REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE ZUGELASSEN NEIN
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Gehaltstarifvertrag Einzelhandel Schleswig-Holstein. Kassierer. Ausgangskasse. Sammelkasse
Leitsatz (amtlich)
Im Gehaltstarifvertrag Einzelhandel Schleswig-Holstein ist für Kassiertätigkeiten die jeweilige Gruppenzugehörigkeit festgeschrieben, weil den Kassierern ausdrücklich bestimmte Vergütungsgruppen zugewiesen sind Sammelkasse im Sinne des Gehaltstarifvertrages ist eine Kasse, bei der Aufgaben anfallen, die über das bloße Abkassieren von Waren hinausgehen wie z. B. Durchführung von Reklamationen, Umtausch, Ausstellung von Quittungen. Eine Ausgangskasse ist eine Kasse, die dergestalt postiert ist, daß der Kunde, um den Laden zu verlassen, seinen Weg an jeder Kasse vorbeigehen muß, so daß hierbei ggf. eine Kontrolle durch die Kassiererin stattfinden kann.
Normenkette
Gehaltstarifvertrag für die Angestellten im Einzelhandel von Schleswig-Holstein vom 02.07.1982, gültig ab 01.08.1985
Verfahrensgang
ArbG Flensburg (Urteil vom 07.01.1987; Aktenzeichen 1 Ca 142/86) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 07. Januar 1987 – 1 Ca 142/86 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert beträgt in der Berufung 211,– DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die richtige Einreihung der Klägerin in das Gehaltsgruppensystem des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten im Einzelhandel von Schleswig-Holstein und um daraus von der Klägerin abgeleitete Vergütungsansprüche.
Die Klägerin ist im Kaufhaus der Beklagten mit Kassiertätigkeit an einer Kasse eingesetzt, die so ausgerüstet ist, daß Waren aus allen Abteilungen abkassiert werden können.
Die Klägerin war der Ansicht, Anspruch auf Vergütung nach der Gehaltsgruppe B 2 des allgemein verbindlichen Gehaltstarif Vertrages (GTV) für die Angestellten im Einzelhandel von Schleswig-Holstein beanspruchen zu können. Sie sei nämlich an einer Sammelkasse im Sinne der Gruppe B 2 GTV tätig. Das Merkmal einer Sammelkasse sei bereits dann erfüllt, wenn für mehrere Abteilungen kassiert werde. Hierzu hat sie behauptet: Sie habe darüber hinaus weitere Aufgaben durchzuführen. So rechne sie die Kasse selbst ab. Kassendifferenzen seien mit der Kassenaufsicht zu klären. Die Verantwortung liege aber bei der Kassiererin. Hinsichtlich des Wechselgeldes könne jede Kassiererin entscheiden, wieviel Wechselgeld sie benötige. Diese Entscheidung könne bis zu einem Betrag von 150,– DM getroffen werden. Diese Kassiererin könne auch die Stückelung selbst festlegen. Die Kassiererin zähle jeweils das Wechselgeld in den Geldwechselbeutel ein und gebe es nach Ladenschluß im Büro ab. Die Kassiererin habe auch jeweils ihr Wechselgeld im Büro abzuholen. Die Kassiererinnen dürften auch ihre Kassen nicht verlassen. Das Abkassieren von Waren aus den acht bzw. zehn Abteilungen des Kaufhauses erfordere erweiterte Fachkenntnisse und auch erhöhte Konzentration. Ihr stehe deshalb Vergütung nach Vergütungsgruppe B 2 des Gehaltstarifvertrages 8. Berufsjahr zu. Sie habe sich im Jahre 1985 –wie zwischen den Parteien unstreitig ist– im 8. Berufsjahr befunden. In den Monaten Oktober, November und Dezember 1985 habe sie – unstreitig – jeweils 107 Stunden für die Beklagte gearbeitet und nach der ihr von der Beklagten konzidierten Vergütungsgruppe B 1 8. Berufsjahr jeden Monat 1.290,80 DM brutto und – ebenfalls unstreitig– ab Januar 1986 103 Stunden monatlich zu einer Vergütung von 1.299,– DM brutto gearbeitet. Wegen der ihr zustehenden Vergütungsgruppe B 2 8. Berufsjahr GTV habe die Beklagte ihr aber für die Monate Oktober, November und Dezember jeweils 1.318,63 DM und für den Januar 1986 1.314,95 DM brutto zahlen müssen. Die Beklagte schulde ihr damit die Differenz von 83,49 DM für die Monate Oktober, November und Dezember 1985 und in Höhe von 15,95 DM für den Januar 1986, mithin insgesamt 99,44 DM brutto.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 99,44 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Klagerhebung zu zahlen und
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin als Kassiererin an einer Sammelkasse nach der Gehaltsgruppe B 2 8. Berufsjahr des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages für die Angestellten im Einzelhandel von Schleswig-Holstein einzugruppieren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte war der Auffassung, die Klägerin sei nicht Kassiererin an einer Sammelkasse. In ihrem Kaufhaus in Flensburg gebe es keine Sammelkasse. Merkmal einer Sammelkasse sei, daß dort etwaige Kassendifferenzen geklärt werden, das Wechselgeld bereit gehalten und den entsprechenden Kassen zugeteilt sowie die Liquidität überwacht werde. Weiter gehöre zu der Tätigkeit von Kassierern an Sammelkassen das Schreiben von Rechnungen für Ware, die für den Versand gepackt ist, die Durchführung des Personaleinkaufs, die Abwicklung des Umtausches und die Erstattung der Mehrwertsteuer an ausländische Kunden. Es handele sich hier um eine kauf...