Leitsatz (redaktionell)

(Eingruppierung des ständigen Vertreters des Backstubenleiters nach § 5 des in Lohngruppe III des zugehörigen Lohntarifvertrages für den Hessischen Einzelhandel idF vom 01.03.1983)

1. Eingruppierung des "ständigen" Vertreters; Begriff des "ständigen" Vertreters; Zurechnung der Kenntnis eines Vorgesetzten von der tatsächlichen Ausübung einer tarifvertraglich höherwertigen Tätigkeit des Arbeitnehmers.

2. Die Verwertung solcher neuen Tatsachen iS der § 67 Abs 1 ArbGG, § 528 Abs 2 ZPO, zu denen sich der Beklagte gemäß § 138 Abs 4 ZPO äußern muß, bedingt keine Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits (§ 67 Abs 2 Satz 2 ArbGG), da der Beklagte weder einen Schriftsatznachlaß noch eine Vertragung beanspruchen kann. Eine solche Tatsache ist der Inhalt eines vom Beklagten selbst angefertigten Zeugnisses.

3. Die Funktion des Arbeitnehmers als Betriebsrat darf im Zeugnis nur ausnahmsweise erwähnt werden (LArbG Frankfurt 1977-03-10 6 Sa 779/76 = DB 1978 S 167; Brill, BB 1981 S 616-619).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI442215

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