Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulagen für Verkäufer im Einzelhandel
Leitsatz (redaktionell)
Tätigkeit an einer Sammelkasse
Normenkette
TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. Juli 1995 – 10 Sa 254/95 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung einer tarifvertraglichen Zulage.
Die Klägerin war seit Juni 1974 bei der Beklagten als Kassiererin in der Filiale H. in K. beschäftigt; sie schied zum 1. Juli 1994 aus dem Arbeitsverhältnis aus und bezieht seit diesem Tag Rente.
Die Klägerin war an der Kasse 6 eingesetzt. An dieser Kasse werden – wie an den anderen Kassen in dieser Filiale auch – alle in dem Kaufhaus der Beklagten angebotenen Waren kassiert. Es handelt sich dabei um eine Scanner-Kasse; die Waren sind zudem mit Preisen ausgezeichnet. Bei Unklarheiten hat sich die Kassiererin an die Kassenaufsicht zu wenden. An der Kasse 6 werden aufgrund der räumlichen Zuordnung überwiegend Waren aus den Bereichen Radio, Phono, Spielwaren, Haushaltswaren, Geschenkartikel, Schreibwaren und Süßwaren kassiert. Alle Kassen sind befugt, Quittungen auszustellen.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Allgemeinverbindlicherklärung der Manteltarifvertrag Einzelhandel NRW und die diesen ergänzenden Tarifverträge Anwendung. In dem danach anwendbaren Gehaltstarifvertrag (im folgenden: GTV) vom 21. Juni 1991 ist die Bezahlung von Kassiertätigkeiten in § 3 B wie folgt geregelt:
„Gehaltsgruppe I
Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit
Beispiele:
…
Kassiererin mit einfacher Tätigkeit
…
Zulagen
…
b) Kassiererinnen, die ständig an Sammel- oder Check-out-Kassen tätig sind, erhalten eine Belastungszulage von DM 50,00, auch wenn sie andere Tätigkeiten in geringem Umfang ausüben.
…
Gehaltsgruppe II
Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und eine größere Verantwortung erfordern.
Beispiele:
…
Kassiererin mit gehobener Tätigkeit
…
Gehaltsgruppe III
Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich, und zwar in Arbeitsbereichen
…
Gehaltsstaffel b) mit in der Regel mehr als 4 bis zu 8 unterstellten festangestellten Vollbeschäftigten einschließlich der Auszubildenden sowie Kassiererin der Hauptkasse in Einzelbetrieben und in Filialen (Zweigniederlassungen)
…
Beispiele:
…
Kassenaufsichten
…”
Die Klägerin verlangt die Zahlung der Belastungszulage nach § 3 B Gehaltsgruppe I Zulagen b) des GTV in Höhe von monatlich 50,00 DM brutto für den Zeitraum von November 1992 bis Juni 1994. Ihre Forderung hat sie erstmals mit Schreiben vom 13. Mai 1993 geltend gemacht.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie erfülle die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung der Zulage, da sie an einer Sammelkasse tätig sei. Sammelkassen seien alle diejenigen Kassen, an denen abteilungsübergreifend Waren aus mehr als einem Fachbereich abkassiert würden. Entscheidend sei, daß an der Kasse 6 – ebenso wie an den übrigen Kassen des Warenhauses der Beklagten in der H. – alle Warengruppen kassiert, Quittungen ausgestellt und der sogenannte Personalkauf abgewickelt werde sowie Euroschecks angenommen würden. Dadurch, daß nicht nur Waren einer Abteilung, sondern unterschiedliche Warengruppen kassiert würden, entstehe eine besondere Arbeitsbelastung.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.000,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 8. August 1994 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, eine Sammelkasse im Tarifsinne liege nur dann vor, wenn neben der reinen Kassiertätigkeit noch weitere Aufgaben wahrzunehmen seien, z.B. Umtauschvorgänge, Reklamationen usw. Außerdem – insoweit ist der Sachvortrag unbestritten – gebe es im Betrieb der Beklagten in der H. keine verschiedenen Abteilungen, lediglich räumlich verschieden angeordnete Warengruppen.
Das Arbeitsgericht hat nach Einholung von Tarifauskünften die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin kann die Zulage nach § 3 B Gehaltsgruppe I Zulagen b) GTV nicht verlangen. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Tätigkeit der Klägerin an der Kasse 6 sei nicht als Tätigkeit an einer Sammelkasse anzusehen. Eine Tätigkeit an einer Sammelkasse, für die sodann die tarifliche Belastungszulage zu zahlen wäre, sei nur gegeben, wenn zu der einfachen Kassiertätigkeit eine kassenübergreifende Zentralfunktion hinzutrete. Nicht ausreichend sei, wenn an der Kasse – wie an anderen gleichgeordneten Kassen auch – Waren aus allen Abteilungen bzw. Warengruppen bzw. Fachbereichen kassiert würden. Auch soweit Quittungen erteilt, Euroschecks oder Kreditkarten angenommen bzw. der Personalkauf abgewickelt würde, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Das ergebe die Auslegung der tariflichen Zulagenregelung im GTV nach deren Wortlaut, dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien und dem tariflichen Gesamtzusammenhang. Dabei lasse zwar der Wortlaut der Zulagenregelung mehrere Deutungen zu, aus dem Willen der Tarifvertragsparteien, wie er aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang abzuleiten sei, folge aber, daß eine Sammelkasse im Tarifsinne nur dann vorliegt, wenn bei ihr über das bloße Abkassieren des gesamten Warensortiments hinaus zusätzliche übergreifende Kassenfunktionen wahrgenommen werden.
Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts stimmt der Senat zu; sie halten der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.
II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Zulage nach § 3 B Gehaltsgruppe I Zulagen b) GTV; sie ist nicht an einer Sammelkasse im Tarifsinne eingesetzt.
1. Das folgt – wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat – aus der Auslegung der Tarifvorschrift.
Bei der Tarifauslegung ist – entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung – zunächst von dem Tarifwortlaut auszugehen. Über den reinen Tarifwortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mitzuberücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Vorschriften ihren Niederschlag gefunden haben (BAG Urteil vom 23. Februar 1994 – 4 AZR 224/93 – AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Kirchen). Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der schon deswegen mitberücksichtigt werden muß, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und so nur bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann. Verbleiben sodann noch Zweifel, so kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auch auf weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags zurückgegriffen werden (BAGE 46, 308, 313 ff. = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsereignisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAGE 60, 219, 224 = AP Nr. 127 zu § 611 BGB Gratifikation, m.w.N.; BAG Urteil vom 23. September 1992 – 4 AZR 66/92 – AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel).
2. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen ergibt sich, daß die Klägerin die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt, weil sie nicht an einer Sammelkasse im Tarifsinne eingesetzt ist.
a) Dem Landesarbeitsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, daß der Begriff der Sammelkasse nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und in der Rechtsterminologie nicht eindeutig ist. Das hat auch das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 9. Dezember 1987 (– 4 AZR 461/87 –, n.v.) ausgeführt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter einer Sammelkasse eine „für alle Abteilungen in einem Kaufhaus zuständige Kasse, synonym Zentralkasse” (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Band 5, 1983, S. 478) bzw. eine „Kasse, an der Waren aus verschiedenen Abteilungen auf einmal bezahlt werden können” (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Ausgabe 1986, S. 1085) verstanden.
Auch die vom Arbeitsgericht eingeholten Tarifauskünfte ergaben kein eindeutiges Ergebnis. Während der Landesverband des Westfälisch-Lippischen Einzelhandels e.V. die Zuordnung von administrativen Aufgaben als ausschlaggebend für die Annahme einer Sammelkasse ansieht, stellen die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft und die Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen auf das abteilungs- bzw. warengruppenübergreifende Kassieren ab.
b) Aus der Heranziehung von Sinn und Zweck sowie dem tariflichen Gesamtzusammenhang der Tarifregelung folgt, daß eine Sammelkasse im Sinne der Zulagenregelung in § 3 B Gehaltsgruppe I Zulagen b) GTV nur anzunehmen ist, wenn an dieser Kasse im Gegensatz zu den anderen vorhandenen Kassen eine oder mehrere besondere Kassenangelegenheiten zusammengefaßt („gesammelt”) erledigt werden. Es muß also an der Kasse eine besondere Aufgabe für alle Kassen wahrgenommen werden. Für die Zahlung der Zulage ist daher nicht das abteilungs- bzw. warengruppenübergreifende Kassieren maßgebend, sondern die Wahrnehmung einer an dieser Kasse zusammengefaßten kassenübergreifenden Aufgabe.
Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in dem Urteil vom 9. Dezember 1987 (– 4 AZR 461/87 –, n.v.) für dieses Verständnis des Begriffes der Sammelkasse bereits einen Anhaltspunkt im Begriff selbst gefunden, weil durch den Begriff „Sammelkasse” zum Ausdruck komme, daß an dieser Kasse im Gegensatz zu anderen Kassen etwas gesammelt werde. Dies kann auch für den vorliegenden Fall herangezogen werden, auch wenn der Vierte Senat in seinen weiteren Ausführungen für den baden-württembergischen Tarifvertrag angenommen hat, es sei nicht mit dem – aufgrund des dort anderen Gehaltsgefüges – Gesamtzusammenhang des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Baden-Württemberg vereinbar, als Sammelkassen solche Kassen anzusehen, bei denen der Umsatz der Waren aus mehreren Abteilungen, auch des gesamten Einzelhandelsgeschäfts, gesammelt abgewickelt würde.
c) Auch aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung im GTV NRW folgt, daß eine Sammelkasse im Sinne der Tarifregelung nur vorliegt, wenn an dieser Kasse eine zusammengefaßte Aufgabe aller Kassen zentral durchgeführt wird.
