REVISION / ZUGELASSEN NEIN

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung in Lohn- bzw. Gehaltstarifvertrag Einzelhandel Schleswig-Holstein. Angestellter. gewerblicher Arbeitnehmer. überwiegende Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Einreihung in die Gehalts- oder Lohngruppen des Gehaltstarifvertrages für Angestellte bzw. des Lohntarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Einzelhandel Schleswig-Holstein sind die Tätigkeiten des Arbeitnehmers maßgeblich, die er überwiegend ausübt. Ob ein Arbeitnehmer dem Lohntarif oder ob er dem Gehaltstarif unterliegt, entscheiden die jeweils in den Tarifverträgen aufgeführten verbindlichen Richtbeispiele, die Verkehrsanschauung hat hinter dem ausdrücklich erklärten Willen der Tarifvertragsparteien zurückzustehen.

 

Normenkette

Gehaltstarifvertrag für Angestellte im Einzelhandel von Schleswig-Holstein Lohntarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Einzelhandel von Schleswig-Holstein

 

Verfahrensgang

ArbG Elmshorn (Urteil vom 01.03.1989; Aktenzeichen 2c Ca 1579/88)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 01. März 1989 – 2c Ca 1579/88 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung der Klägerin nach dem Gehaltstarif vertrag für die Angestellten im Einzelhandel von Schleswig-Holstein vom 02. Juli 1985 (TV).

Wegen des Sach- und Streitstandes, wie er in erster Instanz vorgelegen hat, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist dem Werte des Beschwerdegegenstandes nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung konnte jedoch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils keinen Erfolg haben. Insoweit bezieht sich die Berufungskammer gem. § 543 Abs. 1 ZPO in vollem Umfange auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Die Angriffe der Berufung können eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht rechtfertigen.

Lediglich ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:

Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, daß die Klägerin in der Zeit vom 01.06.1980 bis zum 01.05.1985 keine kaufmännische Tätigkeit im Handel gemäß der Hauptgruppe B Abs. 1 S. 2 b des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten im Einzelhandel von Schleswig-Holstein ausgeübt hat. Dabei hat das Arbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Berufungsgerichts richtig festgestellt, daß sich die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin Arbeiterin oder Angestellte ist, allein nach dem zwischen den Parteien geltenden Tarifrecht beurteilt. Allerdings ergibt sich das nicht nur aus dem Prinzip der Tarifeinheit, sondern auch aus dem Inhalt der in Betracht kommenden Tarifwerke, nämlich einerseits des obengenannten Gehaltstarif Vertrages und andererseits des Lohntarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Einzelhandel von Schleswig-Holstein. Denn ob ein Arbeitnehmer dem Lohntarif oder dem Gehaltstarif unterliegt, entscheiden die jeweils zu den Tarifverträgen aufgeführten verbindlichen Richtbeispiele; die Verkehrsanschauung als ein einzelnes Auslegungskriterium hat hinter dem ausdrücklichen Willen der Tarifvertragsparteien zurückzustehen.

In beiden Tarifverträgen sind die derart angegebenen Tätigkeiten jeweils einer Vergütungsgruppe zugeordnet. So sind vergleichsweise im Gehaltstarifvertrag die unterschiedlichen Kassierer ausdrücklich bestimmten unterschiedlichen Vergütungsgruppen zugewiesen. Die als Beispiele ausgewiesenen einzelnen kaufmännischen Tätigkeiten sind zwar grundsätzlich nur Richtbeispiele, wie die Tatsache erweist, daß den einzelnen Vergütungsgruppen jeweils allgemeine Tätigkeitsbeschreibungen vorausgestellt sind, so bei der Gruppe B 1 „Angestellte mit vorwiegend einfacher kaufmännischer Tätigkeit”, so bei der Gruppe B 2 „Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse in einem entsprechend übertragenen Aufgabenkreis erfordert”, so bei der Gruppe B 3 „Angestellte, die eine selbständige Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich ausüben, und zwar in folgenden Arbeitsbereichen: …” und so bei Gruppe B 4 „Angestellte, die in leitender Stellung mit Anweisungsbefugnissen und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich tätig sind, und zwar in folgenden Arbeitsbereichen: …”. Das entspricht auch regelmäßig dem Willen der Tarifvertragsparteien (BAG, Urt. v. 08.02.1984 – 4 AZR 465/81 – mit Hinweis auf BAG in AP Nr. 11 zu § 1 TVG „Tarifverträge Rundfunk”; ebenso LAG Schl.-Holst., Urt. v. 21.01.1988 – 4 Sa 108/87 –). Sind kaufmännische Tätigkeiten nicht in den Beispielen aufgeführt, dienen Beispiele daher als Orientierungshilfe. Ist aber eine kaufmännische Tätigkeit ausdrücklich als Beispiel aufgenommen, kann aufgrund dieser ausdrücklichen Aufnahme in die jeweilige Gruppe nur diese Zuweisung zu der Vergütungsgruppe maßgeblich sein, ein Zurückgreifen auf die allgemeine Beschreibung im Einleitungssatz der Vergütungs...

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