Normenkette

ZPO §§ 843, 850d, 850h

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 20.05.1986; Aktenzeichen 2 Ca 6132/85)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20.05.1986 – 7 Ca 6132/85 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin hat wegen einer titulierten Unterhaltsforderung gegen den Streitverkündeten dessen Anspruch auf Arbeitsverdienst gegen die Beklagte gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Der Pfändungsbeschluß ist der Beklagten am 11.9.1985 zugestellt worden, nachdem der Beklagten am 27.8.1985 ein vorläufiges Zahlungsverbot erteilt worden war (s. Bl. 7–11 d.A.). Der Streitverkündete erzielt durchschnittlich ein monatliches Nettoeinkommen von 1.550,– bis 1.650,– DM (s. Bl. 4, 15, 20 R d.A.). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß sieht vor, daß dem Streitverkündeten im Verhältnis zur Klägerin monatlich nur 754,– DM verbleiben müssen (s. Bl. 10 d.A.). Die Beklagte ist durch das Arbeitsgericht am 23.1.1986 (s. Bl. 20 R d.A.) und am 6.5.1986 (s. Bl. 25 R d.A.) aufgefordert worden, vorrangige Pfändungen und Abtretungen darzulegen und nachzuweisen. Außerhalb der ihr am 6.5.1986 hierfür gesetzten Frist hat sie dazu in der Verhandlung vom 20.5.1986 die aus Bl. 29 d.A. ersichtliche Erklärung abgegeben.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von DM 1.500,– nebst 4 % Zinsen seit dem 5.11.1985 zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat eingeräumt, nichts an die Klägerin abgeführt zu haben und dies damit begründet, der Streitverkündete und die Klägerin hätten ihr mitgeteilt, die Sache sei gegenstandslos, da man sich ausgesöhnt habe (s. Bl. 20 d.A.). Abgesehen davon seien vorrangige Pfändungen und Abtretungen zu beachten (s. Bl. 29 d.A.).

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen des Inhalts seines Urteiles wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf Bl. 34 – 37 d.A. Bezug genommen. Gegen das der Beklagten am 9.7.1986 (s. Bl. 39 d.A.) zugestellte Urteil richtet sich deren am 14.7.1986 (s. Bl. 42 d.A.) eingelegte, am 8.8.1986 begründete Berufung (s. Bl. 56 – 58 d.A.). Sie beruft sich weiterhin auf die Äußerung der Klägerin und des Streitverkündeten, die Pfändung sei gegenstandslos, da man sich versöhnt habe und weist erneut auf die vorrangigen Pfändungen hin, die einer Beachtung des Pfändungsbeschlusses vom 5.9.1985 entgegenstünden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20.5.1986 abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit den aus Bl. 51– 55 d.A. ersichtlichen Gründen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg.

1. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zweifach aufgefordert, die von ihr angedeuteten vorrangigen Pfändungen bzw. Zessionen unter Beweisantritt darzustellen. Das Berufungsgericht hat deshalb erwogen, die Beklagte mit ihrem einschlägigen Berufungsvorbringen (s. Bl. 57, 58 d.A.) gem. §§ 282 Abs. 1, 296 Abs. 2, 528 Abs. 2 ZPO, 67 Abs. 1 Satz 3 ArbGG auszuschließen. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für einen solchen Ausschluß gegeben wären. Denn selbst wenn die nunmehr dargelegten vorrangigen Pfändungen berücksichtigt würden, hätte die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin beachten müssen, daß dem Schuldner (Streitverkündeten) nur 754,– DM monatlich zu belassen sind (s. Bl. 10 d.A.; § 850 d Abs. 1 ZPO).

Da zugunsten der Vorauspfändungen vom Nettoeinkommen des Streitverkündeten lediglich 274,– DM monatlich pfändbar waren (die Klägerin zählt hier als unterhaltsberechtigte Person; vgl. BAG vom 26.11.1986 Az.: 4 AZR 786/85), dem Streit verkündeten andererseits im Verhältnis zur Klägerin allein 754,– DM belassen werden mußten, hatte die Beklagte vom monatlichen Nettoeinkommen des Streitverkündeten zunächst 754,– DM zu dessen Gunsten abzuführen, sodann von der verbleibenden Differenz (796,– bis 896,– DM, je nach Nettoeinkommen) 274,– DM zugunsten der vorrangigen Gläubiger zu berücksichtigen und den verbleibenden Rest (522,– bis 622,– DM, wiederum je nach dem Nettoeinkommen)an die Klägerin zur Auszahlung zu bringen. Angesichts der Tatsache, daß das vorläufige Zahlungsverbot der Beklagten am 27.8.1985 zugestellt worden und die Pfändung der Klägerin am 11.9.1985 erfolgt ist, war bereits der Lohnanspruch des Streitverkündeten für den Monat August 1985 von der Pfandverstrickung erfaßt (§ 845 Abs. 2 ZPO).

Die Klageforderung hätte bis zur letzten Tatsachenverhandlung also längst abgetragen sein können.

2. Der Hinweis der Beklagten auf die angebliche Erklärung u. a. der Klägerin, die Pfändung solle unbeachtlich sein, weil sie sich wieder mit dem Streitverkündeten ausgesöhnt habe, ist rechtlich unerheblich, so daß der Zeuge E. hierzu nicht zu vernehmen war. Das Gericht ist im Drittschuldnerprozeß nämlich an den Pfändungsbeschluß gebunden, soweit dieser nicht nic...

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