Abendkursen 25 Wochenstunden Unterricht erteilt. Es handelt sich um allgemeinbildende und spezielle Fächer (etwa Fachpraxis und Fachtheorie in Elektronik/Elektrotechnik und Bürotechnik). Die Tageskurse werden jeweils von Teams in der Besetzung 1 hauptberufliche (r) und vier nebenberufliche Kursleiter/innen abgehalten, während die beiden Abendkurse jeweils von Teams aus 6 nebenberuflichen Lehrkräften betreut werden.
Im Vorkurs wird weitgehend (ca. 70 % – 80 %) und im HASA-Kurs nahezu vollständig (ca. 90 % – 100%) nur im Wege des „team-teaching” unterrichtet, wobei eine Lehrkraft den Fachstoff vermittelt, wahrend die andere sich um das rechte Verständnis der in Deutsch gehaltenen Unterrichtsausführugen bei den Teilnehmern bemüht. Im RESA-Bereich liegt der team-teaching-Anteil deutlich niedriger (bei ca. 50 % – 55 %).
Die Klägerin besitzt die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien (Fächer: Englisch, Französisch, Sozialkunde). Sie wurde von der Beklagten mit mehreren Verträgen seit dem 12. Febr. 1985 als nebenberufliche RESA-Kursleiterin im Bereich nachholende Realschulabschlüsse für Ausländer beschäftigt. Der formularmäßig vorgefertigte Vertrag vom 23. Aug. 1989 bezog sich auf 12 Wochenstunden Englischunterricht (8 Stunden Unterricht); 4 Stunden Team-Sitzung und lief mit dem 29. Juni 1990 aus (Bl. 23 d.A.). Hieran schloß sich ein weiterer, gleichartiger Vertrag mit gleicher Unterrichtsverpflichtung an (Bl. 238 d.A.). Seit dem 23. Aug. 1991 arbeitet die Klägerin nicht mehr bei der Beklagten (Bl. 238 d.A.).
Die Vergütung betrug 27,– DM je Unterrichtseinheit (einschließlich Vor- und Nachbereitungszeiten (Bl. 23 d.A.).
Die Klägerin hat sich erstinstanzlich unter Darlegen von Einzelheiten auf den Standpunkt gestellt, sie sei nicht nur arbeitnehmerähnliche Person, sondern stehe – wegen der Vergleichbarkeit ihrer Tätigkeit mit der von Lehrern am allgemeinbildenden Schulen – in einem Arbeitsverhältnis zur Bek...