Die Zulage nach § 3 B Gehaltsgruppe I Zulagen b) GTV ist in der Tarifregelung ausdrücklich als Belastungszulage bezeichnet. Aus dem Zusammenhang der tariflichen Regelung ist zu schließen, daß die Belastung gerade aus der Tätigkeit an der Sammelkasse folgen muß. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine solche Belastung dann anzunehmen, wenn zu der „einfachen” Kassierertätigkeit eine kassenübergreifende Zentralfunktion hinzutritt. Dies folgt zum einen aus der Stellung der Zulagenregelung im Tarifgefüge des GTV NRW. Danach sind Kassierer mit einfacher Tätigkeit in Gehaltsgruppe I, Kassierer mit gehobener Tätigkeit in Gehaltsgruppe II und Kassierer der Hauptkasse bzw. Kassenaufsichten in Gehaltsgruppe III GTV eingruppiert. Die Kassierer mit einfacher Tätigkeit in Gehaltsgruppe I können nach Buchstabe b) eine Zulage erhalten, wenn sie an Sammelkassen eingesetzt sind. Das bedeutet, daß über die einfache Kassiertätigkeit hinaus eine zusätzliche Belastung hinzukommen muß. Eine solche zusätzliche Belastung liegt dann vor, wenn an der Kasse eine zentralisierte Kassenfunktion wahrgenommen wird, die allein jedoch nicht ausreicht, um bereits eine gehobene Kassiertätigkeit im Sinne der Gehaltsgruppe II anzunehmen. Im Gegensatz zur Gehaltsgruppe III ist jedoch nicht erforderlich, daß bereits eine Hauptkasse im Tarifsinne gegeben ist. Gerade wegen der Eingruppierung des Angestellten in die Gehaltsgruppe I reicht es aus – ist andererseits aber auch erforderlich –, daß die zentralisierte Kassenfunktion eine einfache Kassiertätigkeit ist.
d) Würde man mit der Klägerin allein darauf abstellen, daß an der Kasse Waren des gesamten Sortiments kassiert werden, ergäbe sich kein vernünftiges Auslegungsergebnis für die tarifliche Zulagenregelung im GTV NRW. Es wäre dann von der Organisation des Betriebes abhängig, ob eine Sammelkasse vorliegt, wenn z.B. etwa wegen der geringen Größe des Geschäftes oder des Umfanges des Umsatzes bzw. des Sortiments davon abgesehen wird, bestimmte Kassen für einzelne Abteilungen oder Warengruppen zu installieren und an sämtlichen Kassen alle Waren – unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Warengruppe – bezahlt werden können. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Tarifregelung und dem Willen der Tarifpartner, die Zahlung der in § 3 B Gehaltsgruppe I b) GTV geregelten Zulage von solchen Zufälligkeiten abhängig zu machen. Das wird am Betrieb der Beklagten ersichtlich, in dem alle Kassen zum Kassieren aller Waren des gesamten Sortiments des Warenhauses zuständig sind.
e) Da alle Kassen befugt sind, Quittungen auszustellen und Euroschecks bzw. Kreditkarten anzunehmen, ist auch darin keine die Zulage rechtfertigende besondere Funktion zu sehen. Bei keiner der im Kaufhaus der Beklagten eingesetzten Kassen ist gegenüber den anderen Kassen eine gemeinsame Aufgabe zusammengefaßt. Das gilt auch für den Personalkauf; es ist nicht festgestellt, daß dieser allein an der Kasse der Klägerin abgewickelt wird. Daraus folgt, daß im Betrieb der Beklagten eine Sammelkasse nicht eingerichtet ist.
Hinzu kommt, daß an Scanner-Kassen eine besondere Belastung zumindest nicht darin liegen kann, daß die Preise des gesamten Warensortiments geläufig sein müssen. Wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, hat sich die Kassiererin bei Unklarheiten an die Kassenaufsicht zu wenden.
f) Die Zusammenfassung einzelner Kassiertätigkeiten zentralisiert an einer bestimmten Kasse führt auch nicht automatisch dazu, daß an dieser Kasse sodann gehobene Kassiertätigkeiten im Sinne der Gehaltsgruppe II des GTV NRW wahrgenommen werden. Ist die Tätigkeit, die an einer Kasse zusammengefaßt wahrzunehmen ist, vorher eine einfache Kassiertätigkeit, so wird sie nicht durch die Zentralisierung bei einer bestimmten Kasse zu einer gehobenen Kassiertätigkeit.
Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, daß in Gehaltsgruppe III ausdrücklich die „Hauptkasse” angeführt wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird eine Kasse dadurch, daß bei ihr einzelne Kassenangelegenheiten zentralisiert wahrzunehmen sind, nicht zur Hauptkasse im Sinne der Gehaltsgruppe III.
Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe von ihrer Kasse aus auf die Rundfunkabteilung mit aufpassen und bei Verdacht auf Diebstahl den Hausdetektiv informieren müssen, rechtfertigt dies nicht die Annahme der Übertragung einer besonderen Kassenfunktion als Voraussetzung für das Vorliegen einer Sammelkasse im Tarifsinne.
Hat die Klägerin somit keinen Anspruch auf die form- und fristgerecht geltend gemachte Zulage, ist ihre Revision zurückzuweisen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Matthes, Dr. Jobs, Hauck, Brose, Tirre
Fundstellen